12/16  personalmagazin
        
        
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            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          URTEILSDIENST
        
        
          Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch
        
        
          Erkrankte Beschäftigte können in aller
        
        
          Regel nicht zu Personalgesprächen ins
        
        
          Unternehmen zitiert werden. Das hat
        
        
          das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar-
        
        
          gestellt. Krankgeschriebene Arbeitneh-
        
        
          fang des Direktionsrechts des Arbeitge-
        
        
          bers zurück, das grundsätzlich auch  die
        
        
          Teilnahme an einem vom Arbeitgeber
        
        
          während der Arbeitszeit angewiesenen
        
        
          Gespräch im Betrieb umfasst.
        
        
          mer seien im Grundsatz nicht dazu ver-
        
        
          pflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um
        
        
          dort an einem Personalgespräch teilzu-
        
        
          nehmen, urteilte der zehnte Senat. Die
        
        
          Entscheidung geht letztlich auf den Um-
        
        
          
            URTEIL DES MONATS
          
        
        
          Im konkreten Fall wollte der Arbeitgeber die weitere Beschäfti-
        
        
          gungsmöglichkeit mit dem Arbeitnehmer klären und lud ihn dafür
        
        
          zu einem Personalgespräch ein. Der Mitarbeiter, ein Krankenpfleger,
        
        
          der zuletzt als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt
        
        
          war, sagte das Gespräch ab. Er sei von November 2013 bis Februar
        
        
          2014 arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Zeitraum lag
        
        
          der Gesprächstermin. Nachdem der Mitarbeiter auch die zweite
        
        
          Einladung mit Hinweis auf seine Krankheit ausschlug, mahnte ihn
        
        
          der Arbeitgeber ab. Dagegen richtete sich die Klage des Kranken-
        
        
          pflegers — das BAG gab ihm im Grundsatz Recht: Die Abmahnung
        
        
          muss aus der Personalakte entfernt werden. Das BAG erklärte, dass
        
        
          krankgeschriebene Arbeitnehmer in der Regel nicht zum Erscheinen
        
        
          im Betrieb verpflichtet seien, um dort an einem Gespräch mit dem
        
        
          Arbeitgeber teilzunehmen. Damit schränkt das BAG den Umfang des
        
        
          Direktionsrechts des Arbeitgebers ein: Weil ein erkrankter Arbeit-
        
        
          nehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht
        
        
          nachkommen muss, sei er grundsätzlich auch nicht dazu verpflich-
        
        
          tet, im Betrieb zu erscheinen. Die obersten Arbeitsrichter stellten
        
        
          aber auch klar, dass es Arbeitgebern nicht von vornherein untersagt
        
        
          sei, mit kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen
        
        
          schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Es könne sogar
        
        
          
            BEFRISTUNG PER TARIFVERTRAG
          
        
        
          
            ZUSAMMENFASSUNG
          
        
        
          Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlo-
        
        
          se Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von
        
        
          fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist
        
        
          wirksam.
        
        
          
            RELEVANZ
          
        
        
          Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die
        
        
          kalendermäßige sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags
        
        
          bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In diesem Zeitraum darf der
        
        
          Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Diese Voraussetzun-
        
        
          gen können durch einen Tarifvertrag abgelöst werden. Im konkreten
        
        
          Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen eine tarifliche Vereinbarung, die
        
        
          bei maximal fünfmaliger Verlängerung eine kalendermäßige Befris-
        
        
          tung von bis zu fünf Jahren vorsah. Die Klage hatte keinen Erfolg.
        
        
          
            ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT GEKIPPT
          
        
        
          
            ZUSAMMENFASSUNG
          
        
        
          Die Allgemeinverbindlicherklärungen der
        
        
          Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe (AVE VTV 2008, 2010 und
        
        
          2014) sind unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht stellte in zwei
        
        
          Beschlüssen fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5
        
        
          Tarifvertraggesetz (TVG) fehlen.
        
        
          
            RELEVANZ
          
        
        
          Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Baugewerbs-
        
        
          branche und aller baunahen Handwerke könnten die Beschlüsse
        
        
          weitreichende Folgen haben. Durch die Allgemeinverbindlichkeits-
        
        
          erklärung waren auch sie bisher zur Beitragszahlung an die Sozial-
        
        
          kassen des Baugewerbes (Soka-Bau) verpflichtet. Die Feststellung
        
        
          der Unwirksamkeit hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum
        
        
          nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht bestand.
        
        
          Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine Pflicht bestehe, wäh-
        
        
          rend der Arbeitsunfähigkeit zum Gespräch in der Firma zu erschei-
        
        
          nen. Dies müsse allerdings aus betrieblichen Gründen unverzichtbar
        
        
          und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. In
        
        
          diesem Fall sei das Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig.
        
        
          Ist der Arbeitnehmer krank, darf er getrost im Bett bleiben.
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          BAG, Urteil vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          BAG, Beschluss vom 21.09.2016, Az.10 ABR 48/15 und 33/15
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          BAG, Urteil vom 26.10.2016, Az. 7 AZR 140/15
        
        
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