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wie
M
Leistungseinkauf
… ist vor allem bei größeren Projekten erforderlich.
Kauft zum Beispiel ein Journalist, der für einen Auftragge-
ber eine Leistung – beispielsweise ein Buchprojekt – er-
bringt, einen Grafiker für die Illustrationen des Buchs ein
und honoriert diese Leistung vom Honorar des Auftragge-
bers, liegt ein Leistungseinkauf vor.
Derjenige, der diese Leistung – hier die Illustrationen – er-
bringt, agiert als Dritter und legt dem Auftraggeber – dem
Journalisten – eine
darüber vor. Diese sollte,
wie jede andere Rechnungen, in der Steuererklärung (als
Fremdleistung) bei den
angegeben
werden.
Die juristische Definition zum Leistungseinkauf liefert
Links
… ist die Abkürzung für Hyperlinks. Als Link werden heute
in erster Linie Web- oder E-Mail-Adressen verstanden.
Mit der Webadresse ist der Zugriff auf eine einzelne Web-
seite, zum Beispiel einen Blogartikel, gemeint.
Für Benutzerfreundlichkeit und Leserservice sowie gleich-
falls zur Suchmaschinenoptimierung empfiehlt sich ein
ausgewogener Gebrauch von internen (innerhalb der ei-
genen Website) und externen Links, zum Beispiel zu ex-
ternen Blogartikeln.
Die Links zu externen Seiten werden als „Pingbacks“
(oder auch „Backlinks“) bezeichnet und stellen eine wich-
tige Währung in der Online-Landschaft dar, insbesondere
für
Desto mehr „Backlinks“, des-
to höher die Gewichtung einer einzelnen Seite bei Goog-
le, desto höher der Google Pagerank (von 0 bis 10).
Im Web, insbesondere bei Blogs, ist es inzwischen üblich,
nach einem Klick auf einen Link kein neues Browser-
Fenster beziehungsweise keinen neuen Browser-Tab zu
öffnen, sondern den Nutzer – ohne weitere Einschränkun-
gen oder Hinweise – „ziehen zu lassen“.
Mahnung
… beziehungsweise die Frist, nach deren Ablauf Verzugs-
zinsen berechnet werden können, regelt das
. Laut
(Verzug des Schuld-
ners). Dort heißt es: „Der Schuldner einer Entgeltforde-
rung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht inner-
halb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leis-
tet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher
ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zah-
lungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner,
der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fällig-
keit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“ Danach
sind Verzugszinsen fällig – Extra-Mahnungen sind nicht
nötig. Ob man jedoch sofort Verzugszinsen verlangt be-
ziehungsweise gerichtlich gegen seinem Auftraggeber
vorgeht – das bleibt jedem selbst überlassen und sollte
jeder gut abwägen.
Gleich ein
einleiten oder erst einmal
freundlich an eine ausstehende Zahlung erinnern? Das
hängt auch vom Verhältnis zum Kunden und dessen Zu-
verlässigkeit ab. Im Artikel
“ des mediafon-Ratgebers für Selbstständige
wägt Autor Goetz Buchholz verschiedene Möglichkeiten
ab. Er rät zunächst zum Anruf und zur freundlichen Erin-
nerung – sofern es nicht um große Summen beziehungs-
weise Betrügereien geht.
Gerichtliche Mahnverfahren laufen in Deutschland inzwi-
schen zentral und automatisiert ab. Die Bundesländer ha-
ben die Bearbeitung auf
konzent-
riert. Komfortabel ermöglich das
das
im Internet.
Die
inklusive Rechtsan-
waltsgebühren lassen sich bei Rechtsanwalt Markus
Trenkler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
. Allerdings muss für ein Mahnverfahren
kein Anwalt beauftragt werden.
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