50
VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Ein Eigentümer hatte nach Auseinandersetzungen in der Versammlung zwei
Eigentümer verklagt. Der Verwalter hatte für die beklagten Eigentümer einen Anwalt
beauftragt. Diese jedoch beauftragten ihrerseits einenAnwalt, da Interessenkonfliktemit
dem Verwalter bestanden. Die Klage war erfolglos, trotzdem blieben die Eigentümer
auf den Kosten von zwei Anwälten sitzen. Nach der Bestimmung des § 50 WEG sind
den Eigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten
nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Die Kosten mehrerer
Anwälte seien nur zu erstatten, wenn deren Vertretung geboten sei. Dies musste hier
verneint werden. Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil das Vertrauensverhältnis
einzelner Eigentümer zum Verwalter erschüttert sei.
FAZIT:
Die Entscheidung trägt demUmstand Rechnung, dass grundsätzlich der Verwal-
ter die Verteidigung auch für die beklagten Eigentümer eines Anfechtungsverfahrens
organisiert. Der Verwalter sollte ggf. die Eigentümer darüber aufklären, dass sie bei
Beauftragung eines eigenen Anwalts nicht mit einer Kostenerstattung rechnen können.
INTERESSENKONFLIKTE
Anwaltsbeauftragung
von Verwalter
In aller Regel sind die Kosten des vom
Verwalter zur Vertretung der übrigen
beklagten Eigentümer beauftragten
Anwalts nach der Bestimmung des
§ 50 WEG festzusetzen. Dies gilt auch
bei Interessenkonflikten zwischen
den beklagten Eigentümern und dem
Verwalter.
AG Itzehoe, Beschluss v. 01.04.2016, 97 C 16/15
FAKTEN:
Die Eigentümerin eines Doppelhauses wollte die beiden Einheiten in Eigen
tumseinheiten aufteilen. ImBereich des Badezimmers einer der Einheiten ist die gemein-
schaftliche Heizungsanlage installiert. Das Grundbuchamt hatte insoweit Bedenken: Die
Zugänge zu einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage seien nicht sondereigentumsfähig.
Dieser Auffassung konnten sich die Richter allerdings nicht anschließen. Die Heizung
stellt eine Anlage dar, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dient. Ein
Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend
Gemeinschaftseigentum sein. Der BGHhatte bereits klargestellt, dass Sondereigentuman
demeine gemeinschaftlicheAnlage beinhaltendenRaumvor allemdann inBetracht kom-
men kann, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient.
FAZIT:
Vorliegend ist nach dem insoweit maßgeblichen Aufteilungsplan der Raum, in
dem die Heizung untergebracht ist, ein Bad. Dieses hat eine Fläche von über acht Qua-
dratmetern. DieHeizung hat hingegen lediglich das Ausmaß eines größeren Reisekoffers.
Insoweit ist eine Nutzung des Raums als Bad tatsächlich völlig unproblematischmöglich.
GRUNDSTÜCKSTEILUNG
Gemeinschaftliche Heizung
in Sondereigentumseinheit
Der Teilung eines Grundstücks in zwei
Wohneinheiten steht nicht § 5 WEG
entgegen, wenn in dem Raum, der
nach dem Aufteilungsplan ein im Son-
dereigentum stehendes Badezimmer
ist, zugleich die gemeinschaftliche
Heizungsanlage untergebracht ist.
OLG Bremen, Beschluss v. 28.04.2016, 3 W 28/15
FAKTEN:
Die Eigentümer hattenmehrheitlich die Sanierung der Balkone derWohnanlage
beschlossen. Einer der Eigentümer ist der Auffassung, dass der Verwalter den Beschluss
nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, und nimmt nun den Verwalter auf Erfüllung
in Anspruch. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall macht der Eigen-
tümer nicht etwa einen Schadensersatzanspruch für einen Schaden geltend, den nur er
erlitten hat, sondern einen Erfüllungsanspruch aus demVerwaltervertrag. Dies ist ohne
entsprechende Ermächtigung der übrigen Eigentümer jedenfalls dann unzulässig, wenn
es sich um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch handelt.
FAZIT:
Die Entscheidung differenziert nicht sorgfältig. Freilich nämlich hat ein jeder
Eigentümer einen Anspruch gegen den Verwalter auf Beschlussdurchführung, so dieser
gänzlich untätig bleibt. Dies ist grundsätzlich von Bedeutung. Sollte die Beschlussdurch-
führung selbst nicht den Interessen eines Eigentümers entsprechen, hat der Eigentümer
freilich kein eigenständiges Klagerecht.
BESCHLUSSDURCHFÜHRUNG
Erzwingung durch
einzelnen Eigentümer?
Macht ein Eigentümer einen Erfül-
lungsanspruch aus dem Verwalterver-
trag geltend, ist dies ohne entspre-
chende Ermächtigung der übrigen
Eigentümer jedenfalls dann unzulässig,
wenn es sich um einen gemeinschafts-
bezogenen Anspruch handelt.
LG Hamburg, Urteil v. 02.03.2016, 318 S 22/15