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wie
E
Einkommensteuer
… müssen Sie zahlen, wenn Ihre Einkünfte bestimmte
Grenzen überschreiten. Entscheidend ist hier nicht Ihr
Gewinn oder Ihre Einnahmen, sondern der sogenannte
„Gesamtbetrag der Einkünfte“. Diesen erhalten Sie, in-
dem Sie von Ihren
die
und gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag und
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abziehen.
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2012 bei einem
ledigen Freiberufler
über 8.004 Euro
(für 2013 sind es
8.124 Euro), sind Sie – ohne Aufforderung durch das Fi-
nanzamt – dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzu-
geben. Deshalb kann es sein, dass Sie trotz Einnahmen
von mehr als 8.004 Euro im Jahr keine Steuererklärung
abgeben müssen, weil Sie zum Beispiel wegen hoher Be-
triebsausgaben unter diesen Betrag rutschen.
Die Einkommensteuererklärung muss bis 31. Mai des Fol-
gejahres abgegeben werden. Eine Fristverlängerung kann
man bei seinem Finanzamt beantragen. Falls Sie Ihre Steu-
ererklärungen 2012 durch einen Steuerberater anfertigen
lassen, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2013 verlän-
gert. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann diese Frist
bis zum 28.2.2014 verlängert werden. Eine weitergehende
Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Wer, warum und wie nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG), der Abgabenordnung (AO) und der Einkommen-
steuerdurchführungsverordnung (EStDV) verpflichtet ist,
erfahren Sie in diesem
.
Die Einkommensteuererklärung müssen Freiberufler elek-
tronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG).
Sie haben bei der elektronischen Erstellung und Übermitt-
lung die Wahl zwischen der kostenlosen Software Elster-
Formular oder den Steuerprogrammen kommerzieller An-
bieter. Für die Einkommensteuererklärung brauchen Sie
(noch) kein Zertifikat, wohl aber für die Umsatzsteuer-Vor-
anmeldung. Sie erhalten das erforderliche Softwarezertifi-
kat nach der Registrierung im
.
Hier finden Sie
.
Einnahmen
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
… ist eine Form der Gewinnermittlung, die sich relativ ein-
fach bewerkstelligen lässt. Für Freiberufler ist deshalb die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung empfehlenswert. Die
erzielten Betriebseinnahmen werden den Betriebsausga-
ben gegenübergestellt. Ein Gewinn ist dann erreicht,
wenn die Einnahmen höher sind als die Ausgaben. Über-
steigen die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen
spricht man von einem Verlust. Verluste aus einer freibe-
ruflichen Tätigkeit können zum Beispiel mit Einkünften
aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit verrechnet werden.
Ein hauptberuflich freier Journalist kann statt eines Ein-
zelnachweises pauschal 30% der Einnahmen als Be-
triebsausgaben ansetzen (maximal 2.455 Euro pro Jahr).
Im Einzelfall – gerade bei wenigen Ausgaben – sollte dies
genau geprüft werden.
Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen Sie grund-
sätzlich nicht frei gestalten. Die Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) muss nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) erstellt
werden. Darüber hinaus muss die Anlage EÜR elektro-
nisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Ausnahme:
Liegen die Betriebseinnahmen unter der
Grenze von 17.500 Euro im Jahr, können Sie anstelle der
Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung einreichen.
In diesem Fall besteht keine Pflicht zur elektronischen
Übermittlung.
Der ermittelte Gewinn wird auf der Anlage S angegeben.
Mehr zum Thema findet sich bei
und
und
.
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