 
          
            28
          
        
        
          PWC (Hrsg.): HGB-Reform durch das BilRUG,
        
        
          in: DER BETRIEB, 68. Jg, Beilage 5/2015.
        
        
          
            Fußnoten
          
        
        
          1
        
        
          Vgl. Klein/Krimpmann, ICV-Facharbeitskreis
        
        
          „Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG und
        
        
          Controlling, Freiburg u. a. O. 2009.
        
        
          2
        
        
          Gesetz v. 17.7.2015, BGBl. I, S. 1245.
        
        
          3
        
        
          RefE-BilRUG, S. 58.
        
        
          4
        
        
          Vgl. IDW (Hrsg.): Verlautbarung vom
        
        
          10.7.2015, S. 1.
        
        
          5
        
        
          Z. B. BGH, Urteil v. 24.05.2005 – IX ZR
        
        
          123/04, DB 2005, S. 1787-1789. Einen Über-
        
        
          blick liefert Weller, in: Federmann/Kußmaul/
        
        
          Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Bei-
        
        
          trag Zahlungsunfähigkeit.
        
        
          6
        
        
          Vgl. z. B. IDW ES 11, Tz. 4.
        
        
          7
        
        
          Vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 34/2014, S. 1879 f.
        
        
          8
        
        
          Vgl. Küting/Weber: Die Bilanzanalyse, 2015,
        
        
          S. 251.
        
        
          9
        
        
          Vgl. Müller/Blase/Lange: IFRS: Gesamtergeb-
        
        
          nisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstat-
        
        
          tung, 2010, S. 64.
        
        
          10
        
        
          Vgl. etwa Lachnit: Bilanzanalyse, 2004,
        
        
          S. 164.
        
        
          11
        
        
          Vgl. Müller, BRg 01/2015, S. 21.
        
        
          12
        
        
          Vgl. Küting/Pfitzer/Weber: Bilanzanalyse,
        
        
          2015, S. 246ff.
        
        
          13
        
        
          Nach § 341r Abs. 4 HGB n.F. zählen nationa-
        
        
          le, regionale oder lokale Behörden eines Mit-
        
        
          gliedstaats oder eines Drittlands, einschließlich
        
        
          der von einer Behörde kontrollierten Abteilun-
        
        
          gen oder Agenturen sowie Unternehmen, auf
        
        
          die diese einen beherrschenden Einfluss aus-
        
        
          üben können, zu diesen.
        
        
          14
        
        
          Zu den Unternehmen/Gruppen von öffentli-
        
        
          chem Interesse zählen: kapitalmarktorientierte
        
        
          Unternehmen/Konzerne, Kreditinstitute und
        
        
          Versicherungsunternehmen/-konzerne.
        
        
          15
        
        
          Vgl. EU-Parlament: MEPs back plans to
        
        
          boost transparency on firms’ environmental
        
        
          and social impact 2013,
        
        
        
          europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP
        
        
          %2f%2fTEXT%2bIM-PRESS%2b20131216I
        
        
          PR31032%2b0%2bDOC%2bXML%2bV0%2f
        
        
          %2fEN&language=EN (11.06.2015).
        
        
          
            Fazit
          
        
        
          Controller sind der Transparenz von Unterneh-
        
        
          mensdarstellungen verpflichtet. Externe Ein-
        
        
          flüsse auf die Unternehmensdarstellungen,
        
        
          wie die Änderungen durch das BilRUG, müs-
        
        
          sen daher kritisch daraufhin untersucht wer-
        
        
          den, ob und inwieweit sie Controller in ihrer
        
        
          Funktion als Informationsdienstleister und
        
        
          Informationssystemgestalter für die externe
        
        
          Finanzberichterstattung und sonstige externe
        
        
          Adressaten oder bei ihrer Steuerungsaufgabe
        
        
          bei Nutzung von Daten der externen Finanz-
        
        
          berichterstattung betreffen. Beim BilRUG be-
        
        
          dürfen insbesondere die geänderte Definition
        
        
          der Umsatzerlöse, die Änderungen der Gliede-
        
        
          rung der GuV und die ggf. bestehenden Ein-
        
        
          schränkungen durch Erleichterungen bei Auf-
        
        
          stellung und Offenlegung von Jahresab-
        
        
          schlüssen besonderer Beachtung. Hier ist
        
        
          letztendlich eine notwendige Anpassung der
        
        
          Controllingsysteme und -prozesse in der ein
        
        
          oder anderen Form zu erwarten. Nur so kann
        
        
          sichergestellt werden, dass die rechtlichen
        
        
          Änderungen nicht unreflektiert in die Verfah-
        
        
          ren einfließen und ggf. ungenaue Entschei-
        
        
          dungsvorlagen liefern.
        
