personalmagazin 12/2016 - page 63

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THOMAS MUSCHIOL
ist
Fachautor und Rechtsanwalt
für Arbeits- und Sozialversi­
cherungsrecht in Freiburg.
tungspflicht während dieser Zeiten sank-
tionslos einzustellen.
Keine Ausnahmeregelung gilt für ar-
beitnehmerähnliche Selbstständige im
Hinblick auf das Kündigungsverbot, das
damit auch auf freie Dienstvereinba-
rungen anzuwenden ist.
Tabelle
Verschiedene Beschäftigungsver­
bote und finanzielle Leistungen (HI862751)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
Die Einbeziehung von Selbstständigen
in den Pflichtenkreis des MuSchG ist
jedoch mit Einschränkungen oder Modi-
fikationen versehen. Die für die Praxis
wichtigsten: Es gelten nicht die mutter-
schaftsrechtlichen Beschäftigungsverbote
und das Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit. Dementsprechend
besteht – unbeschadet dessen, dass auch
Selbstständige einen Anspruch auf Mut-
terschaftsgeld haben – keine Pflicht des
Auftraggebers, Mutterschaftslohn oder
einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
zu zahlen. Indirekt spielen die Zeiten
der Beschäftigungsverbote bei arbeit-
nehmerähnlichen Selbstständigen den-
noch eine Rolle, denn diese haben ein
einseitiges Recht, die vertragliche Leis­
bekommt damit für den Bereich des Mu-
SchG einen weiteren Anwendungsfall.
Wann eine arbeitnehmerähnliche Per-
son anzunehmen ist, wird vom neuen
MuSchG nicht definiert, sondern muss
nach den vorhandenen arbeitsrechtlichen
Auslegungsregelungen im konkreten Fall
beurteilt werden. Eine materiellrechtliche
Regelung, die dazu herangezogen werden
kann, enthält § 12 a Tarifvertragsgesetz.
Die Einbeziehung von bestimmten Selbst-
ständigen in das MuSchG korrespondiert
mit der erweiterten Arbeitgeberdefinition
der neuen Vorschriften insofern, als dass
auch derjenige als Arbeitgeber gilt, der
Dienst- oder Werkverträge mit selbststän-
digen, arbeitnehmerähnlichen Vertrags-
partnern abgeschlossen hat.
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