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Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch Ihre
selbstständige Tätigkeit veranlasst sind
.
Man unterscheidet zwischen:
1. sofort
in voller Höhe abzugsfähigen Betriebsausga-
ben
wie Telefon/Internet (rein beruflich genutzt), Büro-
miete, Porto, Toner und Druckerpapier, Schreibmateri-
al, Fachliteratur, gezahlte Umsatzsteuer etc.
. Diese sind grundsätzlich in dem Kalen-
derjahr absetzbar, in dem sie gezahlt werden.
Ausnahme:
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in der Zeit vom 1.1.
bis 10.1.2013 eine regelmäßig wiederkehrende betrieb-
liche Zahlung leisten, die wirtschaftlich in das Jahr
2012 gehört – wie Umsatzsteuer oder Lohnsteuer für
Dezember 2012 – ist die Betriebsausgabe bereits in der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2012 zu berück-
sichtigen
.
Möglichkeit zur Gewinnsteuerung:
Durch bewusstes
Steuern von Zahlungen haben Sie also gute Möglich-
keiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am
vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf legen, dass
sich eine Zahlung im laufenden Jahr 2013 als Betriebs-
ausgabe auswirkt, müssen Sie darauf achten, dass der
Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet
wird.
Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kredit-
karte:
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen be-
trieblichen Einkauf, zum Beispiel Toner, noch im De-
zember 2012 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag
bereits im Jahr 2012 als Betriebsausgabe abziehen,
selbst wenn das Geld erst im Januar 2013 von Ihrem
Konto abgebucht wurde.
2.
nicht sofort in voller Höhe abzugsfähigen Betriebs-
ausgaben
(siehe
und
und
3.
nicht beziehungsweise nur beschränkt abzugsfähi-
gen Betriebsausgaben
(siehe
und
.
Siehe auch:
,
,
,
Betriebseinnahmen
Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind,
enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung sind
Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldes-
wert, die durch den Betrieb veranlasst sind“ (z. B. aktuell
).
Zu den Einnahmen von Autoren zählen Honorareinnah-
men, Vergütungen der VG Wort sowie Honorar-Vorschüs-
se- und Abschlagszahlungen. Auch die vom Finanzamt
erstattete Umsatzsteuer (Vorsteuer) gehört zu den Be-
triebseinnahmen.
Ein
Vorschuss
ist selbst dann als Betriebseinnahme zu
erfassen, wenn er später aufgrund einer endgültigen Ab-
rechnung ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden muss.
Die Rückzahlung wird dann als Betriebsausgabe berück-
sichtigt.
Tatsächlicher Zahlungseingang entscheidend:
Bei der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden prinzipiell nur
tatsächliche Zahlungen berücksichtigt. Ausstehende For-
derungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Für
die zeitliche Zuordnung von Betriebseinnahmen kommt
es allein auf den Zahlungseingang an. Das heißt Ihre Be-
triebseinnahmen sind in dem Jahr steuerlich zu erfassen,
in dem sie Ihnen zugeflossen sind
).
Wurde das Honorar auf ein Konto überwiesen, gilt der Tag
der Gutschrift als Zeitpunkt des Zuflusses.
Für regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen um
den Jahreswechsel herum gibt es eine Ausnahme: Abwei-
chend vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses gelten
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die einem Steu-
erpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendi-
gung des Kalenderjahrs zufließen (zum Beispiel Honorare,
die jeden Monat gezahlt werden), als in dem Kalenderjahr
bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (
). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist in der Re-
gel ein Zeitraum von zehn Tagen, also die Zeit vom 22.12.
bis 10.1., anzusehen. Samstage, Sonn- und Feiertage
verlängern diese Frist nicht.
Betriebsprüfung
Bei einer Betriebsprüfung wird – wie der Name schon
sagt – Ihr Betrieb geprüft, und zwar vom Finanzamt. Es
will alles überprüfen, was steuerlich relevant sein könnte:
Rechnungen, Belege, Kontoauszüge und noch vieles
mehr. Das kann im Einzelfall unangenehm werden.