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| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
wie
A
Abmahnung
… ist eigentlich als nützliches Werkzeug gedacht, um je-
manden auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen, ohne
gleich vor Gericht zu ziehen. Zudem soll die Abmahnung
bewirken, dass der Empfänger das darin als rechtswidrig
behauptete Verhalten einstellt. Im Allgemeinen liegt eine
Unterlassungserklärung bei – und eine Rechnung vom
gegnerischen Anwalt, die sich nach dem Streitwert der
Abmahnungen richtet. Der Abgemahnte muss beurteilen,
ob er den Rechtsverstoß anerkennt – oder sich für den
Gang vor Gericht entscheidet. Denn die Abmahnung ist
lediglich ein Angebot, eine bestimmte Sache außerge-
richtlich zu regeln.
Inzwischen wird aber gerade im Internet abgemahnt, was
das Zeug hält. Viele laufen in die „Abmahnfalle“ – zum
Beispiel weil sie gegen das
verstoßen und
unerlaubt fremde Bilder, Texte, fremde Musik oder auch
Stadtpläne nutzen. Ebenso können ein fehlerhaftes
Markenrechtsverstöße oder Fehler in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen
abgemahnt werden.
Was eine Abmahnung ist und was sie beinhalten muss,
welche Rechtsverstöße abgemahnt werden können und
wie man am besten reagiert – darüber informiert eRecht24
– Karsten Fernkorn, Sören Siebert GbR unter
Die wichtigsten Rechtsbegriffe zum Thema Abmahnung
für Journalisten (und genauso für Blogger!) stehen im
“ der Zeitschrift
journalist
– zum Beispiel,
was hinsichtlich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
zu beachten ist, was eine Einstweilige Verfügung bedeu-
tet oder was eine Unterlassungserklärung ist.
Die Broschüre
von iRights und Klicksafe informiert volkstümlich, was in
Sachen Texte, Bilder, Videos und so weiter erlaut ist und
was nicht. Die Broschüre richtet sich vor allem an Privat-
leute, ist aber durchaus für Journalisten und Blogger inte-
ressant.
Über Aktuelles zum Thema Abmahnungen informiert die
Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in diesem
.
Worauf Journalisten achten müssen, beschreibt Rechts-
anwalt Frank C. Biethahn in seinem Artikel „
“.
Abschreibung
Kaufen Sie einen Schreibtisch, ein Regal, Büromaterial,
einen Computer oder ein anderes betrieblich genutztes
Wirtschaftsgut, können Sie die Anschaffungskosten als
Betriebsausgaben absetzen und so Ihren Gewinn min-
dern. Allerdings kann der Kaufpreis nicht immer komplett
im Jahr der Anschaffung angesetzt werden: In vielen Fäl-
len muss das Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Ab-
schreibung heißt: Die Kosten werden über mehrere Jahre
verteilt. Das nennt man auch Absetzung für Abnutzung.
Bei
geringwertigen Wirtschaftsgütern
(GWG) mit An-
schaffungskosten
bis 1.000 Euro
gelten Besonderheiten:
.
Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten
über
1.000 Euro
netto, die länger als ein Jahr genutzt werden
(wie Computer, Schreibtisch), teilt sich der Kaufpreis auf
die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer auf. Der je-
weilige Anteil wird in den einzelnen Jahren als Betriebs-
ausgaben berücksichtigt (Abschreibung oder
.
Für alle Anschaffungen ab 1.1.2011 ist die lineare Ab-
schreibungsmethode (lineare AfA) nach
verbindlich. Dabei ermitteln Sie den jährlichen Abschrei-
bungsbetrag, indem Sie die Anschaffungskosten durch
die Nutzungsdauer dividieren. Der Abschreibungsbetrag
ist also jedes Jahr gleich hoch. Da die Anschaffung meist
nicht zum 1.1. eines Jahres erfolgt, ergeben sich für das
erste und letzte Jahr oft Abweichungen von diesem An-
satz. Im ersten und letzten Jahr gibt es nur eine zeitantei-
lige Abschreibung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat
1/12 der Jahres-AfA zu
. Den Mo-
nat der Anschaffung dürfen Sie voll rechnen.
Siehe auch:
,
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