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Zusätzlich zu dieser normalen Abschreibung gibt es eine
Sonderabschreibung: 20% der Anschaffungskosten für
das Wirtschaftsgut dürfen Sie im Jahr der Anschaffung
und den 4 darauffolgenden Jahren geltend machen
).
Diese Abschreibungsregelung bietet kleinen und mittleren
Betrieben eine gute Möglichkeit der Gewinngestaltung.
Tipp:
Haben Sie den Gegenstand erst im Dezember 2012 ge-
kauft, können Sie dennoch den vollen Abschreibungs-
betrag von 20% bereits im Anschaffungsjahr absetzen.
Genauso gut dürfen Sie die Sonderabschreibung aber auch
erst im fünften und damit letzten Jahr geltend machen.
Sie dürfen die Sonderabschreibung von 20% aber
auch beliebig auf verschiedene Jahre innerhalb des
5-Jahres-Zeitraums verteilen.
Begünstigter Personenkreis:
Der Gesetzgeber möchte
mit der Sonderabschreibung nur kleinen und mittleren
Betrieben einen Steuervorteil verschaffen: Einnahmen-
Überschuss-Rechner erhalten die Sonderabschreibung
bei Anschaffung im Jahr 2012 nur, wenn der Gewinn im
Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts nicht mehr
als 100.000 Euro betragen hat.
Anforderungen an den angeschafften Gegenstand:
Das neue oder gebrauchte Wirtschaftsgut muss be-
weglich und abnutzbar sein und zum betrieblichen An-
lagevermögen gehören. Ein Wirtschaftsgut gehört zum
Anlagevermögen, wenn es über längere Zeit im Betrieb
genutzt wird; es darf nicht weiter verarbeitet werden
und nicht für den Weiterverkauf bestimmt sein.
Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die An-
schaffung folgenden Jahrs im Betrieb verbleiben (Ver-
bleibensfrist).
Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ablauf der Verblei-
bensfrist, d. h. bis zum Ende des auf die Anschaffung
folgenden Jahrs, zu mindestens 90% betrieblich ge-
nutzt werden.
Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine bereits vor-
genommene Sonderabschreibung vom Finanzamt rück-
gängig gemacht werden.
Siehe auch:
.
Starthilfe
… der Arbeitsagenturen kann bei den ersten Schritten in
die Selbstständigkeit unterstützen – speziell, wenn diese
aus der
herausführen. So können Emp-
fänger von Arbeitslosengeld II
) bei ihrem je-
weils zuständigen Jobcenter
beantragen –
und Empfänger von Arbeitslosengeld I bei der Agentur für
Arbeit einen
. Darauf besteht aller-
dings kein Rechtsanspruch. Wer das Bloggen zum Beruf
machen oder sich künftig als freier Journalist im Markt
behaupten will, kann sich vor Ort bei der
zudem über
in-
formieren.
bieten ebenfalls
die Industrie- und Handelskammern an. Zudem halten
zahlreiche weitere öffentliche Förderprogramme Zuschüs-
se für Gründer bereit.
Steuerberatungskosten
Wer sich in steuerlichen Angelegenheiten helfen lässt,
zum Beispiel durch einen Steuerberater, oder sich steuer-
liche Fachliteratur oder Software anschafft, kann die Kos-
ten grundsätzlich steuerlich absetzen. Als Betriebsausga-
ben erkennt das Finanzamt aber nur die Aufwendungen
an, die im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.
Dazu zählen beispielsweise die Ermittlung der Einkünfte
aus Ihrem Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ihrer Ver-
mietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung
und gegebenenfalls die Umsatzsteuererklärung usw.
Privat veranlasste Steuerberatungskosten, zum Beispiel
für das Ausfüllen der Steuerformulare, sind nicht absetz-
bar.
„Gemischte Steuerberatungskosten“ betreffen sowohl die
Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw. Berufssphäre.
Dazu zählen beispielsweise Beiträge an Lohnsteuerhilfe-
vereine, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur
Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Hier gibt
es eine Vereinfachungsregelung:
Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100
Euro, dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer Ein-
kunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausga-
ben/Werbungskosten abziehen.
Betragen die gemischten Kosten mehr als 100 Euro
und nicht mehr als 200 Euro – zum Beispiel 150 Euro –
dürfen Sie 100 Euro bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl
als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der
Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt.
Betragen die gemischten Kosten mehr als 200 Euro,
dürfen Sie 50% bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als
Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die rest-
lichen 50% bleiben steuerlich unberücksichtigt.
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