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            RECHT
          
        
        
          _MUTTERSCHUTZ
        
        
          personalmagazin  12/16
        
        
          Z
        
        
          unächst die für Entgeltabrechner
        
        
          wichtige Nachricht: Das neue
        
        
          Mutterschutzgesetz (MuSchG)
        
        
          ändert an den bisherigen Kern-
        
        
          bereichen, nämlich der Zuschusspflicht
        
        
          zum Mutterschaftsgeld in den Schutz-
        
        
          fristen vor und nach der Geburt sowie
        
        
          der Entgeltfortzahlung während eines
        
        
          Beschäftigungsverbots, grundsätzlich
        
        
          nichts. Auch das System der Rückerstat-
        
        
          Von
        
        
          
            Thomas Muschiol
          
        
        
          Mehr Mütter vom Gesetz erfasst
        
        
          
            GESETZ.
          
        
        
          Ab 2017 gilt eine Neufassung des über 60 Jahre alten Mutterschutzgesetzes.
        
        
          Für Personaler enthält diese Überraschungen – nicht nur in sprachlicher Hinsicht.
        
        
          tungen dieser finanziellen Aufwendungen
        
        
          durch das AAG-Umlageverfahren bleibt
        
        
          erhalten. Gleichwohl enthält das „Gesetz
        
        
          zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“
        
        
          Änderungen, die einschneidende Auswir-
        
        
          kungen auf die Personalarbeit haben.
        
        
          Neu: MuSchArbV einbezogen
        
        
          So sind zum Beispiel die in der bishe-
        
        
          rigen
        
        
          Mutterschutzarbeitsverordnung
        
        
          (MuSchArbV) geregelten Arbeitgeber-
        
        
          pflichten zur Ausgestaltung des Arbeits-
        
        
          platzes und der Arbeitsbedingungen
        
        
          künftig im MuSchG selbst zu finden.
        
        
          Dadurch wird in die Zielsetzung des Mu-
        
        
          SchG – neben dem bisherigen Ziel des
        
        
          Gesundheitsschutzes für die Schwangere
        
        
          – ausdrücklich aufgenommen, dass der
        
        
          Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nut-
        
        
          zen hat, damit schwangere Frauen ohne
        
        
          Gefährdung ihrer Gesundheit oder der
        
        
          ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufli-
        
        
          che Tätigkeit fortsetzen können. Der Ar-
        
        
          beitgeber ist ausdrücklich aufgefordert,
        
        
          Während das Mutterschutzgesetz bisher nur für Arbeitnehmerinnen im arbeitsrechtlichen
        
        
          Sinne, für Heimarbeiterinnen und zudem über § 10 Berufsbildungsgesetz für Auszubilden
        
        
          de galt, ist der persönliche Geltungsbereich durch § 1 Abs. 2 MuSchG nunmehr erheblich
        
        
          erweitert worden. Das Gesetz gilt jetzt auch für folgende Personen:
        
        
          1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufs
        
        
          bildungsgesetzes
        
        
          2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
        
        
          3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
        
        
          4. Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
        
        
          5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige
        
        
          einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags
        
        
          für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
        
        
          6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
        
        
          7. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
        
        
          8. Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die
        
        
          Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt
        
        
          Neuer Personenkatalog im Mutterschutz
        
        
          
            ANWENDUNG