Personalmagazin 4/2018 - page 63

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04/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Auf der Grundlage einer schriftlichen
Führungsvereinbarung schlossen sich
die A-GmbH und die B-GmbH mit Wir­
kung zum 1. April 2016 zu einem Ge­
meinschaftsbetrieb zusammen und
einigten sich darauf, zukünftig das
Werk P gemeinsam zu führen. Dem­
entsprechend wurde der geänderte
Geschäftszweck der B-GmbH, der nun
ebenfalls auf die Entwicklung und Pro­
duktion von Beschlägen gerichtet war,
in das Handelsregister eingetragen.
Gleichzeitig wurde die einheitliche
Leitung des Gemeinschaftsbetriebs
entsprechend der Regelungen der Füh­
rungsvereinbarung installiert. Die we­
sentlichen Arbeitgeberfunktionen, wie
beispielsweise Einstellungen, Entlas­
sungen, Versetzungen, Krankmeldung
und Urlaubsgewährung wurden nun­
mehr unternehmensübergreifend von
der einheitlichen Leitung des Gemein­
schaftsbetriebs entschieden.
Ab dem 1. Juli 2016 wurden Arbeit­
nehmer, deren befristete Verträge mit
der A-GmbH ausgelaufen waren, er­
neut sachgrundlos und zu geänderten
außertariflichen Bedingungen bei der
B-GmbH im Werk P weiterbeschäftigt.
Der Betriebsrat des Werks verlangte da­
raufhin die Unterlassung des weiteren
Vollzugs des Gemeinschaftsbetriebs und
widersprach jeglichen Neueinstellungen
im Gemeinschaftsbetrieb aufgrund
eines behaupteten Verstoßes gegen die
Bestimmungen des Tarifvertrags sowie
des AÜG. Die zuvor bei der A-GmbH be­
schäftigten Arbeitnehmer haben zudem
gerichtlich die Feststellung beantragt,
dass aufgrund der Weiterbeschäftigung
im Werk P ein unbefristetes Arbeitsver­
hältnis mit der A-GmbH bestehe.
Der nunmehr auch für die B-GmbH
zuständige Betriebsrat bekämpfte den
Gemeinschaftsbetrieb gleich an zwei
Fronten: Zum einen durch die Gel­
tendmachung eines Anspruchs auf
Unterlassung der Fortführung des Ge­
meinschaftsbetriebs wegen des Zusam­
menschlusses mit der B-GmbH (§ 111
Nr. 3 BetrVG; Zusammenschluss mit
anderen Betrieben oder die Spaltung
von Betrieben) unter Missachtung der
Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
Zum anderen blockierte der Betriebsrat
den Gemeinschaftsbetrieb, indem die­
ser bei jeglichen (Neu-)Einstellungen
der B-GmbH seine Zustimmung zu der
beabsichtigten personellen Maßnahme
verweigerte. Beide Strategien führten
letztlich nicht zu dem – vom Betriebs­
rat – gewünschten Ziel. Dennoch bleibt
prinzipiell festzuhalten, dass jedes Un­
ternehmen seine individuelle Konstel­
lation vorab genau prüfen lassen sollte.
Pro und Contra Betriebsänderung
Grundsätzlich besteht Einigkeit da­
hingehend, dass die Gründung eines
Gemeinschaftsbetriebs durch den Zu­
sammenschluss von zwei bestehenden
Betrieben die tatbestandlichen Voraus­
setzungen des § 111 Nr. 3 BetrVG er­
füllen kann. Dabei ist der Begriff des
„Betriebs“ anerkanntermaßen von dem
Begriff des „Unternehmens“ zu trennen.
Der Betrieb dient einem arbeitstechni­
schen Zweck, das Unternehmen regel­
mäßig einem wirtschaftlichen Zweck.
Im vorliegenden Fall bestand jedoch
die Besonderheit, dass bei der B-GmbH
vor der Gründung des Gemeinschafts­
betriebs keinerlei operativer Betrieb
bestand. Weder verfügte sie vor dem
Zusammenschluss über Betriebsmittel
noch über Arbeitnehmer – und damit
über keinen eigenen Betrieb. Sie war
eine „leere Hülle“, eine bloße Vorratsge­
sellschaft, die erst seit der Invollzugset­
zung des Gemeinschaftsbetriebs einen
eigenen arbeitstechnischen Zweck – den
Betrieb des Werks P – verfolgt.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Fra­
ge der Betriebsänderung im Rahmen des
vorbezeichneten Unterlassungsverfah­
rens letztlich offengelassen. Es hat den
Anspruch des Betriebsrats im Ergebnis
deshalb abgelehnt, weil – unabhängig
von der ebenfalls streitigen Anerken­
nung eines allgemeinen Unterlassungs­
anspruchs des Betriebsrats – jedenfalls
kein Anspruch auf „Rückgängigma­
chung“ des bereits vollzogenen Gemein­
schaftsbetriebs bestünde.
Zusammenfinden für den gemeinsamen Betriebszweck:
Ein Gemeinschaftsbetrieb kann die Personalkosten senken.
© ZAIEIU / THINKSTOCKPHOTOS.DE
In Rechtsprechung und
Literatur ist anerkannt:
Rechtstechnisch schlie­
ßen sich ein Gemein­
schaftsbetrieb und das
Vorliegen von Arbeit­
nehmerüberlassung aus.
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