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2-01.2017
FAKTEN:
Der Verwalter sollte in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, zu
der von den Beiräten eingeladen worden war, abberufen werden. Diese fand statt, ohne
dass der Verwalter eingeladen war. Der Verwalter hat diesen Beschluss erfolgreich ange-
fochten. Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Verwalter anfechtungsberechtigt war.
Der Verwalter ist befugt, die Beschlüsse anzufechten, die ihmvorzeitig Rechte entziehen
bzw. seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Die Anfechtungsklage war auch begründet,
weil die Beschlüsse bereits formell rechtswidrig zustande gekommen waren. Nach herr-
schender Meinung folgt aus dem Anfechtungsrecht des Verwalters, dass er grundsätz-
lich berechtigt ist, bei einer Eigentümerversammlung teilzunehmen und anwesend zu
sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung
einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigert, in der er abberufen und
sein Vertrag gekündigt werden soll. Dann bedarf es in der Regel nicht zwingend seiner
Ladung. Im Übrigen wäre es treuwidrig, wenn er sich trotz der Kenntnis des Termins
auf eine fehlende Ladung berufen würde. Vorliegend hätte der Verwalter jedenfalls zur
Eigentümerversammlung eingeladen werdenmüssen. Zwar hatte der Verwaltungsbeirat
eine entsprechende Einladung behauptet, konnte sie jedoch nicht beweisen.
FAZIT:
Der Verwalter hat stets dann ein Anfechtungsrecht, wenn seine Rechtsstellung
betroffen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er abberufen wird. Dies ist auch der
Fall, wenn der Wiederbestellungsbeschluss keine Mehrheit findet oder der Beschluss-
antrag über seine Entlastung mehrheitlich abgelehnt wird.
VERSAMMLUNGSEINBERUFUNG
PER BEIRAT
Verwalter muss
geladen werden
Aus dem Anfechtungsrecht des Ver-
walters gemäß § 43 Nr. 4 WEG folgt,
dass er grundsätzlich berechtigt ist,
bei einer Eigentümerversammlung,
gleich ob ordentlich oder außerordent-
lich, teilzunehmen und anwesend zu
sein. Sein Anwesenheitsrecht resul-
tiert weiter aus seiner Stellung als
Versammlungsvorsitzender gemäß
§ 24 Abs. 5 WEG.
AG Schwäbisch Hall, Urteil v. 06.10.2015,
5 C 144/15 WEG
NOTMASSNAHMEN
Leck in der Gasleitung
Erfordert die Reparatur eines Lecks
in einer Gasleitung das Betreten der
Sondereigentumseinheit eines Eigentü-
mers, so ist dieser nach § 14 Nr. 4 WEG
zur Duldung der Reparatur verpflichtet.
Eine derartige Reparatur stellt mithin
eine Notmaßnahme dar. Entscheidend
ist, ob die Erhaltung des gemeinschaft-
lichen Eigentums gefährdet wäre,
wenn nicht umgehend gehandelt wür-
de. Der Vorschlag des Eigentümers, der
Gashahn im Keller hätte bis zu einer
Eigentümerversammlung abgedreht
werden können, ist lebensfremd. Auch
im Hochsommer gehört die Versorgung
mit Warmwasser und mit Gas zum Ko-
chen zum allgemeinen Lebensstandard.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 26.04.2016, 2-09 S,
26/14 nicht rechtskräftig
VERÄUSSERUNGSZUSTIMMUNG
GbR aus Eheleuten
Übertragen die miteinander verheira-
teten Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts in Ansehung der
Auseinandersetzung der Gesellschaft
ein zum Gesellschaftsvermögen gehö-
rendes Eigentum auf sich zu Bruchtei-
len, ist die Zustimmung des Verwal-
ters auch dann erforderlich, wenn als
Ausnahme hiervon die Veräußerung
an Ehegatten vereinbart ist. Es liegt in
diesem Fall aber keine Veräußerung
zwischen Eheleuten vor, sondern eine
solche zwischen einer Gesellschaft
und Eheleuten.
KG, Beschluss v. 14.06.2016, 1 W 166/16
KEINE ORDNUNGSGEMÄSSE
VERWALTUNG
Ermächtigung der Eigentümer
zu eigenmächtiger Klage
In einer Eigentümergemeinschaft kam
es zu Streit über das Schicksal gemein-
schaftlicher Gelder nach Auflösung
eines gemeinschaftlichen Bankkontos.
Der Verwalter hatte hier die Eigentü-
mer zur Fortführung eines ohne die
vorherige Willensbildung der Gemein-
schaft begonnenen Prozesses gegen
die übrigen Eigentümer ermächtigt.
Diese Ermächtigung widerspricht
jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung.
Ein derartiger Beschluss dient nämlich
lediglich den Interessen derjenigen,
denen ohne die nachträgliche Ermäch-
tigung der Prozessverlust droht.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 07.10.2015,
2-13 S 24/15
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