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wie
H
Haftpflichtversicherung
… hilft, sich gegen Schäden zu versichern, die man anderen
zufügt. Als Verursacher haftet man in unbegrenzter Höhe.
Neben einer
sollten Jour-
nalisten auch eine
abschlie-
ßen. Personen- und Sachschäden, die bei Ausübung des
Berufs angerichtet werden, sind hierüber abgedeckt. Die
private Haftpflichtversicherung lässt sich in den meisten
Fällen mit der Versicherung gegen beruflich entstandene
Schäden kombinieren.
Der
für diese Haftpflichtversicherungen an.
Haftpflichtversichert zu sein, bewahrt Selbstständige und
Freiberufler vor allem bei Personenschäden vor dem fi-
nanziellen Ruin. Diese können sich schnell im Bereich von
Hunderttausenden oder gar Millionen Euro bewegen.
Demgegenüber halten sich die Kosten bei kleineren Schä-
den, wie beispielsweise bei der Brille, auf die man verse-
hentlich getreten ist, in Grenzen.
Deckt die Haftpflichtversicherung betriebliche Risiken ab,
gehören die gezahlten Versicherungsbeiträge zu den Be-
triebsausgaben.
Die
finden Sie bei Unternehmer.de und
Haftung
… ist ein weites Feld. Wer als „Freier“ einen Text, ein
Foto, einen Beitrag … abliefert, gibt damit auch zu verste-
hen, die Rechte darüber zu besitzen. Denn nur dann kann
er Dritten
an seinem Werk einräumen.
Zudem dürfen keine Rechte Dritter verletzen werden –
zum Beispiel, indem unautorisiert Fotos verwendet wur-
den oder Musik für einen Beitrag, für welche keine Lizenz
eingeholt wurde. Wer sich da nicht sicher ist, sollte dies
seinem Auftraggeber mitteilen. Ein freier Journalist trägt
Verantwortung für seine Beiträge und haftet gegebenen-
falls – im Allgemeinen gegenüber seinem Auftraggeber.
Achtung: In den
lässt sich die Haftung für grob fahrlässige oder vor-
sätzliche Fehler
nicht ausschließen
. Allerdings kann man
darin Haftung einschränken, die darüber hinausgeht – al-
lerdings gilt: Ob ein Gericht dies akzeptiert, weiß man im-
mer erst hinterher.
Was freie Journalisten beim Thema Haftung beachten
müssen, erklärt Michael Hirschler vom Deutschen Jour-
nalisten-Verband im Beitrag
“. Darin steht eben-
falls, wann eine
und wann eine
einspringt.
Mediafon-Ratgeber Selbstständige befasst sich mit dem
Thema
sowie der Haftungsbegrenzung
bei
„Hartz-IV“
… ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die so ge-
nannte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem So-
zialgesetzbuch (SGB II) und die vierte Ausbaustufe der
Arbeitsmarktreformvorschläge der Kommission unter Lei-
tung von Peter Hartz. „Hartz-IV“ sieht unter anderem die
Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe (ALG II) und Sozi-
alhilfe vor.
Auch erwerbsfähige Selbstständige und Freiberufler ha-
ben ein Anrecht auf ALG-II, wenn ihr Einkommen nicht
mehr zur Existenzsicherung reicht
– oder
sogar gänzlich ausbleibt.
Sollte eine längere Auftragsflaute bereits frühzeitig er-
kennbar werden, empfiehlt sich ein (zunächst formloser)
Antrag auf solche SGB-Leistungen, weil sich die Bearbei-
tungszeiten über Wochen hinziehen können. Ein persön­
liches Erscheinen mit Abgabe aller Nachweise (wie
­Einkommensberechnung, allen notwendigen Anlagen,
Kontoauszüge der letzten drei Monate zur Einsicht, nicht
zur Kopie) ist dringend empfehlenswert, um Kontakt zu ei-
nem so genannten „Fallmanager“ im
zu bekom-
men. Bei manchen Jobcentern ist die Abteilung für Selbst-
ständige ausgelagert, ein vorheriger Anruf empfehlenswert.
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