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Interessenvertretung
.
Investitionsabzugsbetrag
Abschreibungen und den damit verbundenen Betriebs-
ausgabenabzug gibt es prinzipiell nur für tatsächlich
­angeschaffte Gegenstände. Kleine und mittlere Unterneh-
men können aber darüber hinaus vom Investitions­abzugs­
betrag für bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen
Anlagevermögens profitieren
.
Damit können Sie für
künftige Anschaffungen
von Wirt-
schaftsgütern bereits im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung
2012 bis zu 40% der prognostizierten Anschaffungskos-
ten gewinnmindernd „wie Betriebsausgaben“ abziehen.
Dazu tragen Sie den Investitionsabzugsbetrag in der An-
lage EÜR in Zeile 65 sowie in Anlage S Zeile 34 ein.
Einnahmen-Überschuss-Rechner erhalten den Investiti-
onsabzugsbetrag 2012, wenn ihr Gewinn 2012 ohne Be-
rücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher
ist als 100.000 Euro
.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitions-
abzugsbetrags ist, dass
Sie beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut vor-
aussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs
folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen und
mindestens bis zum Ende des Jahrs nach der Anschaf-
fung zu mindestens 90% betrieblich nutzen.
Tipp:
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags
reicht es aus, wenn der Gegenstand, der angeschafft
werden soll, seiner Funktion nach benannt und die Höhe
der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben
wird. Dabei muss jedoch jedes einzelne Wirtschaftsgut in
einer Übersicht gesondert dokumentiert werden.
Schaffen Sie den Gegenstand innerhalb der nächsten 3
Jahre doch nicht an, wird der Investitionsabzugsbetrag
rückwirkend wieder gestrichen. Die betreffende Veranla-
gung wird dann zu Ihrem Nachteil geändert. Dadurch
kann es zu einer verzinsten Steuernachforderung kom-
men. Die Nachzahlungszinsen betragen 6% pro Jahr.
Siehe auch
Ist-Besteuerung
Als Freiberufler sind Sie steuerlich auch Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes und damit verpflichtet,
für Ihre Tätigkeit zu berechnen und an das
Finanzamt abzuführen.
Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Entgelt
eingegangen ist. Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung
kommt es nicht darauf an, wann Sie Ihre Leistung er-
bracht haben. Die Ist-Besteuerung ist die ideale Ergän-
zung zur
, da die Werte
für die Umsatzsteuererklärung wegen des Zuflussprinzips
direkt aus den Erlöskonten der Einnahmen-Überschuss-
Rechnung abgeleitet werden können. Die Ist-Besteuerung
beantragen Sie beim Finanzamt.
Im Regelfall ist die Wahl der Ist-Besteuerung auch steuer-
lich günstiger, weil Sie die Umsatzsteuer erst entrichten
müssen, wenn Sie Ihr Honorar erhalten haben. Aber:
Wenn Sie in 2012 noch einen Vorschuss oder eine Ab-
schlagszahlung erhalten haben, muss dieser Betrag dann
natürlich auch 2012 der Umsatzsteuer unterworfen wer-
den.
Die Ist-Besteuerung gilt nicht für den Vorsteuerabzug,
sondern nur für die vereinnahmten Entgelte – die Einnah-
menseite. Bei den Ausgaben und beim Vorsteuerabzug
gibt es dagegen keinen Unterschied zur Soll-Besteue-
rung. Sie müssen also auch als Ist-Besteuerer nicht mit
dem Vorsteuerabzug warten, bis die Rechnung bezahlt
ist. Die Vorsteuer ist bereits in dem Voranmeldungszeit-
raum abzugsfähig, in dem Ihnen die Rechnung Ihres Lie-
feranten vorliegt und die Lieferung/Leistung erfolgt ist,
unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. In der Praxis wird
aber bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung – da prinzipi-
ell keine Verbindlichkeiten „gebucht“ werden – die Be-
triebsausgabe mit der dazu gehörenden Vorsteuer meist
erst im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt und auch
erst zu diesem Zeitpunkt in der Voranmeldung geltend
gemacht. Das führt zwar gelegentlich zu einem Liquidi-
tätsnachteil, vereinfacht aber die Aufzeichnungen im-
mens.
Vorsicht!
Fallen Rechnung und Zahlung in verschiedene
Jahre, sollten Sie von dieser vereinfachten „Buchungs-
technik“ im eigenen Interesse absehen. Machen Sie in
diesem Fall die Vorsteuer bereits in dem Jahr geltend, in
dem Sie die Rechnung erhalten haben, und nicht erst im
Jahr der Zahlung. Dann kann Ihnen keine Vorsteuer verlo-
ren gehen.