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          04/18  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          dies und haben daher ihre Maßnahmen
        
        
          zertifizieren lassen. Steuerbefreit sind
        
        
          dabei nicht nur unmittelbare Leistungen
        
        
          des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüs-
        
        
          se für extern durchgeführte Maßnahmen.
        
        
          Allerdings ist eine gewisse Vorsicht
        
        
          geboten: Die Übernahme oder Bezu-
        
        
          schussung von Mitgliedsbeiträgen an
        
        
          Sportvereine oder Fitnessstudios ist im
        
        
          Regelfall nicht steuerbefreit. Ausnah-
        
        
          me: Es handelt sich nur um bestimmte
        
        
          Maßnahmen, die die Anforderungen des
        
        
          „Leitfadens Prävention“ erfüllen. Dann
        
        
          kann der Arbeitgeber einen steuerfreien
        
        
          Zuschuss zahlen. Ein Beispiel wäre der
        
        
          Yoga-Kurs, der zur Vermeidung stressbe-
        
        
          dingter Gesundheitsrisiken im örtlichen
        
        
          Sportverein stattfindet und der separat
        
        
          mit 150 Euro abgerechnet wird. Diese
        
        
          Kosten können in der Regel steuer- und
        
        
          sozialversicherungsfrei erstattet wer-
        
        
          den, da es sich hier um eine anerkannte
        
        
          Gesundheitsmaßnahme handelt.
        
        
          Zuschüsse für Fitnessstudios et cete-
        
        
          ra fallen aber steuerlich eventuell unter
        
        
          die Sachbezugsgrenze von 44 Euro (le-
        
        
          sen Sie mehr dazu im ersten Serienteil
        
        
          in Ausgabe 01/2018 des Personalma-
        
        
          gazins). Auch dabei muss jedoch eine
        
        
          genaue Prüfung und Vorbereitung erfol-
        
        
          gen: Ende 2012 urteilte zum Beispiel ein
        
        
          Gericht zum Thema Jobticket, dass eine
        
        
          jährliche Kündigungsfrist schädlich für
        
        
          die Anwendung der 44-Euro-Grenze ist.
        
        
          Die Finanzämter wendeten in den Folge-
        
        
          jahren dieses Urteil auch auf die Firmen-
        
        
          fitnessprogramme, zum Beispiel von
        
        
          Hansefit oder anderen Anbietern, an.
        
        
          Gesundheitsförderung: Mit Kreativität
        
        
          zu zielgerichteten Angeboten
        
        
          Grundsätzlich sind der Kreativität also
        
        
          kaum Grenzen gesetzt: So können etwa
        
        
          auch Zahnpflegemaßnahmen steuerfrei
        
        
          unterstützt werden, wenn diese entspre-
        
        
          chend begründet sind. Zum Beispiel
        
        
          wird ein Berater oder Verkäufer mit viel
        
        
          persönlichem Kundenkontakt mit einem
        
        
          gepflegten Lächeln besser bei der Kund-
        
        
          schaft ankommen und aus diesem und
        
        
          gesundheitlichen Gründen regelmäßig
        
        
          zur Zahnpflege gehen. Die Wirkung ei-
        
        
          In der Vergangenheit mussten die
        
        
          Maßnahmen einzeln beim Finanzamt
        
        
          angefragt werden. Mit dem sogenannten
        
        
          Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 ist
        
        
          ein für alle Krankenkassen einheitliches
        
        
          Zertifizierungsverfahren für die Leistun-
        
        
          gen zur Verbesserung des allgemeinen
        
        
          Gesundheitszustands und der betrieb-
        
        
          lichen Gesundheitsförderung eingeführt
        
        
          worden. Die meisten Übungsleiter kennen
        
        
          © ALVAREZ / ISTOCKPHOTO.COM
        
        
          Es gilt ein Freibetrag
        
        
          von 500 Euro pro Jahr
        
        
          und Arbeitnehmer. Wird
        
        
          mehr ausgegeben, ist
        
        
          der übersteigende Be-
        
        
          trag steuer- und sozial
        
        
          versicherungspflichtig.