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RECHT
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URTEILSDIENST
Ein Smartphone für den Betriebsratsvorsitzenden?
Damit der Betriebsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann, muss ihm der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG
in dem für die Geschäftsführung erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-und Kommunikationstechnik
zur Verfügung stellen. Ob der Arbeitgeber auch ein Smartphone anzuschaffen hat, musste zuletzt das LAG Hessen entscheiden.
URTEIL DES MONATS
Zu den Informations- und Kommunikationsmitteln des Betriebsrats zählen heutzutage unzweifelhaft
ein Internet-und Telefonanschluss im Büro. Dennoch ist stets der konkrete Einzelfall zu prüfen. Und in
diesem beantragte der Betriebsratsvorsitzende eines Krankenhauses ein Smartphone mit mobilem
Internetzugang, was der Arbeitgeber jedoch verweigerte. Die Richter stützten den Betriebsrat, da das
Krankenhaus diverse Außenstellen unterhält und die Mitarbeiter im Schichtdienst arbeiten. Der Vorsit-
zende wäre also während seiner Abwesenheiten außerhalb des Büros nicht erreichbar. Zudem sei das
Smartphone auch zur Terminkoordination nötig oder um die (cloud-basierten) Dienstpläne zu nutzen,
zumal der Betriebsrat dem Kosteninteresse des Arbeitgebers hinreichend Rechnung getragen habe.
Quelle
LAG Hessen, Beschluss vom 13.3.2017, Az. 16 TaBV 212/16