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RECHT
_MUTTERSCHUTZ
personalmagazin 12/16
Z
unächst die für Entgeltabrechner
wichtige Nachricht: Das neue
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
ändert an den bisherigen Kern-
bereichen, nämlich der Zuschusspflicht
zum Mutterschaftsgeld in den Schutz-
fristen vor und nach der Geburt sowie
der Entgeltfortzahlung während eines
Beschäftigungsverbots, grundsätzlich
nichts. Auch das System der Rückerstat-
Von
Thomas Muschiol
Mehr Mütter vom Gesetz erfasst
GESETZ.
Ab 2017 gilt eine Neufassung des über 60 Jahre alten Mutterschutzgesetzes.
Für Personaler enthält diese Überraschungen – nicht nur in sprachlicher Hinsicht.
tungen dieser finanziellen Aufwendungen
durch das AAG-Umlageverfahren bleibt
erhalten. Gleichwohl enthält das „Gesetz
zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“
Änderungen, die einschneidende Auswir-
kungen auf die Personalarbeit haben.
Neu: MuSchArbV einbezogen
So sind zum Beispiel die in der bishe-
rigen
Mutterschutzarbeitsverordnung
(MuSchArbV) geregelten Arbeitgeber-
pflichten zur Ausgestaltung des Arbeits-
platzes und der Arbeitsbedingungen
künftig im MuSchG selbst zu finden.
Dadurch wird in die Zielsetzung des Mu-
SchG – neben dem bisherigen Ziel des
Gesundheitsschutzes für die Schwangere
– ausdrücklich aufgenommen, dass der
Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nut-
zen hat, damit schwangere Frauen ohne
Gefährdung ihrer Gesundheit oder der
ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufli-
che Tätigkeit fortsetzen können. Der Ar-
beitgeber ist ausdrücklich aufgefordert,
Während das Mutterschutzgesetz bisher nur für Arbeitnehmerinnen im arbeitsrechtlichen
Sinne, für Heimarbeiterinnen und zudem über § 10 Berufsbildungsgesetz für Auszubilden
de galt, ist der persönliche Geltungsbereich durch § 1 Abs. 2 MuSchG nunmehr erheblich
erweitert worden. Das Gesetz gilt jetzt auch für folgende Personen:
1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufs
bildungsgesetzes
2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
4. Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige
einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags
für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
7. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
8. Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die
Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt
Neuer Personenkatalog im Mutterschutz
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