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RECHT
_LOHNOPTIMIERUNG
personalmagazin 04/18
ner regelmäßigen professionellen Zahn-
reinigung ist aber ja nicht von der Hand
zu weisen, daher kann diese auch ge-
sundheitlich Anerkennung finden.
Ebenfalls sind Ansätze denkbar, die
sich generell an die gesamte Beleg-
schaft oder größere Gruppen unter
den Beschäftigten richten: Geeignete
Instrumente zur Erfassung der gesund-
heitlichen Situation im Betrieb bieten
die Krankenkassen an. Insbesondere
kann das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen
analysiert oder es können arbeitsmedi-
zinische Untersuchungen ausgewertet
werden. Hieraus lassen sich dann ziel-
gerichtete Angebote entwickeln, die sich
im Idealfall positiv auf den Kranken-
stand des Unternehmens auswirken.
Die Gesamtkosten solcher Maßnah-
men müssen teilnehmerbezogen auf die
Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Die
entsprechenden Rechnungen und deren
Aufteilung sowie die Teilnahmebeschei-
nigungen müssen zum Lohnkonto ge-
nommen werden.
Wichtig bei alledem: Der Freibetrag
von 500 Euro gilt pro Kalenderjahr pro
Arbeitnehmer. Wird dieser überschritten,
ist nur der übersteigende Betrag steuer-
und sozialversicherungspflichtig. Bei
einem Arbeitgeberwechsel muss nicht
aufgeteilt werden; der Arbeitnehmer
kann bei einem unterjährigen Arbeitge-
berwechsel den Freibetrag zweimal in
Anspruch nehmen. Auch bei Mehrfachbe-
schäftigten gibt es keine Probleme, denn
der Freibetrag steht demArbeitnehmer je
Arbeitgeber in voller Höhe zu.
Förderung im eigenbetrieblichen
Interesse bleibt steuerfrei
Aufwendungen zur Gesundheitsförde-
rung aus überwiegend eigenbetriebli-
chem Interesse des Arbeitgebers bleiben
daneben generell steuerfrei. In diesen
Fällen gilt nicht nur ein Freibetrag von
500 Euro, es handelt sich nicht um geld-
werte Vorteile für die Arbeitnehmer.
Ein besonderes Augenmerk verdient in
diesem Zusammenhang möglicherweise
der Themenkomplex der Gesundheits-
Checks: Übernehmen Arbeitgeber für
ihre leitenden Angestellten die Kosten
einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung
(Gesundheits-Check), fließt den Arbeit-
nehmern kein Arbeitslohn zu. In einem
vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf ent-
schiedenen Fall (Urteil vom 30.9.2009,
Az. 15 K 2727/08 L) hatte der Arbeitge-
ber seinen Führungskräften alle zwei
Jahre kostenlose Gesundheits-Checks
zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-
und Stoffwechselerkrankungen bei
einem von ihm ausgesuchten Facharzt
angeboten. Nach Ansicht des FG handel-
te der Arbeitgeber überwiegend aus ei-
genbetrieblichem Interesse, weil sich das
Angebot auf Führungskräfte beschränk-
te. Hätten die Gesundheits-Checks eine
Belohnung sein sollen, hätte der Arbeit-
geber die Teilnehmer nach anderen Kri-
terien ausgewählt. Für das betriebliche
Interesse spreche auch, dass der Arbeit-
geber sich in anonymisierter Form eine
Auswertung zukommen ließ. Zudem be-
stehe auch deshalb kein überwiegendes
Eigeninteresse der Arbeitnehmer, da
diese die Kosten der Vorsorgeuntersu-
chungen nicht oder zumindest nicht voll-
ständig hätten selbst tragen müssen – die
Krankenkassen hätten sie übernommen.
Prinzipiell sollte man sich vor der
Unterstützung durch Maßnahmen im
Bereich der Gesundheitsförderung am
besten mittels eines Auskunftsersu-
chens eine Freigabe des zuständigen Be-
triebsstättenfinanzamts einholen.
Erholungsbeihilfe: Pauschalierung
bringt Potenzial zur Optimierung
Kommen wir zu einem weiteren Bau-
stein der Entgeltoptimierung, dem The-
menbereich der Erholungsbeihilfen:
Zuwendungen zu Erholungsreisen oder
Erholungsaufenthalten zur Kräftigung
Gesundheitsmaßnahmen sind steuerbefreit, wenn sie die Voraussetzungen der
§§ 20, 20b SGB V erfüllen: den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Welche konkreten Bereiche laut
SGB betroffen sind, zeigt folgende Aufzählung.
•
Allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung
spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte
Bewegungsprogramme,
•
Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats,
•
allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und
Reduktion von Übergewicht,
•
gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel die Aus-
richtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen
der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungs-
kampagnen),
•
Stressbewältigung und Entspannung (also die Vermeidung stressbedingter Gesund-
heitsrisiken)
•
Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, Einschränkung des Suchtmittelkonsums
(also die allgemeine Förderung des Nichtrauchens, „rauchfrei“ im Betrieb, gesund-
heitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums,
Nüchternheit am Arbeitsplatz)
Steuerfreie Gesundheitsmaßnahmen
KONKRETISIERUNG