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INVESTMENT & ENTWICKLUNG
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TITELTHEMA
genauso wie von entsprechenden Fortbildungsmöglichkeiten
und Qualifizierungen. Durch das verbreiterte Aufgabenfeld
werde der Beruf einen viel größeren Bewerberkreis als bisher
ansprechen; denkbar sei zudem, dass sich Schwerpunkte und
Chancen zu Vertiefungen ergeben, an denen potenzielle Ver-
walter ihre Interessen ausrichten können. Spezialisierung und
Alleinstellungsmerkmale ermöglichen es, so Bohrisch, sich als
Marke fest zu etablieren – lokal, regional, bundesweit.
Gleichzeitig blieben die Aufgaben aber vielfältig wie bei kaum
einem anderen Beruf: Es gehe eben nicht nur um Technik, das
Entfalten eines Dienstleistungscharakters oder betriebswirt-
schaftliche Kenntnisse. Das Zusammenspiel mache den Reiz
aus. „Ermüdende Routinen zählen bei Immobilienverwaltern
zu Fremdwörtern“, meint Sandra Bohrisch.
Der BVI sieht damit eine besondere Chance, weit mehr
Bewerberkreise als bisher anzusprechen. Dass immer mehr
weibliche Fachkräfte den Weg in diesen Beruf finden, freut
den Verband besonders. Frauen erleben zunehmend, wie Ver-
walter technisches und kaufmännisches Know-how und un-
ternehmerisches Geschick mit kommunikationsorientierten
Dienstleistungen kombinieren und dieses Gesamtpaket als
Stärke ausspielen können. Bohrisch: „Dass viele Prozesse heu-
te mindestens genauso viel Köpfchen wie Kraft erfordern, tut
beim Imagewandel ein Übriges.“ Insgesamt schafft auch der vor
der Tür stehende Sachkundenachweis (dazu siehe Kasten un-
ten) gute Chancen für Quereinsteiger. Das erstmal qualifizierte
und anerkannte Berufsbild ermöglicht einen Überblick bei der
Struktur der Ausbildung und setzt Anreize zu regelmäßigen
Fortbildungen.
So scheinen die Perspektiven auf dem Ausbildungsmarkt bei
Immobilienverwaltern nicht nur schlecht. In Zukunft könnte eine
viel breitere Palette an Nachwuchskandidaten zur Verfügung ste-
hen. Als Aufgabe von Verbänden und Verwaltern stehe nun an,
ihren Beruf als interessantes, zukunftsweisendes Tätigkeitsfeld
Die Einführung einer Berufszu-
lassungsregelung für gewerb-
liche Immobilienmakler und
Verwalter von Wohnungseigen-
tum befindet sich derzeit im
parlamentarischen Verfahren.
Doch was müssten Verwalter
beachten, wenn der Gesetzent-
wurf in seiner jetzigen Form
unverändert in Kraft treten
würde? Eine Zusammenstellung
von Martin Kaßler.
Die neuen Zulassungsvorausset-
zungen für Verwalter werden in §
34c Gewerbeordnung (GewO) fest-
geschrieben. Was sich hinter den
neuen Normen im Detail verbirgt,
erschließt sich allerdings oft erst
auf den zweiten Blick.
Für wen gelten die
Regelungen?
Die gewerbsmäßige Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums
von Wohnungseigentümern bedarf
der Erlaubnis der zuständigen Be-
hörde (§ 34c Abs.1 GewO). Aktuell
genügt dafür eine Gewerbeanzei-
ge. Nach dem aktuellen Gesetz-
entwurf sind nur Verwalter, die
Wohnungseigentum im Sinne von
§ 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des WEG
verwalten, betroffen. Zusätzlich
müssen vertretungsberechtigte
Mitarbeiter von Kreditinstituten in
Zukunft ebenso ihre Sachkunde
nachweisen, wenn sie in der WEG-
Verwaltung tätig sind.
Bei Personengesellschaften ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, z.B.
Offenen Handelsgesellschaften
oder Kommanditgesellschaften,
ist für jeden geschäftsführungs-
berechtigten Gesellschafter eine
Erlaubnis zu beantragen – die
Erlaubnis bleibt dabei aber per-
sonengebunden. Bei juristischen
Personen muss die Gesellschaft
selbst den Erlaubnisantrag stellen
und wird dabei von jeder vertre-
tungsberechtigten Person, z.B.
dem Geschäftsführer oder einem
Vorstandsmitglied, vertreten.
Zuverlässigkeit ist das A und O
Die Gewerbeerlaubnis ist dabei
grundsätzlich an die persönliche
Zuverlässigkeit und an die geord-
neten Vermögensverhältnisse des
Antragstellers geknüpft. Persönlich
zuverlässig ist dabei jeder, der
nicht in den letzten fünf Jahren
aufgrund eines Verbrechens oder
wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Erpressung o. Ä. rechtskräftig
verurteilt worden ist. Geordnete
Vermögensverhältnisse sind
beispielsweise nicht gegeben,
wenn über das Vermögen des
Antragstellers aktuell ein Insol-
venzverfahren eröffnet wurde.
Zusätzlich müssen WEG-Verwalter
eine Berufshaftpflichtversiche-
rung nachweisen. Der Kern der
Gewerbeerlaubnis wird jedoch der
Sachkundenachweis sein.
Was müssen Verwalter wissen?
Nach derzeitigem Stand müssen
Gewerbetreibende künftig eine
Prüfung vor der Industrie- und
Handelskammer ablegen und so
ihre Sachkunde über die fachlichen
und rechtlichen Grundlagen der
WEG-Verwaltung nachweisen.
Die Gebühr für die abzulegende
Prüfung soll 400 Euro betragen.
Die Inhalte und das Verfahren
der Sachkundeprüfung sowie die
Gleichstellung anderer Berufsqua-
lifikationen werden in der zu erlas-
senden Verordnung festgeschrie-
ben. Laut Gesetzesbegründung
werden sich die Inhalte insbe-
sondere auf das Eigentumsrecht
sowie im Zusammenhang mit
Sanierungsmaßnahmen auch auf
bautechnische Grundkenntnisse
erstrecken. Zudem wird Wissen
über die technische Planung,
Vergabe und Überwachung von
Instandsetzungs- und Modernisie-
rungsarbeiten, die Erfüllung von
Verkehrssicherungspflichten und
die kaufmännischen Aufgaben
einschließlich Verwaltung, Abrech-
nung und Eintreibung von Geldern
gefordert.
Es ist damit zu rechnen, dass die
Ausbildung zum Immobilienfach-
wirt oder -kaufmann als gleich-
wertige berufliche Qualifikation
angesehen wird.
Mitarbeiter und „alte Hasen“:
Für wen gilt was?
Mitarbeiter sind aktuell nicht
zum Nachweis ihrer Sachkunde
verpflichtet. Allerdings muss der
HERAUSFORDERUNG BERUFSZULASSUNG
Zurück auf die Schulbank?