Personalmagazin 4/2018 - page 66

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RECHT
_SCHWELLENWERTE
personalmagazin 04/18
W
elche arbeitsrechtlichen
Folgen kann eine unter­
nehmerische Entscheidung
auslösen und wann sind
bereits vor deren Umsetzung bestimmte
gesetzlich vorgeschriebene Schritte ange­
sagt? Dass sich Personalverantwortliche
tagtäglich mit diesem Aspekt befassen
müssen, dürfte angesichts der arbeits­
rechtlichen Regelungsdichte wohl unbe­
Von
Thomas Muschiol
stritten sein. Wer vor diesem Hintergrund
nach den einschlägigen Vorschriften
fahndet, der sollte jedoch beachten: Es
gibt Pflichten, die erst ab einer bestimm­
ten Anzahl von Arbeitnehmern, also ab ei­
nem bestimmten Schwellenwert, greifen.
Umgekehrt gilt: Ist ein solcher Schwel­
lenwert nicht erreicht, bedeutet dies
meist eine erhebliche Vereinfachung
bestimmter Entscheidungsvorgänge. So­
weit Anknüpfungspunkt der Schwellen­
wertbetrachtung der Betrieb und nicht
das Unternehmen ist, ist diese „Vorab­
prüfung“ auch für Unternehmen wich­
tig, deren Gesamtgröße jenseits aller
Kleinbetriebsdimensionen steht, bei de­
nen aber Betriebe bestehen oder neu ent­
stehen, auf deren Größe es im Hinblick
auf die Schwellenwerte dann ankommt.
Die Definition des Kleinbetriebs:
Ein systemloser Flickenteppich
„Kleinbetriebe sollen nicht unverhält­
nismäßig belastet werden.“ Wenn dieser
Satz gerade in der parteipolitischen Dis­
kussion über Gesetzesmaßnahmen fällt,
wird nicht auf einen bestehenden Be­
griff des Kleinbetriebs aufgesetzt. Viel­
mehr ist damit bestenfalls die Absicht
verbunden, eine für ein Gesetz passende
Definition zu schaffen. Denn eine allge­
meingültige Wertung, ab welcher Größe
von einem Kleinbetrieb zu sprechen ist,
gibt es jedenfalls im Bereich des Ar­
beitsrechts nicht. Vielmehr gleicht die
Struktur dieser Schwellenwerte einem
systemlosen Flickenteppich.
Diese Feststellung ergibt sich nicht nur
deshalb, weil es unterschiedliche Zah­
lenwerte gibt und sich die Auffassungen
über das Vorliegen eines Kleinbetriebs
von zehn Arbeitnehmern (Schwellen­
wert für das Kündigungsschutzgesetz)
über 30 (Kleinbetrieb im Sinne der
Entgeltfortzahlungsversicherung) bis
hin zu einer Art Kleinbetriebsbegriff
des neuen Entgelttransparenzgesetzes
(EntgTranspG), der die Schwelle bei 200
Mitarbeitern ansetzt, erstrecken.
Vielmehr entfällt eine Vergleichbar­
keit auch schon deswegen, weil die Fest­
stellung der zu beurteilenden Personen
Abzählen alleine genügt nicht
ÜBERBLICK.
Zuweilen gelten gesetzliche Pflichten erst ab einer bestimmten Mitarbeiter­
zahl. Die Feststellung, ob dieser Schwellenwert erreicht ist, kann aber schwierig sein.
Präzise zählen genügt
nicht. Auch Details zur Zähl-
weise bei Schwellenwerten
sind zu beachten.
© BRIANAJACKSON / ISTOCKPHOTO.COM
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