 
          67
        
        
          04/18  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          unterschiedlichen Regeln folgen kann.
        
        
          Sie kann zum Beispiel auch solche Per
        
        
          sonen umfassen, die nicht Arbeitneh
        
        
          mer, sondern sonstige „Beschäftigte“
        
        
          sind. Am weitesten geht dabei noch die
        
        
          Zählweise der Betriebsverfassung, bei
        
        
          der auch regelmäßig beschäftigte Leih
        
        
          arbeitnehmer bei der Bestimmung des
        
        
          Schwellenwerts einzubeziehen sind.
        
        
          Ebenfalls Systemlosigkeit herrscht bei
        
        
          der Frage, ob teilzeitbeschäftigte Arbeit
        
        
          nehmer gesondert zu bewerten sind oder
        
        
          der Schwellenwert allein durch eine Be
        
        
          trachtung nach „Köpfen“ zu erfolgen hat.
        
        
          Für die Praxis bedeutet dies: Das Er
        
        
          stellen und Aktualisieren einer allge
        
        
          meingültigen „Betriebsgrößenliste“ zum
        
        
          Abgleich mit Vorschriften zu Schwellen
        
        
          werten ist ein untauglicher Versuch. Viel
        
        
          mehr müssen aufgrund der heterogenen
        
        
          Voraussetzungen für jeden einzelnen
        
        
          Schwellenwert separate Aufstellungen
        
        
          geführt werden. Dabei können sich fol
        
        
          gende, bereits angedeutete Herausforde
        
        
          rungen stellen:
        
        
          Herausforderung 1:
        
        
          Die Organisationseinheit feststellen
        
        
          Zunächst muss ergründet werden, wel
        
        
          che organisatorische Einheit der An
        
        
          knüpfungspunkt für die Schwellenwert
        
        
          betrachtung ist. An dieser Stelle zeigt
        
        
          sich, dass der Begriff „Kleinbetrieb“ in
        
        
          die Irre führen kann.
        
        
          Soweit in der entsprechenden Vor
        
        
          schrift der Betrieb ausdrücklich als
        
        
          Referenzpunkt genannt wird, ist die
        
        
          Verwendung des Begriffs „Kleinbetrieb“
        
        
          stimmig, weil die arbeitstechnische Or
        
        
          ganisationseinheit zugrunde zu legen ist.
        
        
          Diese Betrachtung wird insbesondere im
        
        
          Bereich des Betriebsverfassungsrechts
        
        
          deutlich, bei dem der Betrieb eindeutig
        
        
          als gesetzlicher Regelfall benannt ist.
        
        
          Die Fälle, in denen ausnahmsweise das
        
        
          Unternehmen als Anknüpfungspunkt
        
        
          dienen soll, sind in den jeweiligen Vor
        
        
          schriften ausgewiesen.
        
        
          Anzahl der Arbeitnehmer
        
        
          oder Beschäftigten
        
        
          Vorschrift
        
        
          Auswirkung
        
        
          Zählweise
        
        
          Anknüpfungspunkt
        
        
          bis 10
        
        
          § 23 KSchG
        
        
          Keine Geltung des Kündigungs-
        
        
          schutzgesetzes (KSchG)
        
        
          Teilzeitbeschäftigte anteilig;
        
        
          Keine Anrechnung von
        
        
          Auszubildenden
        
        
          Betrieb
        
        
          ab 11
        
        
          Abschnitt 4.2.
        
        
          ArbStättV
        
        
          Einrichtung eines Pausenraums
        
        
          Kopfprinzip
        
        
          Arbeitsstätte
        
        
          ab 16
        
        
          § 8 Abs. 7 TzBfG Anspruch auf Teilzeit
        
        
          Kopfprinzip:
        
        
          Keine Anrechnung von
        
        
          Auszubildenden
        
        
          Unternehmen
        
        
          ab 16
        
        
          § 3 Abs. 1 Satz
        
        
          2 PflG
        
        
          Rechtsanspruch auf Pflegezeit
        
        
          Kopfprinzip;
        
        
          Gezählt werden Beschäftigte (dazu
        
        
          zählen auch arbeitnehmerähnliche
        
        
          Selbstständige)
        
        
          Unternehmen
        
        
          ab 20
        
        
          § 154 SGB IX
        
        
          Beschäftigungspflicht von
        
        
          schwerbehinderten Menschen
        
        
          Sonderfall: Ermittlung der Anzahl der
        
        
          Arbeitsplätze (im Sinne des § 156 SGB IX)
        
        
          Unternehmen
        
        
          ab 21
        
        
          § 11 ASiG
        
        
          Bildung eines
        
        
          Arbeitsschutzausschusses
        
        
          Teilzeitbeschäftigte anteilig
        
        
          Betrieb
        
        
          ab 26
        
        
          § 2 Abs. 1 S4
        
        
          FPfzG
        
        
          Rechtsanspruch auf
        
        
          Familienpflegezeit
        
        
          Wie bei der allgemeinen Pflegezeit;
        
        
          Aber: Keine Anrechnung von
        
        
          Auszubildenden
        
        
          Unternehmen
        
        
          bis 30
        
        
          §§ 1, 3 AAG
        
        
          Erstattungsanspruch für
        
        
          Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren)
        
        
          Teilzeitbeschäftigte anteilig;
        
        
          Keine Anrechnung von
        
        
          Auszubildenden;
        
        
          Keine Anrechnung von
        
        
          schwerbehinderten Menschen
        
        
          Betrieb
        
        
          ab 201
        
        
          § 12 Entgelt-
        
        
          transparenz-
        
        
          gesetz
        
        
          Individueller Auskunftsanpruch zur
        
        
          Überprüfung der Einhaltung des
        
        
          Entgeltgleichheitsgebots
        
        
          Kopfprinzip
        
        
          Betrieb
        
        
          
            SCHWELLENWERTE AUSSERHALB DER BETRIEBSVERFASSUNG
          
        
        
          QUELLE: THOMAS MUSCHIOL
        
        
          Die in der Tabelle aufgeführte Auswahl an Schwellenwerten außerhalb des Betriebsverfassungsrechts (siehe auch die Tabelle zu den
        
        
          Schwellenwerten innerhalb des BetrVG) zeigt, dass sich eine allgemeingültige Definition eines Kleinbetriebs sowie eine Festlegung auf eine
        
        
          bestimmte Mitarbeiterzahl aus den jeweiligen Vorschriften nicht ableiten lässt. Das liegt vor allem an den – je nach Gesetz – unterschiedli-
        
        
          chen Gründen, weshalb Arbeitgeber erst ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl mit arbeitsrechtlichen Pflichten belastet werden sollen.