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blikationen. Warum also hinter klangvollen Namen verste-
cken und dann – als Ein-Personen-Geschaft – auf der ei-
genen Website von „wir“ statt „ich“ zu sprechen?
Sicherlich bieten sich für bestimmte Produkte und Dienst-
leistungen Fantasienamen an, wenn sie einzigartig sind
(
.
Bei Kleinstunternehmern und Freiberuflern muss mit ei-
nem Firmennamen auch der Inhaber in Briefen,
und im
auf einer Website angege-
ben werden, Beispiel: Redaktionsbüro Wort+Satz, Karl
Müller.
Firmenwagen
Fortbildungskosten
Bei einer betrieblichen/beruflichen Fortbildung können
Sie die dabei entstehenden Kosten absetzen. Dazu gehö-
ren zum Beispiel Fahrtkosten, Teilnahmegebühren, Ein-
trittsgelder für Messen, Tagungskosten, Prüfungsgebühr,
Kosten für Lehrmaterialien und Fachliteratur sowie Ver-
pflegungs- und Übernachtungskosten.
Dem Finanzamt sind diese entstandenen Kosten nachzu-
weisen, entsprechende Belege müssen auf jeden Fall vor-
handen sein.
Ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit muss unbe-
dingt gegeben sein. Ein Fachjournalist, dessen Auftrag-
geber seine Publikationen zukünftig auch im englisch-
sprachigen Ausland vertreiben möchte, kann die
Fortbildung in Form eines Englisch-Kurses eher glaubhaft
darlegen, als eine Mode-Bloggerin einen Yoga-Kurs.
„Gemischte Reisen“ – Trennung privat/beruflich:
Wird ein Seminar besucht (betrieblich/beruflich) und da-
neben eine private Veranstaltung, können die Gesamtauf-
wendungen in einen abziehbaren betrieblich/beruflich
veranlassten Teil und in einen nicht abziehbaren privat
veranlassten Teil aufgeteilt werden
, BStBl 2010 II S. 672). Bei einer un-
tergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung
(weniger als 10%) sind die Aufwendungen in vollem Um-
fang nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BMF, Schrei-
ben v. 6.7.2010, BStBl 2010 I S. 614, Rn. 11). Liegt die
private Mitveranlassung unter 10%, sind die Aufwendun-
gen in vollem Umfang abziehbar, auch die Kosten der
Hin- und Rückreise. Siehe auch
.
Umfangreiche Ausführungen zu diesem Thema bietet in
seiner Online-Ausgabe der
.
Fotos
… sind ein gefährliches Terrain. Achtung,
!
Vor allem fremde Fotos auf die eigenen Webseiten zu
stellen, kann nicht nur Bloggern zum teuren Verhängnis
werden. Andere Personen – zum Beispiel Kollegen – un-
gefragt abzulichten und die Bilder zu veröffentlichen –
dies sollte man tunlichst vermeiden. Und ganz speziell gilt
das für Fotos von Minderjährigen! Eine Einwilligung der
Betroffenen in die Veröffentlichung ist häufig nötig – und
bei Minderjährigen zudem die
In manchen Fällen weist aber zum
Beispiel die Pressefreiheit das „Recht am eigenen Bild“ in
die Schranken. Die reichhardt & schlotz Anwaltskanzlei,
Stuttgart,
was erlaubt ist und was
nicht. Über das
informiert auch
Wikipedia sowie ebenso der Artikel
von Dennis Tölle.
Wer Fotografien eines Kunstwerks ohne Genehmigung
verbreitet, bewegt sich ebenso auf ganz glattem Eis. Des
Weiteren sind Nutzungslizenzen zu beachten – wer ein
Foto für den Druck in einer Broschüre erworben hat, darf
es noch lange nicht ins Internet stellen. Denn da kommt
es auf die Art der eingeräumten
an. Eben-
so müssen zur Nennung des Urhebers – also des Foto-
grafen – genaue Vereinbarungen getroffen und eingehal-
ten werden.
Im Artikel
lie-
fert Rechtsanwältin Marion Janke, MLE, Fachanwältin für
Urheberrecht und Medienrecht, viele Tipps, Fallen zu um-
gehen. Ebenso mahnt sie zur
“. In einer
“ beantwor-
tet sie zudem die gängigsten Fragen.
Der Artikel „
verrät, warum schnell ins Internet gepostete Fotos ver-
hängnisvoll sein können – zum Beispiel, weil unbedarft
Geschäftsgeheimnisse verraten werden.
Freiberufler
… sind Selbstständige, die mit ihrem Beruf unter die „frei-
en Berufe“ fallen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Das sind zum
Beispiel Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte – und Journa-
listen (Text, Foto, Video, Audio).
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