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            RECHT
          
        
        
          _ARBEITSSCHUTZ
        
        
          personalmagazin  12/16
        
        
          
            •
          
        
        
          arbeitsplatzspezifische Maßnahmen,
        
        
          insbesondere bei Tätigkeiten auf Bau
        
        
          stellen und an Bildschirmgeräten,
        
        
          
            •
          
        
        
          Maßnahmen im Gefahrenfall, insbe
        
        
          sondere die Bedienung von Sicher
        
        
          heits- und Warneinrichtungen, Erste
        
        
          Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mit
        
        
          tel und Einrichtungen und den inner
        
        
          betrieblichen Verkehr und
        
        
          
            •
          
        
        
          Maßnahmen der Brandverhütung, Ver
        
        
          haltensmaßnahmen im Brandfall und
        
        
          der Brandbekämpfung.
        
        
          Die Unterweisung der Beschäftigten hat
        
        
          vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und da
        
        
          nach mindestens jährlich zu erfolgen.
        
        
          Eine im ursprünglichen Entwurf ent
        
        
          haltene ausführliche Dokumentations
        
        
          pflicht ist nun nicht mehr vorgesehen.
        
        
          Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
        
        
          Nach § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Ar
        
        
          beitgeber „dafür zu sorgen, dass Arbeits
        
        
          stätten so eingerichtet und betrieben
        
        
          werden, dass Gefährdungen für die Si
        
        
          cherheit und die Gesundheit der Beschäf
        
        
          tigten möglichst vermieden und verblei
        
        
          bende Gefährdungen möglichst gering
        
        
          gehalten werden.“
        
        
          Die ergonomischen Anforderungen an
        
        
          Arbeitsbedingungen sind als wichtiger
        
        
          Teilaspekt des betrieblichen Gesund
        
        
          heitsschutzes durch den Arbeitgeber
        
        
          zu berücksichtigen. Darunter ist jedoch
        
        
          mehr als nur die Anordnung einzelner Ar
        
        
          beitsmittel, wie Bewegungsfreiheit amAr
        
        
          beitsplatz, Anordnung der Schreibtische
        
        
          und des Bildschirms zu verstehen. Viel
        
        
          mehr kommt es auf die Gesamtgestaltung
        
        
          des Arbeitsplatzes und Arbeitsraums an.
        
        
          Wichtig sind hierbei Beleuchtung, Raum
        
        
          klima und Arbeitsorganisation.
        
        
          Physische und psychische Belastung
        
        
          Mit der Ergänzung in § 3 Abs. 1 Arb
        
        
          StättV stellt der Gesetzgeber klar, dass
        
        
          der Gesundheitsbegriff die physische
        
        
          wie auch die psychische Gesundheit um
        
        
          fasst und dass beide Elemente bei der
        
        
          Beurteilung der Arbeitsbedingungen
        
        
          nach § 5 der ArbStättV zu berücksichti
        
        
          gen sind. So lautet die neue Fassung des
        
        
          § 3 Abs. 1 ArbStättV: „Bei der Gefähr
        
        
          dungsbeurteilung hat er [der Arbeitge
        
        
          ber] die physischen und psychischen
        
        
          Belastungen […] zu berücksichtigen.“
        
        
          Diese Neuerung dient grundsätzlich
        
        
          der Klarstellung. Gerade bei der Gefähr
        
        
          dungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind
        
        
          bereits die physischen und psychischen
        
        
          Belastungen zu berücksichtigen, die zu
        
        
          Erkrankungen führen können.
        
        
          Die bisher isoliert bestehende Bildschirmarbeitsverordnung wird aufgehoben und in
        
        
          die ArbStättV überführt. Der Bundesrat erhofft sich davon eine Vereinfachung.
        
        
          Aus zwei wird eins
        
        
          
            BILDSCHIRMARBEITSVERORDNUNG
          
        
        
          Bildschirmarbeitsplätze sind nach der Wertung des Bundesrats elementarer Bestandteil
        
        
          von Arbeitsstätten in Verwaltung, Industrie und Gewerbe. Die Zusammenfassung der
        
        
          Bildschirmarbeitsverordnung und der ArbStättV soll Doppelregelungen beseitigen und
        
        
          neue Arbeits- und Organisationsformen und die modernen IT-Maßnahmen berücksichti-
        
        
          gen. Laut Bundesrats-Drucksache 506/16 seien künftig die Einrichtung und der Betrieb
        
        
          von Bildschirmarbeitsplätzen in Arbeitsstätten, die Durchführung der Gefährdungsbeur-
        
        
          teilung und die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abgestimmt. Ergonomische und
        
        
          psychische Aspekte der Bildschirmarbeit können zum Beispiel „integral“ mit Aspekten
        
        
          der Beleuchtung, der Akustik und dem Flächen- und Raumbedarf in Arbeitsstätten beim
        
        
          Einrichten und beim Betreiben umfassend berücksichtigt werden. Dadurch seien positive
        
        
          Synergieeffekte für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten.
        
        
          Zu beachten ist jedoch: Wie auch bisher sind Bildschirmarbeitsplätze dabei „so einzurich-
        
        
          ten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftig-
        
        
          ten gewährleistet ist“. Beschäftigte sollen auch nicht ausschließlich am Bildschirm tätig
        
        
          werden, ihre Arbeit soll durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungspausen
        
        
          unterbrochen werden, um eine einseitige Belastung der Beschäftigten zu vermeiden.
        
        
          Auch die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wurde
        
        
          geändert. Die wichtigste Modifikation ist die Neuregelung des § 5 Abs. 2 OStrV.
        
        
          Künstliche optische Strahlung
        
        
          
            ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG
          
        
        
          Während bisher auf die Sachkunde des Arbeitgebers oder Laserschutzbeauftragten
        
        
          abgestellt wurde, sieht die Änderung in § 5 Abs. 2 OStrV nunmehr vor, dass auf die je-
        
        
          weiligen Fachkenntnisse abzustellen ist. Weiterhin muss die fachliche Qualifikation durch
        
        
          Fortbildungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden – ein Nachweis der erfolgrei-
        
        
          chen Teilnahme an einem Lehrgang reicht nun nicht mehr aus. Der Laserbeauftragte hat
        
        
          nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OStrV den Arbeitgeber nun zusätzlich bei der
        
        
          Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und bei der Durchführung
        
        
          der notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterstützen und den sicheren Betrieb von
        
        
          Lasern zu gewährleisten. Er muss beim Betrieb von Lasergeräten jedoch nicht zwingend
        
        
          anwesend sein. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, einen Laserschutzbeauftragten zu
        
        
          bestimmen und diesen entsprechend fortzubilden, insbesondere auch um die strafrecht-
        
        
          liche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung nach § 11 OStrV zu vermeiden.
        
        
          
            DR. RALF KITTELBERGER
          
        
        
          ist
        
        
          Fachanwalt für Arbeitsrecht
        
        
          und Partner bei der SLP An-
        
        
          waltskanzlei in Reutlingen.
        
        
          
            LISA-MARIA ALLRAMSEDER
          
        
        
          ist Rechtsanwältin bei der SLP
        
        
          Anwaltskanzlei in Reutlingen.