UWG und § 2 Abs. I Nr. UWG sei. Erfor-
derlich ist demnach, dass der klagende
Makler nachweist, dass dieser in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis mit
dem Gegner steht, indem er nachweist,
dass er zum Zeitpunkt der vermeint-
lichen Verletzungshandlung unterneh-
merisch tätig ist.
Da der klagende Makler nur zwei deakti-
vierte Immobilienangebote, seine Gewer-
beanmeldung nach § 34c GewO und das
Impressum seiner Internetseite vorlegte,
konnte der Makler keine tatsächlichen
unternehmerischen Tätigkeiten nachwei-
sen. Der gegnerische Makler hatte daher
keinen Unterlassungsanspruch.
FAZIT:
Es ist nicht jedem Makler mög-
lich, gegen einen anderen Makler Unter-
SACHVERHALT:
Ein Münchner Immobili-
enmakler veröffentlicht auf einer großen
Internetplattform eine Verkaufsanzeige.
In der Anzeige fehlen allerdings Anga-
ben zum Energiebedarf und zum wesent-
lichen Energieträger für die Heizung des
Objektes. Ein anderer Makler verlangt
daraufhin gerichtlich Unterlassung, weil
die Anzeige die Vorgaben des § 16 a EnEV
nicht erfüllt. Das Landgericht München
gibt dem klagenden Makler Recht, das
Oberlandesgericht gibt der Berufung des
werbenden Maklers aber statt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das OLG Mün-
chen ist der Auffassung, dass dem kla-
genden Makler schon die Berechtigung
zur Klageerhebung fehlt, da dieser kein
Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr.
lassungs- und/oder Zahlungsansprüche
wettbewerbsrechtlicher Art zu erheben,
denn es ist eine tatsächliche unternehme-
rische Tätigkeit nachzuweisen.
Zudem ist nach wie vor strittig, ob Mak-
ler überhaupt verpflichtet sind, Angaben
nach der Energieeinsparverordnung vor-
zunehmen. Einige Landgerichte sind da-
für, andere dagegen.
Es bleibt abzuwarten, wie weitere höher-
rangige Gerichte die Frage, ob auch Mak-
ler in Anzeigen EnEV-Angaben machen
müssen, beurteilen. Die Tendenz geht al-
lerdings dahin, dass auchMakler Angaben
nach § 16a EnEV machen müssen.
Unsere Empfehlung ist es daher, die An-
gaben nach § 16 a EnEV bis zu einer end-
gültigen Entscheidung des BGH in die
Anzeige mit aufzunehmen.
Nicht jeder Konkurrent
auf dem Markt kann
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche geltend
machen.
«
Unterlassungserklärung: Wann ist ein Makler ein „Mitbewerber“?
Nur ein Immobilienmakler, der tatsächlich am Markt unternehmerisch tätig ist, kann als Mitbewerber
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen anderen Immobilienmakler geltend machen.
OLG München, Urteil vom 28.04.16, Az. 29 U 179/16
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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
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