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Über das
informiert der Bayerische Behör-
denwegweiser sowie die Broschüre
“ des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz.
Über einen
be-
richtet der Artikel
“, veröffentlicht bei Freischreiber – Berufs-
verband freier Journalistinnen und Journalisten. Es geht
um die Umsetzung einer EU-Richtlinie, welche eine euro-
paweit einheitliche Zahlungsfrist für offene Rechnungen
von 60 Tagen festlegen und durch den oben genannten
Gesetzentwurf bis zum 16. März 2013 in deutsches Recht
umgesetzt werden soll.
Mehrfachverwertung
… siehe ebenfalls
. Wer Themen, Beiträge
oder Fotos mehrfach verwerten möchte, muss dabei be-
stimmte Regeln beachten. Welche bei Texten gelten, das
erklärt der Beitrag
“ von Michael
Hirschler, Jurist und Referent für den Bereich freie Jour-
nalisten im Deutschen Journalisten-Verband DJV (ver-
fasst im August 2011). So werde Zeitungsverlagen nach
den allgemeinen
im Allgemeinen auf je-
den Fall ein „Erstdruckrecht im Verbreitungsgebiet“ ein-
geräumt. Dies bedeutet: Wer einer Regionalzeitung im
Norden einen Beitrag zum Erstdruck verkauft, kann die-
sen zugleich einer Regionalzeitung im Süden liefern – so-
fern sich eben deren Verbreitungsareale nicht überschnei-
den. Wer jedoch für ein bundesweit erscheinendes Blatt
schreibt, sollte sich davor hüten, diesen Beitrag zur glei-
chen Zeit anderen Zeitungen anzubieten. Allerdings stel-
len Verlage häufig eigene Regeln auf –
– und sichern sich damit zusätzliche
Nutzungsrechte. Heißt, der Beitrag darf dann nicht mehr
ohne Weiteres weiterverkauft werden. Bei Zeitschriften
sind die Regeln sowieso anders,
– die wollen sich längere Exklusivitätsfristen sichern.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, bei Unklarheiten mit sei-
nem Auftraggeber zu sprechen. Und natürlich: immer so
viel
wie möglich für eine Veröffentlichung auszu-
handeln.
Über das Thema Autorenverträge und darin festgeschrie-
bene Verwertungsbedingungen hat der Bundesgerichts-
hof im Mai 2012 ein Urteil gesprochen – es ging um die
Auseinandersetzung zwischen der Axel Springer AG und
dem DJV zum Thema Mehrfachverwertung. Informationen
liefert der Beitrag
“ von Monika
Lungmus, erschienen im Fachmagazin journalist 7/2012.
Demnach „sind freie Journalisten auch künftig nicht davor
geschützt, alle Rechte dem Verlag abtreten zu müssen.“
Konsequenz daraus sei, schreibt Monika Lungmus: „Un-
terschreiben freie Journalisten die Springer-AGB, dann
können sie ihre Artikel oder Fotos nicht mehr bei anderen
Verlagen anbieten.“
Das
– und die Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2012 zum Urteil:
“. Darin heißt es unter anderem zu
der „Bestimmung, mit der sich der beklagte Verlag um-
fassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von
den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen
lässt (‚Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag
das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht,
die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und un-
körperlicher Form digital und analog zu nutzen …’). Diese
Bestimmung hat der BGH für wirksam erachtet. Im Ge-
gensatz zum Kammergericht hat der Bundesgerichtshof
jedoch die Vergütungsregelung beanstandet, die unter
anderem bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein an-
gemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden
Nutzungsrechte enthalten ist.“ Die Unwirksamkeit der
Vergütungsregelung habe der Bundesgerichtshof nur mit
dem „Transparenzgebot“ begründet, heißt es in der BGH-
Pressemitteilung: „Danach kann sich eine unangemesse-
ne Benachteiligung einer Bestimmung in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen daraus ergeben, dass die Regelung
nicht klar und verständlich ist; der Verwender solcher Ge-
schäftsbedingungen ist vielmehr gehalten, Rechte und
Pflichten seines Vertragspartners klar, einfach und präzise
darzustellen.“
Mietvertrag
… ist eine gegenseitig abgeschlossene Vereinbarung über
eine zeitweise Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder
Gewerberäumen gegen Entgelt.
Es gibt gewerbliche Mietverträge und Mietverträge über
Wohnraum. Bei gewerblichen Mietverträgen kommt zur
Nettowarmmiete noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent
hinzu. Gewerbemietverträge sind frei verhandelbar.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Vermietung von
Räumen zu Wohnzwecken zwischen:
befristeter Vermietung (Zeitmietvertrag)
Untermietvertrag
Werkwohnung
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