personalmagazin 12/2016 - page 65

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12/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
werden nun definiert als „Bereiche, in
denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
Arbeit tätig sind“. Die bisherige, aus­
legungsbedürftige Einschränkung „re­
gelmäßig über einen längeren Zeitraum
oder im Verlauf der täglichen Arbeits­
zeit nicht nur kurzfristig“ wird aufge­
hoben. Sie hatte zur Auslegung geführt,
dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze
gelten sollte, an denen Beschäftigte min­
destens zwei Stunden täglich oder an
mehr als 30 Tagen pro Jahr tätig werden.
Dadurch waren viele Arbeitsplätze, etwa
im (Straßen-) Bau, vom Anwendungsbe­
reich der ArbStättV ausgenommen.
Weniger Pflichten bei Homeoffice
Unter Telearbeitsplätzen versteht die
ArbStättV vom Arbeitgeber fest einge­
richtete Bildschirmarbeitsplätze im Pri­
vatbereich der Beschäftigten, für die die
Arbeitsvertragsparteien eine wöchentli­
che Arbeitszeit und die Dauer der Ein­
richtung vereinbart haben. Zum Telear­
beitsplatz (Homeoffice) fehlten bisher
jedoch feste Vorgaben und Maßstäbe für
dessen Einrichtung und Betrieb. Konflik­
te zwischen Arbeitgebern und Beschäf­
tigten waren daher vorprogrammiert.
Aufgrund der sich wandelnden Ar­
beitswelt haben Telearbeitsplätze jedoch
enorm an Bedeutung gewonnen und
werden auch künftig immer wichtiger.
Verbindliche Regeln sind daher dringend
erforderlich. Insbesondere trifft den Ar­
beitgeber die ihm obliegende gesetzliche
Fürsorgepflicht und Verantwortung für
die Sicherheit und die Gesundheit seiner
Mitarbeiter auch dann, wenn diese ihre
Arbeitsleistung an Arbeitsplätzen erbrin­
gen, die sich nicht (ausschließlich) in den
Räumlichkeiten des Betriebs befinden.
Für den Arbeitgeber stellt sich dabei das
Problem, dass er die Arbeitsumgebung
in den Privaträumen der Mitarbeiter nur
eingeschränkt beeinflussen kann.
Im Entwurf von 2014 war vorgesehen,
dass auch Telearbeitsplätze die allgemei­
nen Anforderungen an Arbeitsplätze ein­
halten müssen. Dies hätte dazu geführt,
dass Arbeitgeber in regelmäßigen Ab­
ständen verpflichtet gewesen wären, die
Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter
– unter Berücksichtigung verschiedener
Faktoren wie zum Beispiel Sonnenein­
strahlung, Beleuchtungsstärke und
Temperatur – in deren Privaträumen zu
überprüfen und gegebenenfalls zu än­
dern. Rechtlich stehen dem Arbeitgeber
dafür wegen entgegenstehender Grund­
rechte der Arbeitnehmer jedoch nur we­
nige Möglichkeiten zu.
Daher beschränkt sich die Neuregelung
der ArbStättV nun darauf, dass nur die
Anforderungen für Bildschirmarbeits­
plätze erfüllt werden müssen. Es kommt
also hauptsächlich auf die Einrichtung
und Ausstattung des Bildschirmarbeits­
platzes (Mobiliar, Kommunikationsmit­
tel und sonstige Arbeitsmittel) an. Nach
den neuen Vorschriften sind bei Telear­
beitsplätzen nur noch die Anforderungen
der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
ArbStättV bei der erstmaligen Beurtei­
lung der Arbeitsbedingungen und des
Arbeitsplatzes sowie eine entsprechende
Unterweisung zu beachten. Der Arbeit­
geber darf zudem die Eigenart von Telear­
beitsplätzen berücksichtigen. Wichtig ist
jedoch: Der Arbeitsplatz muss sicher und
geeignet für die Telearbeit sein und auch
an einem Telearbeitsplatz sollen Gefahren
für die Beschäftigten vermieden werden.
Die Gesundheit der Beschäftigten darf
nicht gefährdet werden.
Mobile Arbeit, also die gelegentliche
Arbeit von zu Hause oder von unterwegs
sowie das Abrufen von E-Mails nach Ar­
beitsende, zählt dagegen nicht zur Te­
learbeit im Sinne der ArbStättV.
Unterweisungen der Beschäftigten
Neu sind die in § 6 ArbStättV aufgenom­
menen Regelungen. Der Arbeitgeber hat
die Beschäftigten künftig über folgende
Punkte zu unterweisen:
Das bestimmungsgemäße Betreiben
der Arbeitsstätte,
alle gesundheits- und sicherheitsrele­
vanten Fragen im Zusammenhang mit
der Tätigkeit,
Maßnahmen, die zur Gewährleistung
der Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit der Beschäftigten durch­
geführt werden müssen,
Mit Tageslicht oder nicht?
Auch am Arbeitsplatz zu
Hause müssen die Arbeits-
bedingungen stimmen.
© DROBOT DEAN / ADOBE STOCK
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