Personalmagazin 4/2018 - page 73

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04/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
BIRGIT ENNEMOSER
ist
Geschäftsführerin Personal
Services bei Auren in Stutt-
gart.
oder Erhaltung der Gesundheit im All-
gemeinen sind zunächst einmal steu-
erpflichtiger Arbeitslohn. Dieser kann
aber mit einem festen Steuersatz von
25 Prozent pauschaliert werden. Ein be-
sonderer Antrag des Arbeitgebers beim
Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.
Zusätzlich zur Lohnsteuer fällt der Soli-
daritätszuschlag an, der 5,5 Prozent der
pauschalen Lohnsteuer beträgt. Außer-
dem muss der Arbeitgeber pauschale
Kirchensteuer abführen. Es ist für die
Pauschalierung nicht erforderlich, dass
Erholungsbeihilfen einer größeren Zahl
von Arbeitnehmern gewährt werden.
Der Arbeitgeber kann also die Lohnsteu-
er auch dann mit 25 Prozent pauschalie-
ren, wenn er nur einem Arbeitnehmer
– zum Beispiel einem leitenden Ange-
stellten – eine Erholungsbeihilfe zahlt.
Dies ist jedoch nur die steuerliche
Betrachtungsweise. Anders die arbeits-
rechtliche Sichtweise: Diese wird auch
den Gedanken des Allgemeinen Gleich-
behandlungsgrundsatzes zumindest im
Hinterkopf behalten müssen.
Voraussetzung für die Pauschalierung
ist: Die Beihilfen innerhalb eines Kalen-
derjahrs übersteigen insgesamt nicht
156 Euro für den einzelnen Arbeitneh-
mer, 104 Euro für dessen Ehepartner
oder eingetragenen Lebenspartner und
52 Euro für jedes Kind. Geschieht dies
dennoch, werden die Erholungsbeihilfen
in vollem Umfang steuer- und sozialver-
sicherungsbeitragspflichtig. Die mit dem
festen Pauschsteuersatz von 25 Prozent
besteuerten Erholungsbeihilfen sind bei-
tragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Ren-
ten- und Arbeitslosenversicherung.
Wichtig ist auch: Der Arbeitgeber be-
nötigt für die Leistung von Erholungs-
beihilfen keinen echten Nachweis eines
Kuraufenthalts. Er muss jedoch sicher-
stellen, dass die Erholungsbeihilfe auch
tatsächlich für Erholungszwecke verwen-
det wird. Dieses Ansinnen unterstützt
der Gesetzgeber, wenn die Erholungs-
beihilfe in zeitlichem Zusammenhang
mit einer Erholungsmaßnahme, also
zum Beispiel Urlaub, geleistet wird. Ein
Bereits im Vorstellungsgespräch können Zusagen einer Erholungsbeihilfe für Mitar-
beiter eine sehr schöne Wirkung entfalten. Aber auch für die aktuelle Belegschaft
gibt es Möglichkeiten.
Einem potenziellen Kandidaten können zum Beispiel folgende Details angeboten
werden: Er erhält neben seinen festen verhandelten Bezügen jährlich im Sommer eine
Erholungsbeihilfe in Höhe von 312 Euro, die sich wie folgt zusammensetzt:
156 Euro für ihn
104 Euro für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner
52 Euro für jedes seiner Kinder (bei zwei Kindern)
Die Pauschalierung übernimmt in der Regel der Arbeitgeber, da eine Bruttozahlung die-
ses Betrags auch mit etwa 20 Prozent Sozialversicherungskostenanteilen belasten wäre.
Der Mitarbeiter erhält dieses Geld also netto ausgezahlt.
Auch für die bestehende Belegschaft ist diese Möglichkeit zusätzlich anwendbar. Da die
Erholungsbeihilfe auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung angewendet werden darf,
kann dies ein schöner Ersatz für ein bisher gewährtes Urlaubsgeld oder für einen Teil
davon sein. Einflüsse auf Elterngelder oder deren Höhe entstehen ebenfalls nicht, da für
deren Ermittlung keine Sonderzahlungen Berücksichtigung finden.
Einfacher Anreiz für Bewerber
ERHOLUNGSBEIHILFEN
zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn
der Urlaub binnen drei Monaten vor oder
nach der Auszahlung der Erholungsbei-
hilfe angetreten wird. Dabei ist unerheb-
lich, ob der Urlaub im Ausland oder zu
Hause verbracht wird.
Aufgepasst bei monatlichen
Zahlungen und jährlichen Belegen
Vorsicht geboten ist bei den Entwicklun-
gen in den vergangenen Monaten: Erho-
lungsbeihilfen werden nämlich immer
häufiger als monatliche Zahlungen, zum
Beispiel auf Mitarbeiterkarten, einge-
zahlt und so dem Mitarbeiter übermit-
telt. Der Arbeitgeber kann Erholungs-
beihilfen zwar als Arbeitslohn pauschal
versteuern, wenn er sicherstellt, dass
die Beihilfen zu Erholungszwecken
verwendet werden. Werden sie jedoch
durch voraussetzungslose monatliche
Auszahlung gewährt und bestätigen
die Arbeitnehmer dann lediglich zum
Jahresende, die erhaltenen Beihilfen für
Erholungszwecke verwendet zu haben,
erfüllt dies nicht die gesetzlich geforder-
te Sicherstellung durch den Arbeitgeber
hinsichtlich der Verwendung der Beihil-
fen. Es fehlt bereits am zeitlichen Zu-
sammenhang zwischen der Auszahlung
und Bestätigung der Verwendung.
Auch dafür gibt es jedoch Lösungsan-
sätze. So wäre es etwa erforderlich, dass
der Arbeitnehmer zumindest monatlich
belegt, zu welchem Zweck er den erhal-
tenen Betrag im Einzelnen verwendet
hat oder es lässt sich bereits durch die
Zahlung auf die Karte nachvollziehen.
Prinzipiell sehen dies die Finanzämter
aber kritischer. Daher sollten solche
Wege nur nach vorheriger Abstimmung
mit dem zuständigen Betriebsstättenfi-
nanzamt im Rahmen einer Anrufungs-
auskunft durchgeführt werden.
Am 25. April führt die Autorin dieses Bei-
trags in Frankfurt ein eintägiges Seminar
durch mit dem Thema „Entgeltoptimierung
mit Nettolohnbestandteilen – Steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Möglichkeiten
kennen und nutzen“. Mehr Informationen
finden Sie unter
HINWEIS
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