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          04/18  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          Auf der Grundlage einer schriftlichen
        
        
          Führungsvereinbarung schlossen sich
        
        
          die A-GmbH und die B-GmbH mit Wir
        
        
          kung zum 1. April 2016 zu einem Ge
        
        
          meinschaftsbetrieb zusammen und
        
        
          einigten sich darauf, zukünftig das
        
        
          Werk P gemeinsam zu führen. Dem
        
        
          entsprechend wurde der geänderte
        
        
          Geschäftszweck der B-GmbH, der nun
        
        
          ebenfalls auf die Entwicklung und Pro
        
        
          duktion von Beschlägen gerichtet war,
        
        
          in das Handelsregister eingetragen.
        
        
          Gleichzeitig wurde die einheitliche
        
        
          Leitung des Gemeinschaftsbetriebs
        
        
          entsprechend der Regelungen der Füh
        
        
          rungsvereinbarung installiert. Die we
        
        
          sentlichen Arbeitgeberfunktionen, wie
        
        
          beispielsweise Einstellungen, Entlas
        
        
          sungen, Versetzungen, Krankmeldung
        
        
          und Urlaubsgewährung wurden nun
        
        
          mehr unternehmensübergreifend von
        
        
          der einheitlichen Leitung des Gemein
        
        
          schaftsbetriebs entschieden.
        
        
          Ab dem 1. Juli 2016 wurden Arbeit
        
        
          nehmer, deren befristete Verträge mit
        
        
          der A-GmbH ausgelaufen waren, er
        
        
          neut sachgrundlos und zu geänderten
        
        
          außertariflichen Bedingungen bei der
        
        
          B-GmbH im Werk P weiterbeschäftigt.
        
        
          Der Betriebsrat des Werks verlangte da
        
        
          raufhin die Unterlassung des weiteren
        
        
          Vollzugs des Gemeinschaftsbetriebs und
        
        
          widersprach jeglichen Neueinstellungen
        
        
          im Gemeinschaftsbetrieb aufgrund
        
        
          eines behaupteten Verstoßes gegen die
        
        
          Bestimmungen des Tarifvertrags sowie
        
        
          des AÜG. Die zuvor bei der A-GmbH be
        
        
          schäftigten Arbeitnehmer haben zudem
        
        
          gerichtlich die Feststellung beantragt,
        
        
          dass aufgrund der Weiterbeschäftigung
        
        
          im Werk P ein unbefristetes Arbeitsver
        
        
          hältnis mit der A-GmbH bestehe.
        
        
          Der nunmehr auch für die B-GmbH
        
        
          zuständige Betriebsrat bekämpfte den
        
        
          Gemeinschaftsbetrieb gleich an zwei
        
        
          Fronten: Zum einen durch die Gel
        
        
          tendmachung eines Anspruchs auf
        
        
          Unterlassung der Fortführung des Ge
        
        
          meinschaftsbetriebs wegen des Zusam
        
        
          menschlusses mit der B-GmbH (§ 111
        
        
          Nr. 3 BetrVG; Zusammenschluss mit
        
        
          anderen Betrieben oder die Spaltung
        
        
          von Betrieben) unter Missachtung der
        
        
          Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
        
        
          Zum anderen blockierte der Betriebsrat
        
        
          den Gemeinschaftsbetrieb, indem die
        
        
          ser bei jeglichen (Neu-)Einstellungen
        
        
          der B-GmbH seine Zustimmung zu der
        
        
          beabsichtigten personellen Maßnahme
        
        
          verweigerte. Beide Strategien führten
        
        
          letztlich nicht zu dem – vom Betriebs
        
        
          rat –  gewünschten Ziel. Dennoch bleibt
        
        
          prinzipiell festzuhalten, dass jedes Un
        
        
          ternehmen seine individuelle Konstel
        
        
          lation vorab genau prüfen lassen sollte.
        
        
          Pro und Contra Betriebsänderung
        
        
          Grundsätzlich besteht Einigkeit da
        
        
          hingehend, dass die Gründung eines
        
        
          Gemeinschaftsbetriebs durch den Zu
        
        
          sammenschluss von zwei bestehenden
        
        
          Betrieben die tatbestandlichen Voraus
        
        
          setzungen des § 111 Nr. 3 BetrVG er
        
        
          füllen kann. Dabei ist der Begriff des
        
        
          „Betriebs“ anerkanntermaßen von dem
        
        
          Begriff des „Unternehmens“ zu trennen.
        
        
          Der Betrieb dient einem arbeitstechni
        
        
          schen Zweck, das Unternehmen regel
        
        
          mäßig einem wirtschaftlichen Zweck.
        
        
          Im vorliegenden Fall bestand jedoch
        
        
          die Besonderheit, dass bei der B-GmbH
        
        
          vor der Gründung des Gemeinschafts
        
        
          betriebs keinerlei operativer Betrieb
        
        
          bestand. Weder verfügte sie vor dem
        
        
          Zusammenschluss über Betriebsmittel
        
        
          noch über Arbeitnehmer – und damit
        
        
          über keinen eigenen Betrieb. Sie war
        
        
          eine „leere Hülle“, eine bloße Vorratsge
        
        
          sellschaft, die erst seit der Invollzugset
        
        
          zung des Gemeinschaftsbetriebs einen
        
        
          eigenen arbeitstechnischen Zweck – den
        
        
          Betrieb des Werks P –  verfolgt.
        
        
          Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Fra
        
        
          ge der Betriebsänderung im Rahmen des
        
        
          vorbezeichneten Unterlassungsverfah
        
        
          rens letztlich offengelassen. Es hat den
        
        
          Anspruch des Betriebsrats im Ergebnis
        
        
          deshalb abgelehnt, weil – unabhängig
        
        
          von der ebenfalls streitigen Anerken
        
        
          nung eines allgemeinen Unterlassungs
        
        
          anspruchs des Betriebsrats – jedenfalls
        
        
          kein Anspruch auf „Rückgängigma
        
        
          chung“ des bereits vollzogenen Gemein
        
        
          schaftsbetriebs bestünde.
        
        
          Zusammenfinden für den gemeinsamen Betriebszweck:
        
        
          Ein Gemeinschaftsbetrieb kann die Personalkosten senken.
        
        
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          In Rechtsprechung und
        
        
          Literatur ist anerkannt:
        
        
          Rechtstechnisch schlie
        
        
          ßen sich ein Gemein
        
        
          schaftsbetrieb und das
        
        
          Vorliegen von Arbeit
        
        
          nehmerüberlassung aus.