Seite 22 - das_a_bis_z_v3

Basic HTML-Version

22
| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
wie
G
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig – und müs-
sen in der Regel kein Gewerbe anmelden und keine Kam-
merbeiträge bezahlen. Die Bezeichnung „Freiberufler“ be-
zieht sich nur auf die Berufszugehörigkeit, nicht auf die
Art des Beschäftigungsverhältnisses (siehe auch
,
). Es existieren aber auch Misch-
formen, wie zum Beispiel Apotheker, die Freiberufler, aber
gleichzeitig Gewerbetreibende sind.
Kennen Sie die
?
Freelancer
… oder auch „freier Mitarbeiter“ genannt, sind nicht im-
mer mit Freiberuflern gleichzusetzen. Ein Freelancer wird
zum Beispiel für ein zeitlich begrenztes Team-Projekt
­beauftragt, zum Beispiel als Softwareentwickler oder als
Redakteur, der ein neues Medium konzipiert. Die Bezeich-
nung bezieht sich nur auf die Art des Be­schäf­ti­gungs­
verhältnisses.
Siehe auch
.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Schaffen Sie für Ihren Betrieb einen Gegenstand an, den
Sie für längere Zeit betrieblich nutzen, können Sie die
Kosten dafür als
absetzen. Allerdings
kann der Kaufpreis nicht immer komplett im Jahr der An-
schaffung angesetzt werden. Stattdessen werden die
Kosten über mehrere Jahre verteilt
.
Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter. Hier gelten
Besonderheiten:
1. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis
150 Euro:
Hier besteht ein Wahlrecht zwischen
Sofortabschreibung in voller Höhe
),
Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungs-
dauer.
2. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten
über 150 Euro bis zu 410 Euro:
Hier können Sie wählen
zwischen
Sofortabschreibung in voller Höhe,
Abschreibung über der betriebsgewöhnlichen Nut-
zungsdauer,
Poolabschreibung. In diesem „Pool“ werden alle Wirt-
schaftsgüter zusammengefasst und die Anschaffungs-
kosten insgesamt auf 5 Jahre verteilt, sodass Sie jedes
Jahr 20% als Abschreibung geltend machen können.
Dabei spielt die tatsächliche Nutzungsdauer des Wirt-
schaftsguts laut
keine Rolle.
Tipp:
Wer in einem Jahr keinen oder nur einen sehr niedrigen
Gewinn hat und deshalb keine Steuern zahlen muss, ist an
einer Sofortabschreibung der GWG regelmäßig nicht inter-
essiert. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die GWG
innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab-
zuschreiben (siehe auch
. Dann wird ein großer
Teil der Abschreibung auf spätere Jahre verschoben.
3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über
410 Euro bis zu 1.000 Euro:
Sie haben die Wahl zwischen
Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nut-
zungsdauer,
Poolabschreibung.