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wie
wie
Jobcenter
… betreuen Arbeitslosengeld-II-Bezieher (
. Sie
sind heute für die Personengruppen zuständig, die bis
2004 Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhielten – soweit
diese heute Arbeitslosengeld II (nach dem
bezie-
hen. Die Zuständigkeit lag zuvor beim Arbeitsamt (jetzt:
), falls Arbeitslosenhilfe bezogen wurde,
oder beim Sozialamt der jeweiligen Kommune. Falls zur
Arbeitslosenhilfe ergänzend Sozialhilfe bezogen wurde,
waren früher beide Behörden zuständig. Mit der Reform
des Leistungsrechts wurde nunmehr eine einheitliche An-
laufstelle für die Betroffenen geschaffen: die Jobcenter.
Sie sind auch für viele Freiberufler die richtige Anlaufstel-
le, wenn es zum Beispiel darum geht, ergänzend zu einem
niedrigen Einkommen eine
zur Existenzsi-
cherung zu beziehen.
Kaufvertrag
… besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei aufein-
ander bezogenen, inhaltlich adäquaten Willenserklärun-
gen, aus „Angebot“ und „Annahme“.
Das heißt, der Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung
(vgl.
) der Kaufsache durch Einigung über den
Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache und
der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises sowie der Ab-
nahme der Kaufsache (vgl.
BGB).
Möglich und rechtspraktisch üblich ist, dass der Kaufver-
trag über einen Gegenstand abgeschlossen wird, der vom
Verkäufer erst beschafft oder hergestellt werden muss.
Man spricht hierbei häufig von „Bestellung“, zum Beispiel
beim Kauf von Möbeln oder eines Fahrzeugs.
Im Rechtsleben ist der Kaufvertrag das am häufigsten
praktizierte Umsatzgeschäft, welches im Austausch von
Gegenständen gegen Geld besteht.
Ebenso hat sich für den Vertrieb von Dienstleistungen
nach
BGB oder
BGB, wo kein Verkauf im juristischen Sinn
stattfindet, der Verkaufsbegriff etabliert.
Ein
kann sowohl schriftlich oder mündlich als
auch durch
Handeln abgeschlossen wer-
den. Preisintensive Gegenstände werden jedoch fast im-
mer mit einem schriftlichen Kaufvertrag verkauft.
In der Regel ist der Kaufvertrag formfrei. Eine besondere
Form ist vom Gesetzgeber jedoch vorgeschrieben für den
Kauf von beispielsweise GmbH-Anteilen oder Immobilien.
Für diese ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
In der Praxis von freien Journalisten werden Verträge –
bei kleineren Honorarbeträgen – häufig telefonisch bezie-
hungsweise per E-Mail geschlossen. Unterschriften sind
dafür nicht erforderlich. Bei E-Mails sollte aber – mit dem
E-Mail-Programm – eine Empfangsbestätigung angefor-
dert werden.
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