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          lagebericht für das Geschäftsjahr
        
        
          2008/2009 fehlerhaft sind:
        
        
          I.   Die sino AG hat im Lagebericht
        
        
          und im Konzernlagebericht nicht
        
        
          über das Risiko einer drohenden
        
        
          Verschlechterung der Ertragslage
        
        
          aus Sonderbelastungen durch Zah-
        
        
          lungen an die Entschädigungsein-
        
        
          richtung der Wertpapierhandelsun-
        
        
          ternehmen (EdW) wegen des Ent-
        
        
          schädigungsfalls Phoenix Kapital-
        
        
          dienst GmbH berichtet.
        
        
          Dies verstößt für den Lagebericht
        
        
          gegen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB
        
        
          und für den Konzernlagebericht
        
        
          gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB,
        
        
          wonach die voraussichtliche Ent-
        
        
          wicklung mit ihren wesentlichen
        
        
          Chancen und Risiken zu beurtei-
        
        
          len und zu erläutern ist.
        
        
          II. Die sino AG hat im Anhang zum
        
        
          Konzernabschluss eine mögliche
        
        
          Verpf lichtung aus voraussicht-
        
        
          lich zu erhebenden Sonderzah-
        
        
          lungen nicht angegeben und be-
        
        
          schrieben.
        
        
          d)  Abgrenzungen zu sonstigen Schulden
        
        
          und Ausweis in der Bilanz
        
        
          Darüber hinaus ist nach
        
        
          IAS 37.11
        
        
          zu differen-
        
        
          zieren in „Rückstellungen und sonstige Schul-
        
        
          den“ (bzw. „provisions and other liabilities“).
        
        
          Danach können
        
        
          Rückstellungen („provisi-
        
        
          ons“)
        
        
          dadurch von
        
        
          sonstigen Schulden
        
        
          („other liabilites“)
        
        
          , wie z. B.
        
        
          Verbindlichkei-
        
        
          ten aus Lieferungen und Leistungen („trade
        
        
          payables“)
        
        
          sowie
        
        
          abgegrenzten Schulden
        
        
          („accruals“)
        
        
          unterschieden werden, dass bei
        
        
          ihnen Unsicherheiten hinsichtlich des Zeit-
        
        
          punkts oder der Höhe der künftig erforderlichen
        
        
          Ausgaben bestehen. Als Beispiel:
        
        
          (a)
        
        
          Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
        
        
          Leistungen („trade payables“)
        
        
          sind
        
        
          Schulden
        
        
          („liabilities“) zur Zahlung von er-
        
        
          haltenen oder gelieferten Gütern oder
        
        
          Dienstleistungen, die vom Lieferanten in
        
        
          Rechnung gestellt oder formal vereinbart
        
        
          wurden; und
        
        
          (b)
        
        
          abgegrenzte Schulden („accruals“)
        
        
          sind
        
        
          Schulden („liabilities“)
        
        
          zur Zahlung von
        
        
          erhaltenen oder gelieferten Gütern oder
        
        
          Dienstleistungen, die weder bezahlt wur-
        
        
          den, noch vom Lieferanten in Rechnung
        
        
          Dies verstößt gegen IAS 37.28
        
        
          i. V.m. IAS 37.86, wonach für eine
        
        
          Eventualverbindlichkeit, wie etwa
        
        
          für eine mögliche Verpflichtung
        
        
          aus vergangenen Ereignissen, die
        
        
          von einem nicht vollständig unter
        
        
          der Kontrolle des Unternehmens
        
        
          stehenden unsicheren künftigen
        
        
          Ereignis abhängig ist, Angaben ge-
        
        
          macht werden müssen, sofern ein
        
        
          Ressourcenabfluss nicht unwahr-
        
        
          scheinlich ist.
        
        
          An dieser Fehlerfeststellung wird auch der
        
        
          Zusammenhang mit der (Konzern-) Lage-
        
        
          berichterstattung ersichtlich. Sehr häufig
        
        
          beinhaltet eine fehlende Berichterstattung
        
        
          von Eventualverbindlichkeiten im Konzern-
        
        
          anhang nach IFRS auch Fehler in der Risiko-
        
        
          berichterstattung im (Konzern-) Lagebericht
        
        
          nach HGB!
        
        
          c)  Zusammenfassendes Prüfungsschema
        
        
          Systematisch dargestellt ergibt sich damit
        
        
          folgende Prüfungssystematik für den Ansatz
        
        
          einer Rückstellung gemäß IAS 37.14 bzw. der
        
        
          Angabe einer Eventualverbindlichkeit:
        
        
          10
        
        
          (vgl.
        
        
          Abbildung 1)
        
        
          
            Abb. 1: Prüfungssystematik für den Ansatz einer Rückstellung
          
        
        
          
            CM Januar / Februar 2016