Seite 30 - das_a_bis_z_v3

Basic HTML-Version

30
| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
Kleinunternehmer
Für sogenannte „Kleinunternehmer“ gelten bei der Um-
satzsteuer besondere Regelungen. Diese Unternehmen
bleiben von der Umsatzsteuer verschont, auch wenn ihre
Umsätze eigentlich
wären
.
Ob Sie unter die Vorschriften für Kleinunternehmer fallen,
hängt davon ab, wie viel Umsatz Sie mit Ihrer freiberufli-
chen Tätigkeit erzielen: Sie sind Kleinunternehmer, wenn
Ihr Vorjahresumsatz zuzüglich eventueller Umsatzsteuer
die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und Ihr
Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über
50.000 Euro liegen wird
). Haben
Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufgenom-
men, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz
dieses Jahres hochgerechnet auf einen Jahresumsatz vo-
raussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro beträgt.
Als Kleinunternehmer sind Sie von jeglicher Umsatzbe-
steuerung freigestellt. Sie müssen deshalb in Ihren
keine Umsatzsteuer ausweisen. Dementspre-
chend dürfen Sie aber auch nicht den Vorsteuerabzug in
Anspruch nehmen. Normalerweise müssen Sie keine Um-
satzsteuererklärung abgeben.
Sobald Ihr Vorjahresumsatz 17.500 Euro oder Ihr laufen-
der Umsatz voraussichtlich 50.000 Euro übersteigt, unter-
liegen Sie der Umsatzsteuer. Ihre Honorare sind dann um-
satzsteuerpflichtig. Sie haben die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug und die Verpflichtung zum Ausweis der
Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen.
Lag Ihr Umsatz als Kleinunternehmer im Jahr 2012 über
17.500 Euro, sind Sie im Jahr 2013 kein Kleinunternehmer
mehr. Das gilt selbst dann, wenn Sie bereits zu Beginn
des neuen Jahres 2013 wissen, dass der Umsatz wieder
unter die Grenze von 17.500 Euro fällt.
Tipp:
In Ihrem eigenen Interesse sollten bisherige Kleinunter-
nehmer schon am Ende eines Jahres prüfen, ob der Um-
satz des abgelaufenen Jahres die 17.500-Euro-Grenze
überstiegen hat. Denn dann ist der Kleinunternehmer-Sta-
tus im neuen Jahr „verloren“ und ab dem 1.1. des Folge-
jahres wird regulär besteuert – ohne dass das Finanzamt
dies ausdrücklich mitteilen muss.
Möglichkeit der Option zur Normalbesteuerung:
Auch
wenn Ihr Vorjahresumsatz die 17.500-Euro-Grenze nicht
überschreitet, haben Sie die Möglichkeit, auf Ihre „Klein-
unternehmereigenschaft“ zu verzichten und Ihre Umsätze
der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sog. Option zur Nor-
malbesteuerung). Dabei sollten Sie aber beachten, dass
Sie im Fall eines Verzichts an diese Erklärung mindestens
5 Jahre gebunden sind
.
Kooperation
… ist eine gute Sache – gemeinsam ist man stärker. Ar-
beiten rechtlich selbstständige Unternehmen oder Freibe-
rufler zur Steigerung der gemeinsamen Wettbewerbsfä-
higkeit zusammen, so handelt es sich um eine
Kooperation. Dabei können die Kooperationspartner so-
wohl in der gleichen Branche als auch in verschiedenen
Wirtschaftszweigen tätig sein, zum Beispiel Journalisten,
Grafiker, Fotografen, Blogger.
Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder Freibe-
ruflern in Kooperationen ist freiwillig. Zumeist führt die
Kooperation zu einem Nutzen für alle Beteiligten. Diese
lassen projektbezogene Informationen und Erfahrungen in
die Kooperation einfließen und stimmen sich untereinan-
der ab.
Sind in kooperierende Dienste, Personen und Projekte
persönliche Kontakte integriert, so spricht man ebenso
von
.
Gerade Freiberufler verfügen häufig über ein entspre-
chendes Netzwerk und setzen Kooperationen um, indem
sie zum Beispiel:
für einen bestimmten Auftrag oder eine bestimmte Zeit
mit Netzwerkpartnern zusammenarbeiten,
eine Bürogemeinschaft etablieren,
sich mit beteiligten Partnern zu einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts
) formieren. Siehe auch
Man kann grundsätzlich zwischen zwei Grundprinzipien
der Kooperation unterscheiden. Zum einen gibt es die
Kooperation, in der durch diesen Zusammen-
schluss Neues geschaffen wird und zum anderen die ad-
ditive Kooperation, in der optimierende Effekte dadurch
erreicht werden, dass Abläufe durch die Kooperations-
partner zusammengefasst werden (zum Beispiel durch
Beschaffungsgemeinschaften und Einkaufsverbände im
Handel).
Kooperationen können zeitlich sowohl befristet als auch
unbefristet sein. Letztere Variante findet sich häufig bei
erfolgreichen und bewährten Kooperationsmodellen.