 
          68
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          _SCHWELLENWERTE
        
        
          personalmagazin  04/18
        
        
          Weniger „anwenderfreundlich“ zeigt
        
        
          sich der Gesetzgeber bei Schwellen
        
        
          werten außerhalb der Betriebsverfas
        
        
          sung. Indem er mitunter den Begriff
        
        
          des „Arbeitgebers“ verwendet, gibt er
        
        
          keine klare Antwort auf die Frage, ob
        
        
          der Betrieb oder das Unternehmen der
        
        
          richtige Anknüpfungspunkt ist. Als Bei
        
        
          spiele hierfür können der Schwellenwert
        
        
          zum Rechtsanspruch auf Verringerung
        
        
          der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und
        
        
          Befristungsgesetz oder die Vorschriften
        
        
          zum Pflegezeitanspruch dienen.
        
        
          In diesen Fällen bleibt nur der Blick
        
        
          in die einschlägige Kommentierung, um
        
        
          herauszufinden, welcher Auslegung bei
        
        
          einem Streit um den Schwellenwert die
        
        
          Arbeitsgerichte voraussichtlich folgen
        
        
          werden. Im Zweifel ist jedoch damit zu
        
        
          rechnen, dass mit dem Anknüpfungs
        
        
          punkt „Arbeitgeber“ eher das Unterneh
        
        
          men als der Betrieb gemeint sein soll.
        
        
          Um die Verwirrung komplett zu ma
        
        
          chen: Es kann darüber hinaus Fälle
        
        
          geben, bei denen weder an den Betrieb
        
        
          noch an das Unternehmen, sondern an
        
        
          eine andere Einheit anzuknüpfen ist. So
        
        
          beispielsweise bei Schwellenwerten im
        
        
          Bereich der Arbeitssicherheit, die sich
        
        
          an der „Arbeitsstätte“  orientieren.
        
        
          Herausforderung 2:
        
        
          Einzubeziehende Personen feststellen
        
        
          Meist wird für die Feststellung eines
        
        
          Schwellenwerts auf Arbeitnehmer abge
        
        
          stellt. Nicht selten wird aber stattdessen
        
        
          der Beschäftigte genannt. In diesem Fall
        
        
          sind zum Beispiel auch arbeitnehmer
        
        
          ähnliche Selbstständige einbezogen.
        
        
          Wichtig ist zudem der Blick auf mögli
        
        
          che Ausnahmen bei der Feststellung der
        
        
          Betriebsgröße, beispielsweise die Frage,
        
        
          ob Auszubildende auch einzubeziehen
        
        
          sind.
        
        
          Für jeden Schwellenwert gesondert zu
        
        
          beantworten ist ebenfalls, ob beim Zäh
        
        
          len der Arbeitnehmer die vorhandenen
        
        
          Teilzeitbeschäftigten nach dem Kopf
        
        
          prinzip uneingeschränkt oder nur antei
        
        
          lig einzurechnen sind. Eine nur anteilige
        
        
          Berücksichtigung muss sich dabei aus
        
        
          der jeweiligen Schwellenwertdefinition
        
        
          ergeben. Dabei ist zudem zu beachten,
        
        
          dass es hier noch unterschiedliche Ab
        
        
          stufungsvorgaben geben kann.
        
        
          Herausforderung 3:
        
        
          Der zu betrachtende Zeitraum
        
        
          Schließlich ist auch noch der Zeitraum
        
        
          für die Bestimmung der Arbeitnehmer
        
        
          zahl von Bedeutung. Bei den meisten
        
        
          relevanten Schwellenwerten handelt es
        
        
          sich um die „in der Regel“ beschäftigten
        
        
          Arbeitnehmer. Besonderes Augenmerk
        
        
          ist hier auf die Einbeziehung von befris
        
        
          tet Beschäftigten und von Aushilfskräf
        
        
          ten zu legen.
        
        
          Abzustellen ist auf die Beschäftigungs
        
        
          lage, die im Allgemeinen für den Betrieb
        
        
          kennzeichnend ist, ob die Arbeitskraft
        
        
          also zum „normalen Geschäftsbetrieb“
        
        
          zählt. Wichtig für mögliche Streitfälle
        
        
          ist insoweit, dass eine Abweichung der
        
        
          tatsächlichen Mitarbeiteranzahl von der
        
        
          „Regelmitarbeiterzahl“ begründet wer
        
        
          den kann.
        
        
          Anzahl der regelmäßig be-
        
        
          schäftigten Arbeitnehmer
        
        
          Vorschriften
        
        
          im BetrVG
        
        
          Auswirkung auf die Mitbestimmung
        
        
          bis 20
        
        
          § 99 Abs. 1
        
        
          § 111 Abs. 1
        
        
          Keine Mitbestimmung bei Einstellung, Eingruppie-
        
        
          rung, Umgruppierung und Versetzung*;
        
        
          Keine Informations- und Sozialplanpflicht bei
        
        
          Betriebsänderungen *
        
        
          ab 21
        
        
          § 110 Abs. 2
        
        
          Mündlicher Bericht über wirtschaftliche Lage und
        
        
          Entwicklung des Unternehmens*
        
        
          ab 101
        
        
          § 106 Abs. 1
        
        
          Pflicht zu Bildung eines Wirtschaftsausschusses*
        
        
          ab 201
        
        
          § 27 Abs. 1
        
        
          Ein Betriebsausschuss muss zwingend gebildet
        
        
          werden (wenn neun Betriebsräte vorhanden);
        
        
          Damit ist die Delegation von eigenständigen
        
        
          Aufgaben auf einen Ausschuss möglich.
        
        
          ab 301
        
        
          § 111 Abs. 1
        
        
          Satz 2
        
        
          Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines
        
        
          Beraters bei Betriebsänderungen*
        
        
          ab 501
        
        
          § 95 Abs. 2
        
        
          Erweiterte Mitbestimmung in personellen Angele-
        
        
          genheiten durch Initiativrecht des Betriebsrats auf
        
        
          Abschluss von Auswahlrichtlinien
        
        
          ab 1001
        
        
          § 110 Abs. 1
        
        
          Pflicht zum schriftlichen Bericht über die wirtschaft-
        
        
          liche Lage und Entwicklung des Unternehmens*
        
        
          
            SCHWELLENWERTE IM BETRVG
          
        
        
          Die Tabelle zeigt: Nicht nur bei der Größe des Betriebsratsgremiums spielt die Mitarbei-
        
        
          teranzahl eine Rolle. Auch beim Inhalt der Mitbestimmungspflichten nach dem Betriebs-
        
        
          verfassungsgesetz (BetrVG) sind Schwellenwerte zu beachten.
        
        
          * Hier gilt nicht der Betrieb, sondern das Unternehmen als
        
        
          Anknüpfungspunkt
        
        
          
            THOMAS MUSCHIOL
          
        
        
          ist
        
        
          Rechtsanwalt im Arbeits- und
        
        
          betrieblichen Sozialversiche-
        
        
          rungsrecht in Freiburg.
        
        
          
            Tabelle
          
        
        
          Wann Arbeitnehmer Anspruch auf
        
        
          Teilzeitarbeit haben (HI1811509)
        
        
          Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
        
        
          Personal Office (HPO). Internetzugriff:
        
        
        
          
            ARBEITSHILFE