Personalmagazin 4/2018 - page 61

04/18 personalmagazin
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RECHT
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URTEILSDIENST
Versorgung Hinterbliebener:
Altersklausel wirksam
Der Arbeitgeber darf einen 15 Jahre jüngeren Ehepartner
von der Hinterbliebenenversorgung ausschließen. Eine ent-
sprechende Altersabstandsklausel verstößt nicht gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden und die Klage
einer Witwe abgewehrt.
URTEIL DES MONATS
Die Hinterbliebenenversorgung eines Arbeitnehmers soll im
Todesfall die noch lebenden Angehörigen absichern. Oft finden
sich in Versorgungsordnungen jedoch Altersabstandsklauseln, die
die betriebliche Versorgung von Hinterbliebenen einschränken.
Mit der Wirksamkeit einer solchen Abrede musste sich nun das
BAG beschäftigen. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem
Mitarbeiter eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Diese
sah jedoch vor, dass Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als
der Versorgungsberechtigte sind, keinen Anspruch auf Leistung
haben. Im konkreten Fall trennten die Ehepartner 18 Jahre.
Das BAG stellte fest, dass durch die Altersabstandsklausel zwar
eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gegeben
sei. Diese sei aber gerechtfertigt, schließlich habe der Arbeit-
geber ein legitimes Interesse daran, das mit der Hinterbliebe-
nenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die
Altersabstandsklausel sei auch erforderlich und angemessen, da
sie die legitimen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers nicht
übermäßig beeinträchtige. Bei einem Altersabstand von mehr als
15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner so
angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne
den Versorgungsberechtigten verbringt.
Quelle
BAG, Urteil vom 20.2.2018; Az. 3 AZR 43/17
EQUAL PAY
ZUSAMMENFASSUNG
Ein Leiharbeitnehmer hat vor dem Arbeits-
gericht verlangt, das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare
Arbeitnehmer des Entleihers zu erhalten, sogenanntes Equal Pay. Die
Kammer lehnte dies jedoch ab und bestätigte damit das gesetzliche
System (§ 8 AÜG) nach der AÜG-Reform. Durch die Tarifverträge der
Leiharbeitsbranche werde in zulässiger Weise vom Equal-Pay-Grund-
satz abgewichen – eine Möglichkeit, die auch die EU-Leiharbeitsricht-
linie dem nationalen Gesetzgeber eröffne, entschied das Gericht.
RELEVANZ
Auch wenn der Leiharbeitnehmer ausschließlich bei ei-
nem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt war
und auch wenn die Lohndifferenz zwischen dem Tarifvertrag der
Leiharbeitsbranche und jenem der Metaller groß sein mag: Für das
Gericht berücksichtigt § 8 AÜG den von der Richtlinie geforderten
Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer und ist daher anzuwenden.
Quelle
ArbG Gießen, Urteil vom 14.2.2018, Az. 7 Ca 246/17
1...,51,52,53,54,55,56,57,58,59,60 62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,...84
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