28
PWC (Hrsg.): HGB-Reform durch das BilRUG,
in: DER BETRIEB, 68. Jg, Beilage 5/2015.
Fußnoten
1
Vgl. Klein/Krimpmann, ICV-Facharbeitskreis
„Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG und
Controlling, Freiburg u. a. O. 2009.
2
Gesetz v. 17.7.2015, BGBl. I, S. 1245.
3
RefE-BilRUG, S. 58.
4
Vgl. IDW (Hrsg.): Verlautbarung vom
10.7.2015, S. 1.
5
Z. B. BGH, Urteil v. 24.05.2005 – IX ZR
123/04, DB 2005, S. 1787-1789. Einen Über-
blick liefert Weller, in: Federmann/Kußmaul/
Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Bei-
trag Zahlungsunfähigkeit.
6
Vgl. z. B. IDW ES 11, Tz. 4.
7
Vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 34/2014, S. 1879 f.
8
Vgl. Küting/Weber: Die Bilanzanalyse, 2015,
S. 251.
9
Vgl. Müller/Blase/Lange: IFRS: Gesamtergeb-
nisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstat-
tung, 2010, S. 64.
10
Vgl. etwa Lachnit: Bilanzanalyse, 2004,
S. 164.
11
Vgl. Müller, BRg 01/2015, S. 21.
12
Vgl. Küting/Pfitzer/Weber: Bilanzanalyse,
2015, S. 246ff.
13
Nach § 341r Abs. 4 HGB n.F. zählen nationa-
le, regionale oder lokale Behörden eines Mit-
gliedstaats oder eines Drittlands, einschließlich
der von einer Behörde kontrollierten Abteilun-
gen oder Agenturen sowie Unternehmen, auf
die diese einen beherrschenden Einfluss aus-
üben können, zu diesen.
14
Zu den Unternehmen/Gruppen von öffentli-
chem Interesse zählen: kapitalmarktorientierte
Unternehmen/Konzerne, Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen/-konzerne.
15
Vgl. EU-Parlament: MEPs back plans to
boost transparency on firms’ environmental
and social impact 2013,
europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP
%2f%2fTEXT%2bIM-PRESS%2b20131216I
PR31032%2b0%2bDOC%2bXML%2bV0%2f
%2fEN&language=EN (11.06.2015).
Fazit
Controller sind der Transparenz von Unterneh-
mensdarstellungen verpflichtet. Externe Ein-
flüsse auf die Unternehmensdarstellungen,
wie die Änderungen durch das BilRUG, müs-
sen daher kritisch daraufhin untersucht wer-
den, ob und inwieweit sie Controller in ihrer
Funktion als Informationsdienstleister und
Informationssystemgestalter für die externe
Finanzberichterstattung und sonstige externe
Adressaten oder bei ihrer Steuerungsaufgabe
bei Nutzung von Daten der externen Finanz-
berichterstattung betreffen. Beim BilRUG be-
dürfen insbesondere die geänderte Definition
der Umsatzerlöse, die Änderungen der Gliede-
rung der GuV und die ggf. bestehenden Ein-
schränkungen durch Erleichterungen bei Auf-
stellung und Offenlegung von Jahresab-
schlüssen besonderer Beachtung. Hier ist
letztendlich eine notwendige Anpassung der
Controllingsysteme und -prozesse in der ein
oder anderen Form zu erwarten. Nur so kann
sichergestellt werden, dass die rechtlichen
Änderungen nicht unreflektiert in die Verfah-
ren einfließen und ggf. ungenaue Entschei-
dungsvorlagen liefern.
Quellen
Bertram, K./Brinkmann, R./Kessler, H./Mül-
ler, S. (Hrsg.): Haufe HGB-Kommentar, 6. Aufl.
(Online-Ausgabe), 2015.
Klein, A./Krimpmann, A., ICV-Facharbeits-
kreis „Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG
und Controlling, Freiburg u. a. O. 2009.
Kreipl, M./Müller, S.: Implementierung des
Country-by-Country-Reporting in die Berichter-
stattungsprozesse und -systeme, in: KoR Heft
11/2014, S. 552-559.
Küting, P./Weber, C.-P.: Die Bilanzanalyse.
Beurteilung von Abschlüssen nach HGB und
IFRS, 11. Auflage, Stuttgart 2015.
Lorson, P.: Gesetzgebung als Handwerks-
kunst: BilRUG – ein Meister- oder ein Gesellen-
stück?, in: DER BETRIEB, 68. Jg., Heft
13/2015, S. 695-696.
Lorson, P./Müller, S./ICV-Fachkreis IFRS &
Controlling: Auswirkung von DRS 21 auf das
Controlling - Zugleich Anmerkungen zur
Konzern-GoB-Vermutung von DRS, in: DER
BETRIEB, 67. Jg, Heft 18/2014, S. 965-971.
der Zahlung bzw. des Sachverhalts (§ 341r
Nr. 3 Buchst. a-g HGB n.F.) und
·
bei projektbezogenen Zahlungen zudem über:
-
eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
-
den Gesamtbetrag der Zahlungen je
Projekt sowie
-
den Gesamtbetrag der Zahlungen je
Projekt weiter untergliedert nach der
Art der Zahlung bzw. des Sachverhalts
(§ 341r Nr. 3 Buchst. a-g HGB n. F.).
Unter Zahlungen im Sinne der Vorschrift
sind
dabei nach § 341r Nr. 3 Buchst. a-g HGB
n.F. folgende zu verstehen:
a) Produktionszahlungsansprüche
b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion
oder die Gewinne von Unternehmen
erhoben werden, ausschließlich Steuern,
die auf den Verbrauch erhoben werden
sowie Lohnsteuern der in Kapital-
gesellschaften Beschäftigten
c) Nutzungsentgelte
d) Dividenden und andere Gewinn-
beteiligungen
e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und
Produktionsboni
f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren
sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen
und/oder Konzessionen
g) Zahlungen für die Verbesserung der
Infrastruktur
Bei der Position „andere Gewinnbeteiligungen“
handelt es sich um eine nicht durch Art. 41
Abs. 5 Buchstabe a-g EU-Bilanzrichtlinie ge-
deckte Erweiterung im Rahmen der Nationali-
sierung. Sofern diese nicht lediglich als Klar-
stellung zu verstehen ist, handelt es sich um
eine Verletzung der EU-Bilanzrichtlinie.
Die Einbeziehung in einen Konzernzahlungs-
bericht entfaltet gemäß § 341s Abs. 2 HGB
n.F. auf der Ebene eines Mutter- oder Toch-
terunternehmens unter den Rechtsvorschrif-
ten eines Mitgliedstaats – bei einem entspre-
chenden Verweis im Anhang – befreiende
Wirkung. Gleiches gilt bei der Erstellung und
Offenlegung eines äquivalenten Berichts im
Einklang mit den Rechtsvorschriften eines
Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Eu-
ropäische Kommission als gleichwertig be-
wertet hat.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz