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personalmagazin 07/17
SPEZIAL
_ENTGELT
M
it der Vergütung von Be-
triebsräten sind einige
Fragen verknüpft. Ganz
grundlegend zum Beispiel:
Nach welchen rechtlichen Grundlagen
wird eigentlich der Arbeitslohn für die
Mitarbeiter berechnet, wenn diese ihre
Arbeit unterbrechen und sich ihren Auf-
gaben als Betriebsräte widmen? Und wie
Von
Thomas Muschiol
Dem eigenen Schatten folgen
ÜBERBLICK.
Weil die Betriebsratstätigkeit als Ehrenamt ausgestaltet ist, enthält das
Gesetz Sonderregeln – zum Beispiel, dass die fiktive Karriere den Lohn bestimmt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Der Schatten als
Maßstab: Die fiktive
Karriere von Betriebs-
räten gibt deren
Lohn vor.
© BEEBOYS/FOTOLIA
sieht es mit der Bestimmung des Lohns
aus, wenn sich diese Mitarbeiter ganz
aus ihrem Job gelöst haben, weil sie auf
Dauer für ihre Tätigkeit als Betriebsrat
freigestellt worden sind?
Die Tätigkeit als Betriebsrat ist
prinzipiell unentgeltliches Ehrenamt
Wer dieser Frage in Nachschlagewer-
ken oder Kommentaren zum Betriebs-
verfassungsrecht nachgeht, der wird
zunächst mit einer auf den ersten Blick
verblüffenden Aussage konfrontiert. Er
erfährt nämlich, dass Betriebsratstätig-
keit gar nicht entlohnt wird. Das Gesetz
bestimmt in § 37 Abs. 1 Betriebsverfas-
sungsgesetz (BetrVG) lapidar: „Die Mit-
glieder des Betriebsrats führen ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt.“
Diese Formulierung verwirrt den Ent-
geltabrechner mehr, als dass sie ihm
hilft, da bekanntermaßen auch Betriebs-