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            THOMAS MUSCHIOL
          
        
        
          ist
        
        
          Fachautor und Rechtsanwalt
        
        
          für Arbeits- und Sozialversi
        
        
          cherungsrecht in Freiburg.
        
        
          tungspflicht während dieser Zeiten sank-
        
        
          tionslos einzustellen.
        
        
          Keine Ausnahmeregelung gilt für ar-
        
        
          beitnehmerähnliche Selbstständige im
        
        
          Hinblick auf das Kündigungsverbot, das
        
        
          damit auch auf freie Dienstvereinba-
        
        
          rungen anzuwenden ist.
        
        
          
            Tabelle
          
        
        
          Verschiedene Beschäftigungsver
        
        
          bote und finanzielle Leistungen (HI862751)
        
        
          Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
        
        
          Personal Office (HPO). Internetzugriff:
        
        
        
          
            ARBEITSHILFE
          
        
        
          Die Einbeziehung von Selbstständigen
        
        
          in den Pflichtenkreis des MuSchG ist
        
        
          jedoch mit Einschränkungen oder Modi-
        
        
          fikationen versehen. Die für die Praxis
        
        
          wichtigsten: Es gelten nicht die mutter-
        
        
          schaftsrechtlichen Beschäftigungsverbote
        
        
          und das Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn-
        
        
          und Feiertagsarbeit. Dementsprechend
        
        
          besteht – unbeschadet dessen, dass auch
        
        
          Selbstständige einen Anspruch auf Mut-
        
        
          terschaftsgeld haben – keine Pflicht des
        
        
          Auftraggebers, Mutterschaftslohn oder
        
        
          einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
        
        
          zu zahlen. Indirekt spielen die Zeiten
        
        
          der Beschäftigungsverbote bei arbeit-
        
        
          nehmerähnlichen Selbstständigen den-
        
        
          noch eine Rolle, denn diese haben ein
        
        
          einseitiges Recht, die vertragliche Leis
        
        
          bekommt damit für den Bereich des Mu-
        
        
          SchG einen weiteren Anwendungsfall.
        
        
          Wann eine arbeitnehmerähnliche Per-
        
        
          son anzunehmen ist, wird vom neuen
        
        
          MuSchG nicht definiert, sondern muss
        
        
          nach den vorhandenen arbeitsrechtlichen
        
        
          Auslegungsregelungen im konkreten Fall
        
        
          beurteilt werden. Eine materiellrechtliche
        
        
          Regelung, die dazu herangezogen werden
        
        
          kann, enthält § 12 a Tarifvertragsgesetz.
        
        
          Die Einbeziehung von bestimmten Selbst-
        
        
          ständigen in das MuSchG korrespondiert
        
        
          mit der erweiterten Arbeitgeberdefinition
        
        
          der neuen Vorschriften insofern, als dass
        
        
          auch derjenige als Arbeitgeber gilt, der
        
        
          Dienst- oder Werkverträge mit selbststän-
        
        
          digen, arbeitnehmerähnlichen Vertrags-
        
        
          partnern abgeschlossen hat.