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Fußnoten
1
Vgl. hierzu auch das Beispiel 10 „Ein Gerichts-
verfahren“ im Anhang C in der Implementation
Guidance (IG) zu IAS 37.
2
Vgl. hierzu IAS 10 „Ereignisse nach der Be-
richtsperiode“.
3
Exemplarisch sei hierzu das Urteil des BFH vom
6.2.2013, I R 8/12, DStR 2013, S. 1018 genannt.
4
Vgl. hierzu u. a. das Beispiel 1 „Garantien“ im
Anhang C in der IG zu IAS 37.
5
Vgl. hierzu u. a. die Beispiele 2B und 4 im
Anhang C in der IG zu IAS 37.
6
Vgl. hierzu auch das Beispiel 3 „Offshore-Öl-
feld“ im Anhang C in der IG zu IAS 37. Diese
Rückstellungen sind für „die geschätzten Kos-
ten für den Abbruch und die Beseitigung des
Gegenstands und der Wiederherstellung des
Standorts“ zu bilden und nach IAS 16.16 (c)
i. V. m. IAS 16.18 zu aktivieren.
7
Vgl. hierzu auch das Beispiel 6 „Gesetzliche
Vorschrift über den Einbau von Rauchfiltern“ im
Anhang C in der IG zu IAS 37.
8
Vgl. hierzu auch die Beispiele 11A und 11B
„Reparaturen und Instandhaltung“ im Anhang
C in der IG zu IAS 37.
9
Zu den zwischengeparkten Flugzeugen in der
Wüste, vgl. z. B.
zum-zwischen-parken-in-die-wueste/28226.html.
10
In Anlehnung an den „Entscheidungsbaum“
(„decision tree“) im Anhang B in der IG zu IAS 37.
11
Wobei diese rein formal in den Anwendungs-
bereich des IAS 19 fallen. Das IASB ist hier
selbst nicht ganz stringent.
Nach
IAS 1.54 (k) bzw. (l)
sind „Verbindlich-
keiten aus Lieferungen und Leistungen und
sonstige Verbindlichkeiten“ („trade and other
payables“) sowie Rückstellungen („provisi-
ons“) aber
zwingend und separat vonein-
ander auszuweisende Bilanzpositionen
.
Die „abgegrenzten Schulden“ („accruals“)
sind hierbei wie in IAS 37.11 dargestellt in der
Position nach IAS 1.54 (k) und eben genau
nicht nach IAS 1.54 (l) unter den „Rückstel-
lungen“ auszuweisen. Allerdings lässt sich
feststellen, dass dies in der Praxis teilweise
immer noch nicht „konsequent“ gehandhabt
wird.
Zusammenfassung und Ausblick
In diesem Teil I unseres Beitrages zur
Bilanzie-
rung von Rückstellungen nach IFRS, HGB
und Bilanzsteuerrecht
haben wir die Ansatz-
voraussetzungen für Rückstellungen in einem
Abschluss nach IFRS sowie deren Abgrenzung
zu den Eventualverbindlichkeiten und (sons-
tigen) Schulden sowie den Ausweis der einzel-
nen Positionen erläutert.
In der Fortsetzung unseres Beitrages in der
nächsten Ausgaben des CM stehen insbeson-
dere die Vorgaben des IAS 37 zur Bewertung
von Rückstellungen nach IFRS sowie die zent-
ralen Unterschiede zum deutschen HGB und
Bilanzsteuerrecht im Mittelpunkt unserer Aus-
führungen.
gestellt oder formal vereinbart wurden.
Hierzu gehören auch an Mitarbeiter ge-
schuldete Beträge (zum Beispiel im Zusam-
menhang mit der Abgrenzung von Urlaubs-
geldern
11
). Auch wenn zur Bestimmung der
Höhe oder des zeitlichen Eintretens der
ab-
gegrenzten Schulden („accruals“)
gele-
gentlich Schätzungen erforderlich sind, ist
die
Unsicherheit im Allgemeinen deut-
lich geringer als bei Rückstellungen
(„provisions“).
Abgegrenzte Schulden („accruals“)
wer-
den häufig als
Teil der Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen und
sonstige Verbindlichkeiten („trade and
other payables“)
ausgewiesen, wohingegen
der Ausweis von Rückstellungen („provisi-
ons“) separat erfolgt.
Diese aus deutscher HGB-Sicht ggf. auf den
ersten Blick seltsam erscheinende „Begriffs-
wahl“ ist im
Zusammenhang mit
den auch in
IAS 1
für die Gliederung und Darstellung
der Bilanz
nach IFRS verwendeten Termini zu
sehen. Hier ergibt sich
in der Rechnungs-
legung nach HGB
häufig das
praktische
Problem
, dass die Bilanzposition nach § 266
(3) B. 3. „sonstige Rückstellungen“ sowohl
„provisions“ als auch „accruals“ beinhaltet.
Die „Rückwärtsübersetzung ins Deutsche“ der
Begriffe „provision“ als auch „accrual“ ge-
schieht oftmals mit dem einheitlichen Begriff
der „Rückstellungen“.
Autoren
Thomas Amann, WP, StB, CPA
ist Vorsitzender des Verwaltungsrates der iaf Institute for Ac-
counting & Finance SE sowie geschäftsführender Gesellschafter
der Amann Advisory GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Neben seiner Referententätigkeit für das CA institute for accoun-
ting & finance betreut er schwerpunktmäßig börsennotierte Ge-
sellschaften in Fragen der internationalen Rechnungslegung.
Carsten Ernst, WP, StB
ist Mitglied des Verwaltungsrates der iaf Institute for Accoun-
ting & Finance SE sowie geschäftsführender Gesellschafter der
WirtschaftsTreuhand GmbH. Neben seiner Referententätigkeit
für das CA institute for accounting & finance prüft und berät er
börsennotierte Konzerne sowie große mittelständische Familien-
unternehmen.
Bilanzierung von Rückstellungen nach IFRS, HGB und Bilanzsteuerrecht