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          12/16  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          werden nun definiert als „Bereiche, in
        
        
          denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
        
        
          Arbeit tätig sind“. Die bisherige,  aus
        
        
          legungsbedürftige Einschränkung „re
        
        
          gelmäßig über einen längeren Zeitraum
        
        
          oder im Verlauf der täglichen Arbeits
        
        
          zeit nicht nur kurzfristig“ wird aufge
        
        
          hoben. Sie hatte zur Auslegung geführt,
        
        
          dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze
        
        
          gelten sollte, an denen Beschäftigte min
        
        
          destens zwei Stunden täglich oder an
        
        
          mehr als 30 Tagen pro Jahr tätig werden.
        
        
          Dadurch waren viele Arbeitsplätze, etwa
        
        
          im (Straßen-) Bau, vom Anwendungsbe
        
        
          reich der ArbStättV ausgenommen.
        
        
          Weniger Pflichten bei Homeoffice
        
        
          Unter Telearbeitsplätzen versteht die
        
        
          ArbStättV vom Arbeitgeber fest einge
        
        
          richtete Bildschirmarbeitsplätze im Pri
        
        
          vatbereich der Beschäftigten, für die die
        
        
          Arbeitsvertragsparteien eine wöchentli
        
        
          che Arbeitszeit und die Dauer der Ein
        
        
          richtung vereinbart haben. Zum Telear
        
        
          beitsplatz (Homeoffice) fehlten bisher
        
        
          jedoch feste Vorgaben und Maßstäbe für
        
        
          dessen Einrichtung und Betrieb. Konflik
        
        
          te zwischen Arbeitgebern und Beschäf
        
        
          tigten waren daher vorprogrammiert.
        
        
          Aufgrund der sich wandelnden Ar
        
        
          beitswelt haben Telearbeitsplätze jedoch
        
        
          enorm an Bedeutung gewonnen und
        
        
          werden auch künftig immer wichtiger.
        
        
          Verbindliche Regeln sind daher dringend
        
        
          erforderlich. Insbesondere trifft den Ar
        
        
          beitgeber die ihm obliegende gesetzliche
        
        
          Fürsorgepflicht und Verantwortung für
        
        
          die Sicherheit und die Gesundheit seiner
        
        
          Mitarbeiter auch dann, wenn diese ihre
        
        
          Arbeitsleistung an Arbeitsplätzen erbrin
        
        
          gen, die sich nicht (ausschließlich) in den
        
        
          Räumlichkeiten des Betriebs befinden.
        
        
          Für den Arbeitgeber stellt sich dabei das
        
        
          Problem, dass er die Arbeitsumgebung
        
        
          in den Privaträumen der Mitarbeiter nur
        
        
          eingeschränkt beeinflussen kann.
        
        
          Im Entwurf von 2014 war vorgesehen,
        
        
          dass auch Telearbeitsplätze die allgemei
        
        
          nen Anforderungen an Arbeitsplätze ein
        
        
          halten müssen. Dies hätte dazu geführt,
        
        
          dass Arbeitgeber in regelmäßigen Ab
        
        
          ständen verpflichtet gewesen wären, die
        
        
          Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter
        
        
          – unter Berücksichtigung verschiedener
        
        
          Faktoren wie zum Beispiel Sonnenein
        
        
          strahlung, Beleuchtungsstärke und
        
        
          Temperatur – in deren Privaträumen zu
        
        
          überprüfen und gegebenenfalls zu än
        
        
          dern. Rechtlich stehen dem Arbeitgeber
        
        
          dafür wegen entgegenstehender Grund
        
        
          rechte der Arbeitnehmer jedoch nur we
        
        
          nige Möglichkeiten zu.
        
        
          Daher beschränkt sich die Neuregelung
        
        
          der ArbStättV nun darauf, dass nur die
        
        
          Anforderungen für Bildschirmarbeits
        
        
          plätze erfüllt werden müssen. Es kommt
        
        
          also hauptsächlich auf die Einrichtung
        
        
          und Ausstattung des Bildschirmarbeits
        
        
          platzes (Mobiliar, Kommunikationsmit
        
        
          tel und sonstige Arbeitsmittel) an. Nach
        
        
          den neuen Vorschriften sind bei Telear
        
        
          beitsplätzen nur noch die Anforderungen
        
        
          der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
        
        
          ArbStättV bei der erstmaligen Beurtei
        
        
          lung der Arbeitsbedingungen und des
        
        
          Arbeitsplatzes sowie eine entsprechende
        
        
          Unterweisung zu beachten. Der Arbeit
        
        
          geber darf zudem die Eigenart von Telear
        
        
          beitsplätzen berücksichtigen. Wichtig ist
        
        
          jedoch: Der Arbeitsplatz muss sicher und
        
        
          geeignet für die Telearbeit sein und  auch
        
        
          an einem Telearbeitsplatz sollen Gefahren
        
        
          für die Beschäftigten vermieden werden.
        
        
          Die Gesundheit der Beschäftigten darf
        
        
          nicht gefährdet werden.
        
        
          Mobile Arbeit, also die gelegentliche
        
        
          Arbeit von zu Hause oder von unterwegs
        
        
          sowie das Abrufen von E-Mails nach Ar
        
        
          beitsende, zählt dagegen nicht zur Te
        
        
          learbeit im Sinne der ArbStättV.
        
        
          Unterweisungen der Beschäftigten
        
        
          Neu sind die in § 6 ArbStättV aufgenom
        
        
          menen Regelungen. Der Arbeitgeber hat
        
        
          die Beschäftigten künftig über folgende
        
        
          Punkte zu unterweisen:
        
        
          
            •
          
        
        
          Das bestimmungsgemäße Betreiben
        
        
          der Arbeitsstätte,
        
        
          
            •
          
        
        
          alle gesundheits- und sicherheitsrele
        
        
          vanten Fragen im Zusammenhang mit
        
        
          der Tätigkeit,
        
        
          
            •
          
        
        
          Maßnahmen, die zur Gewährleistung
        
        
          der Sicherheit und zum Schutz der
        
        
          Gesundheit der Beschäftigten durch
        
        
          geführt werden müssen,
        
        
          Mit Tageslicht oder nicht?
        
        
          Auch am Arbeitsplatz zu
        
        
          Hause müssen die Arbeits-
        
        
          bedingungen stimmen.
        
        
          © DROBOT DEAN / ADOBE STOCK