Die neue Definition
kann zugleich umsatz-
steigernd als auch umsatzreduzierend
wirken
. Das Ausmaß der mitunter erhebli-
chen Steigerungen der auszuweisenden Um-
satzerlöse wird nach oben durch die Definition
von Produkten und Dienstleistungen begrenzt.
Hierfür muss – gemäß der Beschlussfassung
des Rechtsausschusses des Bundestags –
ein Bezug zum Umlaufvermögen bestehen.
Damit sind
Erträge aus dem Abgang von
Anlagevermögen weiterhin nicht als Um-
satz auszuweisen.
Eine gegenläufige, das
heißt umsatzreduzierende Wirkung wird sich
nur bei jenen Unternehmen ergeben können,
die Steuern, die direkt mit dem Umsatz zu-
sammenhängen, künftig als Minderung der
Umsatzerlöse ausweisen.
Umsatzerlöse stellen eine zentrale Größe
des Jahresabschlusses dar.
Sie gehen in vie-
le Kennzahlen ein, mit denen die Unterneh-
menssituation durch externe und interne Adres-
saten beurteilt werden soll. Da Umsatzerlöse
zudem regelmäßig vom Controlling in das inter-
ne Steuerungssystem übernommen werden,
sollte diese Veränderung rechtzeitig analysiert
sowie Anpassungen an bestehenden Systemen
und Kennzahlen vorgenommen werden. Zusätz-
lich erscheint diesbezüglich nicht nur eine inter-
ne, sondern auch eine externe Kommunikation
unabdingbar. Bei Erstanwendung der Umsatzer-
lösdefinition ist nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB auf
eine ggf. bestehende fehlende Vergleichbarkeit
der Umsatzerlöse im Anhang hinzuweisen und
unter nachrichtlicher Pro-Forma-Angabe von
vergleichbaren Umsatzerlösen des Vorjahres zu
erläutern. Hierzu müssen unter Anwendung von
§ 277 Abs. 1 HGB n. F. die Umsatzerlöse rück-
wirkend neu berechnet werden. Damit einher
geht ein erheblicher Umstellungsmehraufwand.
Nachhaltige und wiederkehrende Auswirkungen
sind jedoch in den nachgelagerten Systemen
des Controllings zu erwarten. Hier wäre z. B. an
eine Strukturierung von Umsatz- bzw. Erlösar-
ten zu denken,
um Veränderungen im Um-
satzausweis zielgerecht in die Controlling-
systeme einfließen lassen zu können.
Änderung der GuV-Gliederung
Die GuV-Gliederung wird durch das BilRUG an
die IFRS angenähert. Gemäß zwingender Vor-
gabe der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
entfällt
künftig obligatorisch die Unterscheidung
zwischen ordentlichen und außerordentli-
chen Posten in der GuV.
Stattdessen sind
gem. § 285 Nr. 31 HGB n. F. im Anhang Betrag
und Wesensart von etwaigen außergewöhnli-
chen Bestandteilen der einzelnen Ertrags- oder
Aufwandsposten anzugeben. Die Angabepflicht
entfällt für Sachverhalte, die aus Unterneh-
menssicht von untergeordneter Bedeutung
sind. Die Angaben müssen Unternehmen aller
Größenklassen machen. Bei kleinen Unterneh-
men können sie allerdings bei der Offenlegung
entfallen. Eine Erläuterung und getrennt zu-
geordnete Steuerwirkung, wie dies bislang für
außerordentliche Posten gefordert wird, ist
künftig nicht mehr im Abschluss notwendig.
Resümierend erfordert diese Neuerung eine
Anpassung sowohl der GuV-Gliederung als
auch der zugehörigen Anhangvorschriften. Zu-
künftig endet die GuV nach GKV/UKV mit den
Zeilen:
14./13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15./14. Ergebnis nach Steuern
16./15. sonstige Steuern
17./16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Es entfällt somit auch die Zwischenzeile „Er-
gebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“.
Für die Abschaffung des außerordentlichen
Ergebnisses sprechen unverändert die beiden
Argumente, mit denen das IASB vor einigen
Jahren diesen Schritt begründet hat: Erstens
resultieren alle Aufwendungen und Erträge ei-
ner Periode aus dem normalen Geschäftsri-
siko des Unternehmens.
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Zweitens wird die
Möglichkeit zur Bilanzpolitik beschnitten,
überwiegend außerordentliche Aufwendun-
gen, aber nur selten außerordentliche Erträge
auszuweisen.
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Dagegen spricht, dass die Aussagekraft der
GuV durch diesen Schritt leidet. Denn einer
Erfolgsspaltung im Rahmen der erfolgswirt-
schaftlichen Analyse kommt aus Sicht von
internen oder externen Adressaten eine hohe
Bedeutung zu.
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Hierbei kommt es vor allem da-
rauf an,
zwischen nachhaltigen, regelmäßig
wiederkehrenden und nur unregelmäßig
oder selten auftretenden Komponenten zu
unterscheiden.
Weiterhin sollte das Betriebs-
ergebnis vom Finanzergebnis – und dieses
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CM Januar / Februar 2016