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| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
Einstiegsgeld
… kann beim zuständigen Jobcenter beantragen, wer
schon länger arbeitslos ist und
bezieht – also
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Dieses Einstiegs-
geld ist unter anderem dazu da, den Start in eine haupt-
berufliche selbstständige Tätigkeit zu unterstützen. Die
Förderung muss für den Schritt in den Arbeitsmarkt erfor-
derlich und die Hilfebedürftigkeit – also der Bezug von
„Hartz-IV“ – dadurch voraussichtlich beendet werden. Die
Entscheidung, ob sie bewilligt wird, trifft der jeweilige
Fallmanager. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Infor-
mationen gibt es bei der
.
Die Höhe des Einstiegsgelds ist nicht einheitlich. Als Zu-
schuss zum Arbeitslosengeld II wird es nach der Dauer
der Arbeitslosigkeit sowie der Haushaltsgröße – bezie-
hungsweise der Größe der „Bedarfsgemeinschaft“ – be-
rechnet. Auch besondere persönliche Umstände spielen
gegebenenfalls eine Rolle. Maximal 24 Monate wird das
Einstiegsgeld gezahlt.
Tipps zur
he­
raus und zum
gibt auch das Existenzgrün-
dungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (BMWi). Zusätzlich gibt es weitere
– beispielsweise Darlehen oder
Beratungsleistungen.
Zum Einstiegsgeld informiert zudem die
des BMWi ebenso wie das
und
weitere
Übrigens: Wer noch mindestens 150 Tage Anspruch Ar-
beitslosengeld I hat, kann einen
be-
antragen.
E-Mail-Signature
E-Mails im Geschäftsverkehr werden nach DIN 5008 mit
herkömmlichen Geschäftsbriefen gleichgesetzt und eini-
ge Formalien sind für Kaufleute nach dem Handelsge-
setzbuch sogar Pflicht, zum Beispiel
oder eine E-Mail-Signatur mit Angaben zum
Unternehmen, Geschäftsführer etc.
Im geschäftlichen Alltag hat sie sich aber auch für kleine
Selbstständige (Nicht-Kaufleute) und Freiberufler durch-
gesetzt. Sie steht unter der Grußformel, getrennt durch
„--“ (zwei Bindestriche und einem Leerzeichen auf einer
Zeile), da E-Mail-Programme die Signature interpretieren
können. Wer als freier Journalist oder Blogger auf seiner
Website
gespeichert hat, sollte – insbesondere bei
Angeboten – in der E-Mail-Signatur mit einem Link darauf
hinweisen.
In manchen geschäftlichen E-Mails findet sich unter der
Signatur (nicht zu verwechseln mit einer digitalen Signa-
tur) noch ein so genannter Disclaimer, der juristisch je-
doch sehr umstritten und nach weitläufiger Meinung sinn-
los ist.
Erwerbsminderung (Rente)
Können Personen keine sechs Stunden mehr am Tag ar-
beiten (nicht in ihrem Beruf und auch nicht in einem ande-
ren Beruf), gelten sie als
.
Dabei wird unterschieden zwischen voller Erwerbsminde-
rung, teilweiser Erwerbsminderung und teilweiser (auch
übergangsweiser) Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-
keit.
Ist die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt, dass Tätig-
keiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden
täglich verrichtet werden können, ist volle Erwerbsminde-
rung gegeben. Es können aber auch – unabhängig von
dieser quantitativen Grenze – bestimmte qualitative Ein-
schränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen. Auch
wenn bei Beachtung dieser Einschränkungen noch ein
über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermö-
gen vorliegt.
So gehört zum Beispiel die so genannte Wegefähigkeit,
also die Fähigkeit, zu einem Arbeitsplatz überhaupt ge-
langen zu können, zu solchen Einschränkungen, aber
auch die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkun-
gen, wie zum Beispiel die Notwendigkeit betriebsunübli-
cher Pausen.
Es liegt die (volle) Erwerbsminderung ebenfalls vor, wenn
die Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausgeübt wer-
den kann.
gibt die
.