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| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Arbeits-
zimmerkosten: Das Arbeitszimmer wird nahezu aus-
schließlich für berufliche Zwecke genutzt. Eine geringe
private Mitnutzung von weniger als 10% toleriert die Fi-
nanzverwaltung
).
Tipp:
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bei einer
50-prozentigen privaten Mitnutzung die Kosten für das
Arbeitszimmer aufgeteilt werden können. Deshalb wären
hier 50 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar
). Gegen
dieses Urteil wurde allerdings Revision beim Bundesfi-
nanzgerichtshof eingelegt (Az. des BFH: X R 32/11). Ent-
sprechende Fälle sollten mit Einspruch, Antrag auf Ruhen
des Verfahrens und Hinweis auf die anhängige Revision
offen gehalten werden.
Alternativen: Siehe
.
Aufstockung
… kann jeder Selbstständige und Freiberufler beantragen,
wenn sein Einkommen unter dem
-Satz (und
den Wohnungskosten) liegt beziehungsweise absehbar
ist, dass der Umstand durch mangelnde Aufträge eintritt.
Im Gegensatz zum vollen Satz (ALG-II) wird dann lediglich
um den Betrag aufgestockt, der für das Existenzminimum
notwendig ist.
Wichtig ist neben dem Hauptantrag die
(
).
Alle weiteren Informationen unter
sowie
Ausfallhonorar
… soll helfen, damit nicht alles umsonst war. Druckt eine
Zeitschrift einen Artikel nicht oder kippt ein Radiosender
einen Beitrag, hat der freie Journalist ein Recht auf ein
Ausfallhonorar, wenn er bereits Leistungen erbracht hat.
Diese können auch nur aus Teilleistungen bestehen, bei-
spielsweise Recherchen und Reisekosten. In der Praxis
ist es ratsam, mit dem jeweiligen Auftraggeber vorher
über eventuelle Ausfälle zu sprechen und sich nach der
Verlags- beziehungsweise Medienpraxis zu erkundigen.
Freie Journalisten sollten das Thema Ausfallhonorare
auch in ihre
mit einbeziehen, wie es zum Beispiel
macht. Der DJV gibt Tipps,
.
Erhalten Sie ein Ausfallhonorar, gehört es zu den
Ausgaben
Auslandshonorar
… wird im Allgemeinen vom deutschen Umsatzsteuerge-
setz nicht erfasst – wenn für Auftraggeber im Ausland wie
zum Beispiel in der Europäischen Union gearbeitet wird.
Allerdings ist eine Beratung beim Steuerexperten empfeh-
lenswert, um Details zum Beispiel zur Rechnungslegung
und Verbuchung zu erfragen. Maßgeblich ist
. Wer Geschäfte in der EU abwi-
ckelt, benötigt zudem eine
(USt-IdNr.), welche
beantragt werden kann. Das
Bundeszentralamt
zur Vergabe
der USt-IdNr.
Im Ausland erzieltes Honorar muss aber unter Umständen
in der Einkommensteuererklärung als
angegeben werden.