        
          
            Quellen
          
        
        
          Bertram, K./Brinkmann, R./Kessler, H./Mül-
        
        
          ler, S. (Hrsg.): Haufe HGB-Kommentar, 6. Aufl.
        
        
          (Online-Ausgabe), 2015.
        
        
          Klein, A./Krimpmann, A., ICV-Facharbeits-
        
        
          kreis „Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG
        
        
          und Controlling, Freiburg u. a. O. 2009.
        
        
          Kreipl, M./Müller, S.: Implementierung des
        
        
          Country-by-Country-Reporting in die Berichter-
        
        
          stattungsprozesse und -systeme, in: KoR Heft
        
        
          11/2014, S. 552-559.
        
        
          Küting, P./Weber, C.-P.: Die Bilanzanalyse.
        
        
          Beurteilung von Abschlüssen nach HGB und
        
        
          IFRS, 11. Auflage, Stuttgart 2015.
        
        
          Lorson, P.: Gesetzgebung als Handwerks-
        
        
          kunst: BilRUG – ein Meister- oder ein Gesellen-
        
        
          stück?, in: DER BETRIEB, 68. Jg., Heft
        
        
          13/2015, S. 695-696.
        
        
          Lorson, P./Müller, S./ICV-Fachkreis IFRS &
        
        
          Controlling: Auswirkung von DRS 21 auf das
        
        
          Controlling - Zugleich Anmerkungen zur
        
        
          Konzern-GoB-Vermutung von DRS, in: DER
        
        
          BETRIEB, 67. Jg, Heft 18/2014, S. 965-971.
        
        
          der Zahlung bzw. des Sachverhalts (§ 341r
        
        
          Nr. 3 Buchst. a-g HGB n.F.) und
        
        
          ·
        
        
          bei projektbezogenen Zahlungen zudem über:
        
        
          -
        
        
          eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
        
        
          -
        
        
          den Gesamtbetrag der Zahlungen je
        
        
          Projekt sowie
        
        
          -
        
        
          den Gesamtbetrag der Zahlungen je
        
        
          Projekt weiter untergliedert nach der
        
        
          Art der Zahlung bzw. des Sachverhalts
        
        
          (§ 341r Nr. 3 Buchst. a-g HGB n. F.).
        
        
          Unter Zahlungen im Sinne der Vorschrift
        
        
          sind
        
        
          dabei nach § 341r Nr. 3 Buchst. a-g HGB
        
        
          n.F. folgende zu verstehen:
        
        
          a) Produktionszahlungsansprüche
        
        
          b)  Steuern, die auf die Erträge, die Produktion
        
        
          oder die Gewinne von Unternehmen
        
        
          erhoben werden, ausschließlich Steuern,
        
        
          die auf den Verbrauch erhoben werden
        
        
          sowie Lohnsteuern der in Kapital-
        
        
          gesellschaften Beschäftigten
        
        
          c) Nutzungsentgelte
        
        
          d) Dividenden und andere Gewinn-
        
        
          beteiligungen
        
        
          e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und
        
        
          Produktionsboni
        
        
          f)  Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren
        
        
          sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen
        
        
          und/oder Konzessionen
        
        
          g)  Zahlungen für die Verbesserung der
        
        
          Infrastruktur
        
        
          Bei der Position „andere Gewinnbeteiligungen“
        
        
          handelt es sich um eine nicht durch Art. 41
        
        
          Abs. 5 Buchstabe a-g EU-Bilanzrichtlinie ge-
        
        
          deckte Erweiterung im Rahmen der Nationali-
        
        
          sierung. Sofern diese nicht lediglich als Klar-
        
        
          stellung zu verstehen ist, handelt es sich um
        
        
          eine Verletzung der EU-Bilanzrichtlinie.
        
        
          Die Einbeziehung in einen Konzernzahlungs-
        
        
          bericht entfaltet gemäß § 341s Abs. 2 HGB
        
        
          n.F. auf der Ebene eines Mutter- oder Toch-
        
        
          terunternehmens unter den Rechtsvorschrif-
        
        
          ten eines Mitgliedstaats – bei einem entspre-
        
        
          chenden Verweis im Anhang – befreiende
        
        
          Wirkung. Gleiches gilt bei der Erstellung und
        
        
          Offenlegung eines äquivalenten Berichts im
        
        
          Einklang mit den Rechtsvorschriften eines
        
        
          Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Eu-
        
        
          ropäische Kommission als gleichwertig be-
        
        
          wertet hat.
        
        
          
            Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz