personalmagazin 12/2016 - page 66

66
RECHT
_ARBEITSSCHUTZ
personalmagazin 12/16
arbeitsplatzspezifische Maßnahmen,
insbesondere bei Tätigkeiten auf Bau­
stellen und an Bildschirmgeräten,
Maßnahmen im Gefahrenfall, insbe­
sondere die Bedienung von Sicher­
heits- und Warneinrichtungen, Erste
Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mit­
tel und Einrichtungen und den inner­
betrieblichen Verkehr und
Maßnahmen der Brandverhütung, Ver­
haltensmaßnahmen im Brandfall und
der Brandbekämpfung.
Die Unterweisung der Beschäftigten hat
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und da­
nach mindestens jährlich zu erfolgen.
Eine im ursprünglichen Entwurf ent­
haltene ausführliche Dokumentations­
pflicht ist nun nicht mehr vorgesehen.
Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
Nach § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Ar­
beitgeber „dafür zu sorgen, dass Arbeits­
stätten so eingerichtet und betrieben
werden, dass Gefährdungen für die Si­
cherheit und die Gesundheit der Beschäf­
tigten möglichst vermieden und verblei­
bende Gefährdungen möglichst gering
gehalten werden.“
Die ergonomischen Anforderungen an
Arbeitsbedingungen sind als wichtiger
Teilaspekt des betrieblichen Gesund­
heitsschutzes durch den Arbeitgeber
zu berücksichtigen. Darunter ist jedoch
mehr als nur die Anordnung einzelner Ar­
beitsmittel, wie Bewegungsfreiheit amAr­
beitsplatz, Anordnung der Schreibtische
und des Bildschirms zu verstehen. Viel­
mehr kommt es auf die Gesamtgestaltung
des Arbeitsplatzes und Arbeitsraums an.
Wichtig sind hierbei Beleuchtung, Raum­
klima und Arbeitsorganisation.
Physische und psychische Belastung
Mit der Ergänzung in § 3 Abs. 1 Arb­
StättV stellt der Gesetzgeber klar, dass
der Gesundheitsbegriff die physische
wie auch die psychische Gesundheit um­
fasst und dass beide Elemente bei der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
nach § 5 der ArbStättV zu berücksichti­
gen sind. So lautet die neue Fassung des
§ 3 Abs. 1 ArbStättV: „Bei der Gefähr­
dungsbeurteilung hat er [der Arbeitge­
ber] die physischen und psychischen
Belastungen […] zu berücksichtigen.“
Diese Neuerung dient grundsätzlich
der Klarstellung. Gerade bei der Gefähr­
dungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind
bereits die physischen und psychischen
Belastungen zu berücksichtigen, die zu
Erkrankungen führen können.
Die bisher isoliert bestehende Bildschirmarbeitsverordnung wird aufgehoben und in
die ArbStättV überführt. Der Bundesrat erhofft sich davon eine Vereinfachung.
Aus zwei wird eins
BILDSCHIRMARBEITSVERORDNUNG
Bildschirmarbeitsplätze sind nach der Wertung des Bundesrats elementarer Bestandteil
von Arbeitsstätten in Verwaltung, Industrie und Gewerbe. Die Zusammenfassung der
Bildschirmarbeitsverordnung und der ArbStättV soll Doppelregelungen beseitigen und
neue Arbeits- und Organisationsformen und die modernen IT-Maßnahmen berücksichti-
gen. Laut Bundesrats-Drucksache 506/16 seien künftig die Einrichtung und der Betrieb
von Bildschirmarbeitsplätzen in Arbeitsstätten, die Durchführung der Gefährdungsbeur-
teilung und die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abgestimmt. Ergonomische und
psychische Aspekte der Bildschirmarbeit können zum Beispiel „integral“ mit Aspekten
der Beleuchtung, der Akustik und dem Flächen- und Raumbedarf in Arbeitsstätten beim
Einrichten und beim Betreiben umfassend berücksichtigt werden. Dadurch seien positive
Synergieeffekte für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten.
Zu beachten ist jedoch: Wie auch bisher sind Bildschirmarbeitsplätze dabei „so einzurich-
ten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftig-
ten gewährleistet ist“. Beschäftigte sollen auch nicht ausschließlich am Bildschirm tätig
werden, ihre Arbeit soll durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungspausen
unterbrochen werden, um eine einseitige Belastung der Beschäftigten zu vermeiden.
Auch die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wurde
geändert. Die wichtigste Modifikation ist die Neuregelung des § 5 Abs. 2 OStrV.
Künstliche optische Strahlung
ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG
Während bisher auf die Sachkunde des Arbeitgebers oder Laserschutzbeauftragten
abgestellt wurde, sieht die Änderung in § 5 Abs. 2 OStrV nunmehr vor, dass auf die je-
weiligen Fachkenntnisse abzustellen ist. Weiterhin muss die fachliche Qualifikation durch
Fortbildungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden – ein Nachweis der erfolgrei-
chen Teilnahme an einem Lehrgang reicht nun nicht mehr aus. Der Laserbeauftragte hat
nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OStrV den Arbeitgeber nun zusätzlich bei der
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und bei der Durchführung
der notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterstützen und den sicheren Betrieb von
Lasern zu gewährleisten. Er muss beim Betrieb von Lasergeräten jedoch nicht zwingend
anwesend sein. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, einen Laserschutzbeauftragten zu
bestimmen und diesen entsprechend fortzubilden, insbesondere auch um die strafrecht-
liche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung nach § 11 OStrV zu vermeiden.
DR. RALF KITTELBERGER
ist
Fachanwalt für Arbeitsrecht
und Partner bei der SLP An-
waltskanzlei in Reutlingen.
LISA-MARIA ALLRAMSEDER
ist Rechtsanwältin bei der SLP
Anwaltskanzlei in Reutlingen.
1...,56,57,58,59,60,61,62,63,64,65 67,68,69,70,71,72,73,74,75,...76
Powered by FlippingBook