Personalmagazin 4/2018 - page 64

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RECHT
_GEMEINSCHAFTSBETRIEB
personalmagazin 04/18
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Die besseren Argumente sprechen
gegen das Vorliegen einer Betriebsände­
rung, denn eine solche ist ohne spürbare
Änderungen auf betrieblicher Ebene
kommt schlicht nicht denkbar.
Keine Umgehung des AÜG?
In diversen Verfahren vor dem Arbeits­
gericht Trier, die auf die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats zu einer
beabsichtigten Einstellung bei der B-
GmbH gerichtet waren, haben in der
Folge sämtliche Kammern entschieden:
Durch den wechselseitigen Personalein­
satz im Gemeinschaftsbetrieb liegt weder
ein Verstoß gegen tarifliche Bestimmun­
gen (mangels Tarifbindung der B-GmbH)
noch eine rechtsmissbräuchliche Umge­
hung der Vorschriften des AÜG vor.
Die Interessenlage der Arbeitnehmer
im (gewillkürten) Gemeinschaftsbetrieb
sei nicht mit der Interessenlage der Par­
teien bei der Arbeitnehmerüberlassung
vergleichbar. Während der Leiharbeitneh­
mer typischerweise mit wechselnden Ein­
satzorten, wechselnden Tätigkeiten, einer
räumlichen Entfernung zum Vertragsar­
beitgeber sowie einem hohen Lohn- und
Bestandsrisiko konfrontiert sei, ist dies
bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer im
Gemeinschaftsbetrieb gerade nicht der
Fall. Die Arbeitsbedingungen im Gemein­
schaftsbetrieb seien vielmehr durch ihre
Kontinuität geprägt. Die Arbeitnehmer
übten dort eine gleichbleibende Tätig­
keit, bei gleichbleibenden betrieblichen
Ansprechpartnern aus (Stichwort: Aus­
übung des arbeitsvertraglichen Wei­
sungsrechts). Mangels vergleichbarer
Interessenlage sei eine Übertragung des
Schutzzwecks des AÜG nicht geboten.
Die Entscheidung wurde durch das
LAG Rheinland-Pfalz (Az. 4 TaBV 9/17)
bestätigt und die vom Betriebsrat einge­
legte Beschwerde gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Vorbeschäftigung bei Befristung?
Parallel dazu haben die Arbeitnehmer,
die nunmehr bei der B-GmbH zu verän­
derten Bedingungen weiter beschäftigt
wurden, ebenfalls Klagen erhoben. Diese
waren gerichtet auf die Feststellung ei­
nes unbefristeten Arbeitsverhältnisses,
da aufgrund der Vorbeschäftigung keine
wirksame sachgrundlose Befristung des
Arbeitsverhältnisses möglich sei.
Das Vorbeschäftigungsverbot des §
14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG steht jedoch
einer weiteren sachgrundlosen Befris­
tung bei dem jeweils anderen Partner
des Gemeinschaftsbetriebs nicht grund­
sätzlich entgegen. Nach dem ausdrück­
lichen Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz
2 TzBfG ist eine (sachgrundlose) Befris­
tung nur dann nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeits­
verhältnis bestanden hat.
Überwiegend wird angenommen, dass
mit dem Arbeitgeber der jeweilige Ver­
tragsarbeitgeber in Bezug genommen
wird. Durch den Zusammenschluss im
Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs
geht die Eigenschaft als Vertragsar­
beitgeber jedoch gerade nicht verloren;
dies wird insoweit auch durch die Recht­
sprechung zur Nichtanwendbarkeit des
(unternehmensübergreifenden) Gleich­
behandlungsgrundsatzes im Gemein­
schaftsbetrieb gestützt.
Den Einzelfall prüfen
Im Einzelfall kann jedoch nicht ausge­
schlossen werden, dass eine unmittel­
bare Anschlussbeschäftigung von den
Arbeitsgerichten als rechtsmissbräuch­
lich angesehen wird. Aber selbst wenn:
Ausgeschlossen ist eine Weiterbeschäf­
tigung der Arbeitnehmer zu den tarif­
lichen Bedingungen der A-GmbH, da
für die Frage der Rechtmäßigkeit der
Befristung lediglich auf die letzte Be­
schäftigung bei der B-GmbH abzustel­
len ist. Vor diesem Hintergrund hat das
LAG Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 136/17)
auch im Rahmen der Berufungsinstanz
die Klage auf Feststellung eines unbe­
fristeten Arbeitsverhältnisses mit der
A-GmbH abgewiesen.
Die gegen die Befristung des Arbeits­
verhältnisses klagenden Arbeitnehmer
haben sich unter anderem auf den Stand­
punkt gestellt, dass sich eine Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses mit der A-GmbH
hilfsweise aus einer entsprechenden An­
wendung des § 15 Absatz 5 TzBfG ergeben
würde. Wird danach das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Zeit, für die es eingegan­
gen wurde, mit Wissen des Arbeitgebers
fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte
Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber
nicht unverzüglich widerspricht.
Die Arbeitnehmer haben diesbezüglich
vorgebracht, dass sie ihre Tätigkeit – trotz
des Arbeitsvertrags mit der B-GmbH – tat­
sächlich auch weiterhin für die A-GmbH
erbracht haben. Die neuen Arbeitsverträ­
ge mit der B-GmbH seien lediglich zum
Schein abgeschlossen worden und damit
gemäß § 117 Absatz 1 BGB nichtig.
Diesem Ergebnis steht jedoch bereits
der Wortlaut des § 15 Absatz 5 TzBfG ent­
gegen. Aufgrund des Abschlusses eines
neuen Arbeitsvertrags mit dem neuen
Vertragsarbeitgeber kann regelmäßig
nicht konkludent angenommen werden,
dass der Arbeitnehmer trotz seiner ak­
tuell bestehenden arbeitsvertraglichen
Verpflichtung lediglich das „alte Arbeits­
verhältnis“ fortsetzen wollte. Vor diesem
Hintergrund ist für eine Anwendung des
§ 15 Absatz 5 TzBfG kein Raum.
Auch die Grundsätze des § 117 Absatz
1 BGB sind auf die vorliegende Konstel­
lation nicht übertragbar. Typischerwei­
se dient ein Scheingeschäft dazu, das
Bei Befristungen ist es
im Einzelfall nicht aus­
zuschließen, dass eine
direkte Anschlussbe­
schäftigung im Gemein­
schaftsbetrieb rechts­
missbräuchlich ist.
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