IMMOBILIENWIRTSCHAFT 12/2016 01/2017 - page 52

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543
Abs. 3 Satz 1 BGB). Anders ist es, wenn
eine Frist oder Abmahnung offensicht-
lich keinen Erfolg verspricht. Hiervon ist
auch dann auszugehen, wenn der Ver-
mieter den Mangel der Mietsache – wie
vorliegend – nachhaltig bestreitet. Gibt
der Mieter die Mietsache nach Beendi-
gung des Mietverhältnisses nicht zurück,
so steht dem Vermieter unter den weite-
ren Voraussetzungen des § 546a BGB ein
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
„für die Dauer der Vorenthaltung“ zu.
Eine Vorenthaltung i. S. d. § 546a BGB
ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn
der Vermieter dieMietsache zurückhaben
FAKTEN:
Zwischen den Parteien bestand
ein Mietverhältnis über mehrere Lager-
hallen, das befristet war. Der Mieter hat
das Mietverhältnis vorzeitig mit der Be-
gründung gekündigt, dass das Holzdach
einer der Hallen einsturzgefährdet sei.
Dies wurde vomVermieter bestritten. Der
Mieter hat die Mietzahlungen ab Oktober
2009 eingestellt, die Lagerhallen aber nicht
an den Vermieter zurückgegeben. Dieser
nimmt den Mieter auf Zahlung der Miete
in Anspruch. Zu Unrecht.
Grundsätzlich ist eine auf § 569 Abs. 1
BGB gestützte Kündigung erst nach er-
folglosem Ablauf einer zur Abhilfe be-
stimmten angemessenen Frist oder nach
Urteil des Monats:
Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Eine auf fehlender Standsicherheit beruhende Einsturzgefahr des Holzdaches einer für den Aufenthalt von Menschen
bestimmten Lagerhalle ist auch dann i. S. d. § 569 Abs.1 BGB als gesundheitsgefährdend anzusehen, wenn ihr Eintritt nach
den Feststellungen eines Sachverständigen zwar nur bei besonderen Wind- und Schneelasten in Betracht kommt, gleich-
wohl aber als real einzustufen ist. Darauf, ob die Halle dem technischen Standard im Zeitpunkt ihrer Errichtung entspro-
chen hat, kommt es nicht an.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.02.2016, 10 U 202/15
FAKTEN:
Es ging um einen angeblichen Mietvertrag zwischen dem Mieter und dessen
Mutter auf Lebenszeit des Mieters gegen eine behauptete Einmalzahlung (Einmalmiete)
von ca. 157.000 Euro. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung hat der Zwangsverwalter
den Mieter zur Mietzahlung aufgefordert. Der Mieter hat dies unter Berufung auf die
angeblich bezahlte Einmalmiete verweigert. Daraufhin kündigte der Zwangsverwalter
und erhob Räumungsklage. Die Instanzgerichte gaben der Klage statt. Die vom Mieter
erhobene Nichtlassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 21.06.2016
verworfen, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht sei. Der
Beschwerdewert bestimmt sich bei einemStreit über das Bestehen eines auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der
vereinbarten Nettomiete, also 42 Monatsmieten.
FAZIT:
Auf den objektiven Mietwert kommt es bei der Nichtzulassungsbeschwerde üb-
rigens nicht an. Der BGH weist darauf hin, dass bei Mietverträgen der hier infrage ste-
henden Art der Verdacht kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger zumindest
naheliegt.
MIETVERTRAG OHNE ERTRÄGE
Herausgabeanspruch
gegen Nutzer
Ein vom Mieter behaupteter Mietver-
trag, der aufgrund seiner ungewöhn-
lichen Konditionen jegliche Erträge
aus dem Grundstück zum Vorteil des
Mieters für einen sehr langen Zeit-
raum ausschließt, legt den Verdacht
kollusiven Verhaltens zum Nachteil
der Gläubiger zumindest nahe.
BGH, Urteil v. 21.09.2016, VIII ZR 277/15
will. Daran fehlt es, wenn der Vermieter
– wie vorliegend – die Ansicht vertritt,
dass die Kündigung unwirksam ist und
das Mietverhältnis aus diesem Grund
fortbesteht.
FAZIT:
Nutzt der Mieter die Mietsache
trotz einer von ihmausgesprochenenKün-
digung, so steht demVermieter ein Berei-
cherungsanspruch inHöhe des tatsächlich
gezogenen Nutzungswerts zu. Allerdings
reicht der bloße Besitz für einen Bereiche-
rungsanspruch nicht aus. DerMietermuss
denNutzungswert nur vergüten, soweit er
die Sache tatsächlich genutzt hat. Dies war
vorliegend nicht der Fall.
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