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RECHT
_ARBEITSSCHUTZ
personalmagazin 12/16
M
it den Neuerungen der Ar
beitsschutzverordnung zu
künstlicher optischer Strah
lung (OStrV) und vor allem
der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
soll die Sicherheit und der Gesundheits
schutz der Beschäftigten verbessert und
Arbeitgebern die Umsetzung der Neue
rungen erleichtert werden. Die Anpassun
gen erfolgten auch mit Blick auf eine sich
rasch wandelnde Arbeitswelt, neue Ar
beitsformen und technische Neuerungen.
Bereits Ende 2014 hatte das Bundes
arbeitsministerium Änderungen der
ArbStättV beabsichtigt. Nach heftiger
Kritik („bürokratischer Irrsinn in Ab
surdistan“, so Arbeitgeberpräsident Ingo
Kramer) stellte das Kanzleramt die ge
planten Änderungen jedoch zurück.
Im Herbst kam es nun zu einem neuen
Entwurf, den der Bundestag beschlossen
Von
Ralf Kittelberger
und
Lisa-Maria Allramseder
Tageslicht und andere Strahlen
ÜBERBLICK.
Die geplante Änderung der Arbeitsstättenverordnung hat 2014 mächtig
Kritik verursacht. Nun hat der Gesetzgeber den Entwurf geändert – und beschlossen.
und dem das Kabinett zugestimmt hat.
Die neue Verordnung wird nach Ver
kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten. Für Arbeitgeber stellen sich diese
Neuerungen der ArbStättV positiver dar.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Abschließbare Spinde
Ursprünglich war vorgesehen, dass
jedem Beschäftigten mindestens eine
Kleiderablage zur Verfügung stehen
soll, wenn keine Umkleideräume vor
handen sind. Der Bundesrat hatte dem
Änderungsentwurf aus dem Jahr 2014
damals jedoch nur mit der Auflage zuge
stimmt, dass es sich um eine „abschließ
bare“ Kleiderablage handeln sollte.
Nach heftiger Kritik daran, sieht die neue
ArbStättV nunmehr nur noch vor, dass je
dem Beschäftigten mindestens eine Klei
derablage zur Verfügung stehen muss,
sofern keine Umkleideräume vorgesehen
sind. Auf die Möglichkeit, die Kleider
ablage abschließen zu können, kommt es
also nicht mehr an. Für Arbeitgeber dürf
te dies erhebliche Vorteile mit sich brin
gen, da nun zum Beispiel die Anschaffung
einer Garderobe ausreichen dürfte, um
den neuen Anforderungen zu genügen.
Wichtig jedoch: Der Arbeitgeber ist
nach der ihm obliegenden allgemeinen
Fürsorgepflicht dazu aufgerufen, den
Schutz von Arbeitnehmereigentum, das
berechtigterweise in den Betrieb mitge
bracht wurde, zu gewährleisten.
Tageslicht und Sichtverbindung
Ablehnung erfuhr der Entwurf aus dem
Jahr 2014 auch dafür: Ursprünglich war
vorgesehen, dass ein Arbeitsplatz im
Sinne der ArbStättV bereits zu bejahen
war, sobald sich Beschäftigte in einem
Raum „regelmäßig über einen längeren
Zeitraum oder im Verlauf der täglichen
Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhal
ten“. Der frühere Entwurf führte dazu
weiter aus: „Arbeitsräume, Sanitär-,
Pausen- und Bereitschaftsräume, Kanti
nen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
müssen ausreichend Tageslicht erhalten
und eine Sichtverbindung nach außen
haben.“ Viele Arbeitgeber befürchteten,
dass auch kaum genutzte Betriebsteile
über Fenster verfügen müssen.
Die nun beschlossenen Änderungen
treten diesen Befürchtungen entgegen
und der Anhang der ArbStättV (Nummer
3.4 Abs. 1) wurde neu gefasst. Nun ist
dort ausdrücklich normiert: „Räume, in
denen sich Beschäftigte zur Verrichtung
ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über ei
nen längeren Zeitraum oder im Verlauf
der täglichen Arbeitszeit nur kurzfristig
aufhalten müssen, insbesondere Archi
ve, Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
Teeküchen“ seien von der Verpflichtung
befreit, Tageslicht zu erhalten und eine
Sichtverbindung nach außen zu haben.
Kantinen sollen diese Vorgaben nach
Tageslicht und Sichtverbindung erfül
len, eine zwingende Forderung lässt sich
daraus aber nicht mehr herleiten. Pau
sen- und Bereitschaftsräume müssen
dagegen möglichst ausreichend mit Ta
geslicht beleuchtet sein und eine Sicht
verbindung nach außen haben.
Begriff des Arbeitsplatzes
Der Begriff des Arbeitsplatzes wird
ebenfalls angepasst. Arbeitsplätze
Bei Telearbeitsplätzen
beschränkt sich die Ar
beitsstättenverordnung
nun darauf, dass nur
die Anforderungen für
Bildschirmarbeitsplätze
zu erfüllen sind.