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            RECHT
          
        
        
          _ARBEITSSCHUTZ
        
        
          personalmagazin  12/16
        
        
          M
        
        
          it den Neuerungen der Ar
        
        
          beitsschutzverordnung zu
        
        
          künstlicher optischer Strah
        
        
          lung (OStrV) und vor allem
        
        
          der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
        
        
          soll die Sicherheit und der Gesundheits
        
        
          schutz der Beschäftigten verbessert und
        
        
          Arbeitgebern die Umsetzung der Neue
        
        
          rungen erleichtert werden. Die Anpassun
        
        
          gen erfolgten auch mit Blick auf eine sich
        
        
          rasch wandelnde Arbeitswelt, neue Ar
        
        
          beitsformen und technische Neuerungen.
        
        
          Bereits Ende 2014 hatte das Bundes
        
        
          arbeitsministerium Änderungen der
        
        
          ArbStättV beabsichtigt. Nach heftiger
        
        
          Kritik („bürokratischer Irrsinn in Ab
        
        
          surdistan“, so Arbeitgeberpräsident Ingo
        
        
          Kramer) stellte das Kanzleramt die ge
        
        
          planten Änderungen jedoch zurück.
        
        
          Im Herbst kam es nun zu einem neuen
        
        
          Entwurf, den der Bundestag beschlossen
        
        
          Von
        
        
          
            Ralf Kittelberger
          
        
        
          und
        
        
          
            Lisa-Maria Allramseder
          
        
        
          Tageslicht und andere Strahlen
        
        
          
            ÜBERBLICK.
          
        
        
          Die geplante Änderung der Arbeitsstättenverordnung hat 2014 mächtig
        
        
          Kritik verursacht. Nun hat der Gesetzgeber den Entwurf geändert – und beschlossen.
        
        
          und dem das Kabinett zugestimmt hat.
        
        
          Die neue Verordnung wird nach Ver
        
        
          kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
        
        
          treten. Für Arbeitgeber stellen sich diese
        
        
          Neuerungen der ArbStättV positiver dar.
        
        
          Die wichtigsten Änderungen sind:
        
        
          Abschließbare Spinde
        
        
          Ursprünglich war vorgesehen, dass
        
        
          jedem Beschäftigten mindestens eine
        
        
          Kleiderablage zur Verfügung stehen
        
        
          soll, wenn keine Umkleideräume vor
        
        
          handen sind. Der Bundesrat hatte dem
        
        
          Änderungsentwurf aus dem Jahr 2014
        
        
          damals jedoch nur mit der Auflage zuge
        
        
          stimmt, dass es sich um eine „abschließ
        
        
          bare“ Kleiderablage handeln sollte.
        
        
          Nach heftiger Kritik daran, sieht die neue
        
        
          ArbStättV nunmehr nur noch vor, dass je
        
        
          dem Beschäftigten mindestens eine Klei
        
        
          derablage zur Verfügung stehen muss,
        
        
          sofern keine Umkleideräume vorgesehen
        
        
          sind. Auf die Möglichkeit, die Kleider
        
        
          ablage abschließen zu können, kommt es
        
        
          also nicht mehr an. Für Arbeitgeber dürf
        
        
          te dies erhebliche Vorteile mit sich brin
        
        
          gen, da nun zum Beispiel die Anschaffung
        
        
          einer Garderobe ausreichen dürfte, um
        
        
          den neuen Anforderungen zu genügen.
        
        
          Wichtig jedoch: Der Arbeitgeber ist
        
        
          nach der ihm obliegenden allgemeinen
        
        
          Fürsorgepflicht dazu aufgerufen, den
        
        
          Schutz von Arbeitnehmereigentum, das
        
        
          berechtigterweise in den Betrieb mitge
        
        
          bracht wurde, zu gewährleisten.
        
        
          Tageslicht und Sichtverbindung
        
        
          Ablehnung erfuhr der Entwurf aus dem
        
        
          Jahr 2014 auch dafür: Ursprünglich war
        
        
          vorgesehen, dass ein Arbeitsplatz im
        
        
          Sinne der ArbStättV bereits zu bejahen
        
        
          war, sobald sich Beschäftigte in einem
        
        
          Raum „regelmäßig über einen längeren
        
        
          Zeitraum oder im Verlauf der täglichen
        
        
          Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhal
        
        
          ten“. Der frühere Entwurf führte dazu
        
        
          weiter aus: „Arbeitsräume, Sanitär-,
        
        
          Pausen- und Bereitschaftsräume, Kanti
        
        
          nen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
        
        
          müssen ausreichend Tageslicht erhalten
        
        
          und eine Sichtverbindung nach außen
        
        
          haben.“ Viele Arbeitgeber befürchteten,
        
        
          dass auch kaum genutzte Betriebsteile
        
        
          über Fenster verfügen müssen.
        
        
          Die nun beschlossenen Änderungen
        
        
          treten diesen Befürchtungen entgegen
        
        
          und der Anhang der ArbStättV (Nummer
        
        
          3.4 Abs. 1) wurde neu gefasst. Nun ist
        
        
          dort ausdrücklich normiert: „Räume, in
        
        
          denen sich Beschäftigte zur Verrichtung
        
        
          ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über ei
        
        
          nen längeren Zeitraum oder im Verlauf
        
        
          der täglichen Arbeitszeit nur kurzfristig
        
        
          aufhalten müssen, insbesondere Archi
        
        
          ve, Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
        
        
          Teeküchen“ seien von der Verpflichtung
        
        
          befreit, Tageslicht zu erhalten und eine
        
        
          Sichtverbindung nach außen zu haben.
        
        
          Kantinen sollen diese Vorgaben nach
        
        
          Tageslicht und Sichtverbindung erfül
        
        
          len, eine zwingende Forderung lässt sich
        
        
          daraus aber nicht mehr herleiten. Pau
        
        
          sen- und Bereitschaftsräume müssen
        
        
          dagegen möglichst ausreichend mit Ta
        
        
          geslicht beleuchtet sein und eine Sicht
        
        
          verbindung nach außen haben.
        
        
          Begriff des Arbeitsplatzes
        
        
          Der Begriff des Arbeitsplatzes wird
        
        
          ebenfalls angepasst. Arbeitsplätze
        
        
          Bei Telearbeitsplätzen
        
        
          beschränkt sich die Ar
        
        
          beitsstättenverordnung
        
        
          nun darauf, dass nur
        
        
          die Anforderungen für
        
        
          Bildschirmarbeitsplätze
        
        
          zu erfüllen sind.