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| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
wie
N
Vermietung von Räumlichkeiten zum vorübergehenden
Gebrauch (zum Beispiel Ferienwohnungen)
Für den Abschluss eines Mietvertrags ist grundsätzlich
nicht die Schriftform erforderlich. Werden jedoch Wohn-
raum-Mietverträge ohne Schriftform für längere Zeit als
ein Jahr abgeschlossen, gelten diese laut
als
für unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigungsfrist für Wohnraum-Mietverträge beträgt
für Mieter drei Monate zum Monatsende. Diese gilt ab-
züglich einer Karenzzeit, das heißt „spätestens am dritten
Werktag eines Monats“. Unzulässig ist die Vereinbarung
einer längeren Kündigungsfrist für den Mieter. In Gewer-
bemietverträgen kann die Kündigungsfrist verhandelt
werden. Ebenfalls drei Monate beträgt die Kündigungs-
frist für Vermieter. Diese verlängert sich jedoch nach fünf
Jahren auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun
Monate. Weitere Details zu den Kündigungsfristen finden
sich auf der Homepage des
.
Ausführliche juristische Informationen rund um den Miet-
vertrag bietet das
.
Die Miete für Ihr Büro beziehungsweise die anteilige Miete
für das
gehört zu den
Nachrichtenagentur
… bündelt Nachrichten nach Branchen, Regionen und/
oder Ressorts und beliefert in erster Linie Rundfunk­
sender und Tageszeitungen (Beispiel: die Deutsche
Presse­agentur dpa). Nachrichtenagenturen bieten heute
ebenfalls die strukturierte Verteilung von Unternehmens-
mitteilungen an – wie die dpa-Tochter
Dort
finden Journalisten und Blogger wertvolle
zur
Themenfindung und zur
.
Wer kein Kunde einer Nachrichtenagentur ist, darf die
Nachrichten/Berichte nicht übernehmen (Lizenzrechte!),
jedoch die Unternehmensmeldungen.
Namensschutz
… sollte eine Überlegung wert sein.
Den eigenen Namen schützen zu lassen ist dann sinnvoll,
wenn Produkte oder Dienstleistungen damit bereits einen
gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben oder auf dem
besten Weg dorthin sind.
Wer zufällig denselben Vornamen und Zunamen einer
sehr bekannten Persönlichkeit oder eines Prominenten
trägt und vorhat, damit geschäftlich aktiv zu werden,
dürfte schnell mit unangenehmer Post der Juristen einer
solchen Person konfrontiert sein. Die zudem das
auf ihrer Seite hat.
Ebenso wenig hat es Sinn, einem Produkt einen Namen
zu geben, der hohe Verwechslungsgefahr zu einem ande-
ren, bereits eingeführten Produkt birgt. Das mussten erst
kürzlich die Marketingleute der Insel Norderney erfahren,
die ein Internet-Tool für Touristen kurzerhand „Facebox“
nannten. Wie das ähnlich lautende soziale Netzwerk dar-
auf reagierte, ist
nachzulesen.
Möchte man eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke
schützen lassen, so sollte man zunächst überprüfen, ob
selbige nicht bereits existiert.
Das deutsche
bietet hierfür eine
Datenbank an, in der man entsprechende Recherchen