 
          eigentlich gewollte Rechtsgeschäft zu
        
        
          verschleiern. Im vorliegenden Fall kam
        
        
          es der B-GmbH jedoch gerade darauf an,
        
        
          dass der neue Arbeitsvertrag zu geän
        
        
          derten Bedingungen wirksam ist. Eine
        
        
          wie auch immer geartete Fortsetzung
        
        
          des Arbeitsverhältnisses zu Tarifbedin
        
        
          gungen bei der A-GmbH war gerade
        
        
          nicht gewollt.
        
        
          Auch unter dem Gesichtspunkt einer
        
        
          Fiktion des Arbeitsverhältnisses gemäß
        
        
          § 10 Absatz 1 AÜG wegen einer illegalen
        
        
          Arbeitnehmerüberlassung der B-GmbH
        
        
          an die A-GmbH war ein Fortbestand des
        
        
          Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen
        
        
          Bedingungen der A-GmbH abzulehnen.
        
        
          Wie bereits dargestellt, schließen sich
        
        
          eine Arbeitnehmerüberlassung und das
        
        
          Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs
        
        
          
            DR. ANDREA PANZER-HEE
          
        
        
          
            MEIER
          
        
        
          ist Fachanwältin für
        
        
          Arbeitsrecht und Partnerin der
        
        
          Kanzlei Arqis in Düsseldorf.
        
        
          
            CARINA ENGELHARD
          
        
        
          ist
        
        
          Rechtsanwältin bei der Kanz-
        
        
          lei Arqis in Düsseldorf.
        
        
          rechtstechnisch aus. Vielmehr handelt
        
        
          es sich insoweit um eine rechtlich zuläs
        
        
          sige Gestaltungsvariante.
        
        
          Unerlässliche Führungsvereinbarung
        
        
          Abschließend bleibt festzuhalten: Zen
        
        
          trales Gestaltungselement des Gemein
        
        
          schaftsbetriebs ist der Abschluss einer
        
        
          schriftlichen Führungsvereinbarung, die
        
        
          den Rahmen der unternehmerischen Zu
        
        
          sammenarbeit näher ausgestaltet. Zwar
        
        
          wirkt die Führungsvereinbarung nicht
        
        
          konstituierend, für die Praxis des Ge
        
        
          meinschaftsbetriebs ist der Abschluss
        
        
          einer Führungsvereinbarung gleichwohl
        
        
          unerlässlich. Typischerweise bildet die
        
        
          Führungsvereinbarung das „Herzstück“
        
        
          der unternehmerischen Zusammenar
        
        
          beit und regelt nicht lediglich die jewei
        
        
          ligen Rechte und Pflichten der Partner
        
        
          des Gemeinschaftsbetriebs, sondern
        
        
          beispielsweise auch die Frage der Ko
        
        
          stentragung. Gleichzeitig dient die Füh
        
        
          rungsvereinbarung jedoch auch dazu
        
        
          - in Abgrenzung zur Arbeitnehmerü
        
        
          berlassung - den Vertragszweck der
        
        
          unternehmerischen Zusammenarbeit
        
        
          nach außen zu dokumentieren. Hierzu
        
        
          dient zum Beispiel auch die Eintragung
        
        
          des geänderten Geschäftszwecks in das
        
        
          Handelsregister.
        
        
          Daneben ist Raum für die individuelle
        
        
          Gestaltung des zukünftigen „Zusam
        
        
          menlebens“. Denkbar sind insoweit Re
        
        
          gelungen der Partner zur Einbringung
        
        
          bestimmter Betriebsmittel ebenso wie
        
        
          die Regelung der Frage, welcher Partner
        
        
          des Gemeinschaftsbetriebs zukünftig
        
        
          zum Abschluss welcher Betriebsverein
        
        
          barungen berechtigt ist.
        
        
          A-GmbH
        
        
          (Produktion & Lieferung
        
        
          von Beschlägen)
        
        
          Die Grafik zeigt die Struktur des Beispiels: A-GmbH und B-GmbH beschäftigen – trotz an-
        
        
          derer Arbeitsbedingungen – gemeinsam ihre jeweiligen Arbeitnehmer (AN) im Werk P.
        
        
          QUELLE: ARQIS RECHTSANWÄLTE
        
        
          
            BEISPIEL
          
        
        
          TV
        
        
          B-GmbH
        
        
          (u. a. Entwicklung & Produktion von
        
        
          Beschlägen gemäß Handelsregister-
        
        
          Eintragung vom August 2016)
        
        
          Werk P
        
        
          (Gemeinschaftsbetrieb)
        
        
          BR
        
        
          AN
        
        
          (weitere
        
        
          Werke)
        
        
          schriftliche
        
        
          Führungsver-
        
        
          einbarung vom
        
        
          19.5.2016
        
        
          Weiterbeschäftigung im Werk P
        
        
          Neue befristete Arbeitsverträge
        
        
          ab 1. Juli 2016 zu außertariflichen
        
        
          Bedingungen
        
        
          Befristete Ar-
        
        
          beitsverträge bis
        
        
          30. Juni 2016
        
        
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