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Bedeutung, die nach dem Schluss des Ge-
schäftsjahrs eingetreten sind (§ 285 Nr. 33
HGB n. F.). Diese Pflichtangabe war bisher im
Lagebericht angesiedelt.
Verändert werden auch die Erleichterungsre-
gelungen für die Anhangangaben. Für kleine
Kapitalgesellschaften entfällt im Vergleich zur
aktuellen Regelung die Befreiung von der
Angabe der Zahl der während des Geschäfts-
jahres durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer (§ 285 Nr. 7 HGB n. F.). Insgesamt
wurden die
Befreiungen für kleine Kapital-
gesellschaften ausgeweitet
und beinhalten
auch viele der neu hinzugekommenen Anga-
bepflichten.
Bericht über Zahlungen
an staatliche Stellen
(Country-by-Country-Reporting)
Der neue § 341q-w HGB n. F. setzt die neue
EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht um. Da-
mit entsteht
die Pflicht zur Implementierung
einer Berichterstattung über Zahlungen an
staatliche Stellen.
13
Der Bericht birgt erheb-
liche Risiken aus Unternehmenssicht. Zu den-
ken ist hier ebenso an etwaige korruptionsbe-
dingte Strafzahlungen, die infolge der Bericht-
erstattung leichter aufgedeckt werden können,
wie an die Wahrnehmung des Markenimages
bzw. von Corporate Social Responsibility (CSR)-
Strategien. Schließlich sind Steuerzahlungs-
respektive -vermeidungsanalysen und darauf
aufbauend regulierende Maßnahmen durch die
Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene zu
erwarten.
Der Anwendungsbereich des Zahlungsberichts
umfasst nach § 341q HGB n. F. derzeit nur die
ca. 60 deutschen Unternehmen,
·
die große Unternehmen und Unternehmen
von öffentlichem Interesse
14
respektive Kon-
zerne sind und gleichzeitig
·
in der mineralgewinnenden Industrie und der
Industrie des Abbaus von Holz von Primär-
wäldern tätig sind (NACE-Code Abschnitt B,
Abteilung 05 bis 08 sowie Anschnitt A, Ab-
teilung 03, Gruppe 2.20).
Diese haben nach § 341s HGB n. F. jährlich
einen Bericht über Zahlungen an staatliche
Stellen aufzustellen und nach § 341w HGB
n. F. offenzulegen. Im Rahmen der Billigung
des Entwurfs für den EU-Bericht über Sozial-,
Umwelt- und Arbeitnehmerbelange wurde vom
Rechtsausschuss der Europäischen Union
(Juri) jedoch bereits eine Ausweitung des An-
wenderkreises auf alle großen Unternehmen
vorgeschlagen, die unter Umständen ab 2018
eingeführt werden könnte.
15
Das länderbezogene Reporting hat nach § 341r
Nr. 3 HGB n. F. i. V. m. § 341t Abs. 4 HGB n. F. ge-
leistete Zahlungen, Zahlungsreihen sowie Sach-
leistungen im Tätigkeitsbereich der Unterneh-
men zu enthalten, sofern sich diese auf 100.000
EUR oder mehr je staatlicher Stelle belaufen; bei
Unterschreitung der Schwellengrenze hat eine
Negativ-Meldung zu erfolgen. Zu berichten ist
gemäß § 341u Abs. 1-4 HGB n. F. jeweils über:
·
den Gesamtbetrag der Zahlungen je staat-
licher Stelle,
·
den Gesamtbetrag der Zahlungen je staat-
licher Stelle weiter untergliedert nach der Art
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UNTERNEHMENSRESTRUKTURIERUNG & -SANIERUNG
HIGHLIGHTS
FAKTEN
Kontakt: FH-Prof. Dr. Markus W. Exler
Leiter des Instituts für Grenzüberschreitende
Restrukturierung
Mail:
CM Januar / Februar 2016