Personalmagazin 4/2018 - page 65

eigentlich gewollte Rechtsgeschäft zu
verschleiern. Im vorliegenden Fall kam
es der B-GmbH jedoch gerade darauf an,
dass der neue Arbeitsvertrag zu geän­
derten Bedingungen wirksam ist. Eine
wie auch immer geartete Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zu Tarifbedin­
gungen bei der A-GmbH war gerade
nicht gewollt.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer
Fiktion des Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 10 Absatz 1 AÜG wegen einer illegalen
Arbeitnehmerüberlassung der B-GmbH
an die A-GmbH war ein Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen
Bedingungen der A-GmbH abzulehnen.
Wie bereits dargestellt, schließen sich
eine Arbeitnehmerüberlassung und das
Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs
DR. ANDREA PANZER-HEE­
MEIER
ist Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Partnerin der
Kanzlei Arqis in Düsseldorf.
CARINA ENGELHARD
ist
Rechtsanwältin bei der Kanz-
lei Arqis in Düsseldorf.
rechtstechnisch aus. Vielmehr handelt
es sich insoweit um eine rechtlich zuläs­
sige Gestaltungsvariante.
Unerlässliche Führungsvereinbarung
Abschließend bleibt festzuhalten: Zen­
trales Gestaltungselement des Gemein­
schaftsbetriebs ist der Abschluss einer
schriftlichen Führungsvereinbarung, die
den Rahmen der unternehmerischen Zu­
sammenarbeit näher ausgestaltet. Zwar
wirkt die Führungsvereinbarung nicht
konstituierend, für die Praxis des Ge­
meinschaftsbetriebs ist der Abschluss
einer Führungsvereinbarung gleichwohl
unerlässlich. Typischerweise bildet die
Führungsvereinbarung das „Herzstück“
der unternehmerischen Zusammenar­
beit und regelt nicht lediglich die jewei­
ligen Rechte und Pflichten der Partner
des Gemeinschaftsbetriebs, sondern
beispielsweise auch die Frage der Ko­
stentragung. Gleichzeitig dient die Füh­
rungsvereinbarung jedoch auch dazu
- in Abgrenzung zur Arbeitnehmerü­
berlassung - den Vertragszweck der
unternehmerischen Zusammenarbeit
nach außen zu dokumentieren. Hierzu
dient zum Beispiel auch die Eintragung
des geänderten Geschäftszwecks in das
Handelsregister.
Daneben ist Raum für die individuelle
Gestaltung des zukünftigen „Zusam­
menlebens“. Denkbar sind insoweit Re­
gelungen der Partner zur Einbringung
bestimmter Betriebsmittel ebenso wie
die Regelung der Frage, welcher Partner
des Gemeinschaftsbetriebs zukünftig
zum Abschluss welcher Betriebsverein­
barungen berechtigt ist.
A-GmbH
(Produktion & Lieferung
von Beschlägen)
Die Grafik zeigt die Struktur des Beispiels: A-GmbH und B-GmbH beschäftigen – trotz an-
derer Arbeitsbedingungen – gemeinsam ihre jeweiligen Arbeitnehmer (AN) im Werk P.
QUELLE: ARQIS RECHTSANWÄLTE
BEISPIEL
TV
B-GmbH
(u. a. Entwicklung & Produktion von
Beschlägen gemäß Handelsregister-
Eintragung vom August 2016)
Werk P
(Gemeinschaftsbetrieb)
BR
AN
(weitere
Werke)
schriftliche
Führungsver-
einbarung vom
19.5.2016
Weiterbeschäftigung im Werk P
Neue befristete Arbeitsverträge
ab 1. Juli 2016 zu außertariflichen
Bedingungen
Befristete Ar-
beitsverträge bis
30. Juni 2016
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