CONTROLLER Magazin 1/2016 - page 28

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abermals vom unregelmäßigen Ergebnis – ab-
getrennt werden.
11
Der Verzicht auf die bishe-
rige – wenn auch unvollkommene
12
– Erfolgs-
spaltung in der GuV-Gliederung geht also mit
einem Informationsverlust einher, der vermut-
lich bei Kreditverhandlungen mit der Hausbank
durch eine Sonderrechnung behoben werden
muss.
Zugleich wird der Anhang aufgewertet
,
wobei dessen Informationsqualität bei offener,
nicht gefärbter Informationsqualität aufgrund
von kleinteiligerer Information über außerge-
wöhnliche (nicht außerordentliche Sachver-
halte) steigen kann. Allerdings fehlen bisher
verfügbare Informationen über steuerliche
Wirkungen. Darüber hinaus eröffnen sich den
Unternehmen hier neue Möglichkeiten, die
Adressaten und ihre Wahrnehmung der Lage
zu beeinflussen bzw. Überleitungsrechnungen
zu Pro-Forma-Kennzahlen zu begründen.
Der so entstehende Gestaltungsspielraum soll-
te vom Controlling aufgegriffen werden, um
eine systematische und stetige Umsatz- und
Erfolgsdarstellung sowohl für die interne Steue-
rung als auch für die externe Berichterstattung
sicherzustellen.
Anhangangaben mit möglicher
Informationszulieferung durch
das Controlling
Vor dem Hintergrund einer klareren Einteilung
zwischen Mindestangaben für kleine Kapitalge-
sellschaften und weiteren Angabepflichten für
mittelgroße, große, börsennotierte oder kapital-
marktorientierte Unternehmen in der Richtlinie
2013/34/EU werden die Anhangangaben teil-
weise verändert und bisherige Ausweiswahl-
rechte abgeschafft. So sind die Angabepflich-
ten nach § 251 HGB für Kapitalgesellschaften
und denen gleichgestellte Personenhandelsge-
sellschaften nicht mehr unter der Bilanz, son-
dern ausschließlich im Anhang möglich. Dabei
sind die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert
unter Angabe der gewährten Pfandrechte und
sonstigen Sicherheiten zu berichten sowie Ver-
pflichtungen betreffend die Altersversorgung
und Verpflichtungen gegenüber verbundenen
oder assoziierten Unternehmen gesondert zu
vermerken (§ 268 Abs. 7 HGB n. F.).
In der Umsetzung des BilRUG ergeben sich
außerdem die folgenden zentralen Neuregelun-
gen, die u. E. auch
Konsequenzen für Con-
troller
haben dürften,
da diese zumindest
die
Informationengenerierung unterstützen
werden müssen:
·
Die
Einbeziehung von Zinsen für Fremd-
kapital in die Herstellungskosten
ist nicht
mehr nur anzugeben, sondern auch zu quan-
tifizieren (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB n. F.).
·
Der
Anlagespiegel
ist nicht mehr unter
§ 268 Abs. 2 HGB wahlweise in der Bilanz
oder im Anhang, sondern zukünftig mit
§ 284 Abs. 3 HGB n. F. verbindlich im
Anhang zu platzieren. Zusätzlich hat eine
Erweiterung dahingehend zu erfolgen, dass
einerseits die kumulierten Abschreibungen
tiefer aufzugliedern sind und andererseits
die in den Herstellungskosten aktivierten
Fremdkapitalzinsen des Geschäftsjahres je-
weils für die Posten des Anlagevermögens
anzugeben sind (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.).
·
Bei der
Angabe der Risiken
und Vorteile
von nicht in der Bilanz enthaltenen Ge-
schäften
sind die finanziellen Auswir-
kungen anzugeben
, soweit für die Beur-
teilung der Finanzlage des Unternehmens
erforderlich (§ 285 Nr. 3 HGB n. F.). Diese
Angabe müssen nur große Kapitalgesell-
schaften machen.
·
Anzugeben ist der Gesamtbetrag der
sonsti-
gen finanziellen Verpflichtungen
, die nicht
in der Bilanz enthalten und nicht nach § 268
Abs. 7 HGB n.F. oder § 285 Nr. 3 HGB n. F.
anzugeben sind, sofern diese Angabe für die
Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung
ist; davon sind
Verpflichtungen betreffend
die Altersversorgung
und gegenüber ver-
bundenen oder assoziierten Unternehmen ge-
sondert anzugeben (§ 285 Nr. 3a HGB n. F.).
·
Der Zeitraum, über den Geschäfts- oder
Firmenwerte abgeschrieben werden, ist zu
erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB n. F.).
·
Postenweise anzugeben sind der
Betrag
und die Art der Erträge und Aufwendun-
gen von außergewöhnlicher Größenord-
nung
oder außergewöhnlicher Bedeutung,
soweit die Beträge nicht von untergeordneter
Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB n. F.).
·
Die Erträge und Aufwendungen, die einem
anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, sind
hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu
erläutern, soweit die Beträge nicht von unter-
geordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32
HGB n. F.).
·
Unter Angabe der finanziellen Auswirkungen
ist einzugehen auf Vorgänge von besonderer
Autoren
Andreas Krimpmann, MBA, CPA
ist Inhaber der Krimpmann MBA-CPA Unternehmensberatung
und ist Leiter des Facharbeitskreises „IFRS und Controlling“ im
Internationalen Controller Verein (ICV).
E-Mail:
Prof. Dr. Stefan Müller
ist an der Helmut Schmidt Universität der Bundeswehr in Ham-
burg Inhaber der Professur für Allgemeine Betriebswirtschafts-
lehre am Institut für Betriebliche Steuerlehre.
E-Mail:
Prof. Dr. Peter Christoph Lorson
ist an der Universität Rostock Professor für Allgemeine BWL:
Unternehmensrechnung und Controlling.
E-Mail:
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
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