Personalmagazin 4/2018 - page 71

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04/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
dies und haben daher ihre Maßnahmen
zertifizieren lassen. Steuerbefreit sind
dabei nicht nur unmittelbare Leistungen
des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüs-
se für extern durchgeführte Maßnahmen.
Allerdings ist eine gewisse Vorsicht
geboten: Die Übernahme oder Bezu-
schussung von Mitgliedsbeiträgen an
Sportvereine oder Fitnessstudios ist im
Regelfall nicht steuerbefreit. Ausnah-
me: Es handelt sich nur um bestimmte
Maßnahmen, die die Anforderungen des
„Leitfadens Prävention“ erfüllen. Dann
kann der Arbeitgeber einen steuerfreien
Zuschuss zahlen. Ein Beispiel wäre der
Yoga-Kurs, der zur Vermeidung stressbe-
dingter Gesundheitsrisiken im örtlichen
Sportverein stattfindet und der separat
mit 150 Euro abgerechnet wird. Diese
Kosten können in der Regel steuer- und
sozialversicherungsfrei erstattet wer-
den, da es sich hier um eine anerkannte
Gesundheitsmaßnahme handelt.
Zuschüsse für Fitnessstudios et cete-
ra fallen aber steuerlich eventuell unter
die Sachbezugsgrenze von 44 Euro (le-
sen Sie mehr dazu im ersten Serienteil
in Ausgabe 01/2018 des Personalma-
gazins). Auch dabei muss jedoch eine
genaue Prüfung und Vorbereitung erfol-
gen: Ende 2012 urteilte zum Beispiel ein
Gericht zum Thema Jobticket, dass eine
jährliche Kündigungsfrist schädlich für
die Anwendung der 44-Euro-Grenze ist.
Die Finanzämter wendeten in den Folge-
jahren dieses Urteil auch auf die Firmen-
fitnessprogramme, zum Beispiel von
Hansefit oder anderen Anbietern, an.
Gesundheitsförderung: Mit Kreativität
zu zielgerichteten Angeboten
Grundsätzlich sind der Kreativität also
kaum Grenzen gesetzt: So können etwa
auch Zahnpflegemaßnahmen steuerfrei
unterstützt werden, wenn diese entspre-
chend begründet sind. Zum Beispiel
wird ein Berater oder Verkäufer mit viel
persönlichem Kundenkontakt mit einem
gepflegten Lächeln besser bei der Kund-
schaft ankommen und aus diesem und
gesundheitlichen Gründen regelmäßig
zur Zahnpflege gehen. Die Wirkung ei-
In der Vergangenheit mussten die
Maßnahmen einzeln beim Finanzamt
angefragt werden. Mit dem sogenannten
Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 ist
ein für alle Krankenkassen einheitliches
Zertifizierungsverfahren für die Leistun-
gen zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustands und der betrieb-
lichen Gesundheitsförderung eingeführt
worden. Die meisten Übungsleiter kennen
© ALVAREZ / ISTOCKPHOTO.COM
Es gilt ein Freibetrag
von 500 Euro pro Jahr
und Arbeitnehmer. Wird
mehr ausgegeben, ist
der übersteigende Be-
trag steuer- und sozial­
versicherungspflichtig.
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