gen für Reparaturen und Instandhaltung
        
        
          .
        
        
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          Häufig werden diese auch als „Großreparaturen“
        
        
          oder
        
        
          „Generalüberholungen“
        
        
          bezeichnet. Das
        
        
          IASB nennt hierbei z. B. den Fall, in dem eine
        
        
          Fluggesellschaft gesetzlich verpflichtet ist, alle
        
        
          drei Jahre ihre Flugzeuge generalüberholen zu
        
        
          lassen. Für solche Aufwendungen dürfen aber
        
        
          explizit keine Rückstellungen gebildet werden.
        
        
          Die Begründung dafür lautet wörtlich:
        
        
          „Der Umstand, dass die Überholung gesetzlich
        
        
          vorgeschrieben ist, macht aus den Überho-
        
        
          lungskosten
        
        
          keine Schuld
        
        
          , weil
        
        
          keine von den
        
        
          künftigen Handlungen des Unternehmens
        
        
          unabhängige Verpflichtung
        
        
          zur Überholung
        
        
          der Flugzeuge besteht. Das Unternehmen
        
        
          könnte die künftigen Ausgaben durch seine
        
        
          künftigen Handlungen, beispielsweise den
        
        
          Verkauf der Flugzeuge, vermeiden.“
        
        
          Coole Begründung, oder? Es kann sie ja keiner
        
        
          zur Unternehmensfortführung zwingen ... Hört
        
        
          sich zunächst nicht wirklich überzeugend
        
        
          an. Aber bei längerer Überlegung ist die Be-
        
        
          gründung sicherlich zutreffend. Dieser Fall ist
        
        
          dungen zur Beseitigung einer Ölanlage oder
        
        
          eines Kernkraftwerkes.
        
        
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          Im Gegensatz
        
        
          dazu liegt
        
        
          kein vergangenes Er-
        
        
          eignis
        
        
          vor, wenn das Unternehmen
        
        
          durch seine
        
        
          künftigen Handlungen
        
        
          die zu tätigenden Aus-
        
        
          gaben vermeiden kann. Hierzu nennt das IASB
        
        
          als Beispiel in IAS 37.19
        
        
          7
        
        
          den sog.
        
        
          „Rauchfilter-
        
        
          Fall“
        
        
          . In diesem Fall war das Unternehmen ge-
        
        
          setzlich verpflichtet, bis zu einem bestimmten
        
        
          Termin einen Rauchfilter in seinen Fabriken ein-
        
        
          zubauen. Das Unternehmen hat den Termin nicht
        
        
          eingehalten. Das IASB kommt in diesem Fall zum
        
        
          Ergebnis, dass für diese künftigen Ausgaben kei-
        
        
          ne Rückstellung zu bilden sei, da das Unterneh-
        
        
          men durch seine künftigen Handlungen, z. B.
        
        
          durch Änderung seiner (Produktions-) Verfahren
        
        
          die Ausgaben vermeiden könnte. Eine Rückstel-
        
        
          lung sei in diesem Fall (allenfalls) für eventuelle
        
        
          Strafzahlungen auf Grund des nicht vorschrifts-
        
        
          gemäßen Betriebs zu bilden!
        
        
          Eine weitere Fallgruppe, bei denen das IASB
        
        
          kein
        
        
          vergangenes Ereignis
        
        
          sieht, sind die in
        
        
          der Praxis häufig vorkommenden
        
        
          Aufwendun-
        
        
          
            Wann liegt ein „vergangenes
          
        
        
          
            Ereignis“ („past event“) vor?
          
        
        
          Vielleicht hört sich diese Frage zunächst
        
        
          einfach an. In der Praxis stellen wir aber häu-
        
        
          fig fest, dass die Antwort hierauf nicht immer
        
        
          so eindeutig ist. Das IASB führt hierzu des-
        
        
          halb in IAS 37.18-19 einiges aus. Entschei-
        
        
          dend ist dabei sicherlich die Aussage in
        
        
          IAS 37.19:
        
        
          „Rückstellungen werden nur
        
        
          für diejenigen
        
        
          aus Ereignissen der Vergangenheit entstan-
        
        
          denen
        
        
          Verpflichtungen
        
        
          angesetzt, die
        
        
          unab-
        
        
          hängig von den künftigen Handlungen (z. B.
        
        
          die künftige Geschäftstätigkeit) eines Un-
        
        
          ternehmens
        
        
          bestehen.“
        
        
          Als
        
        
          Beispiele für solche Verpflichtungen
        
        
          werden Strafgelder oder Aufwendungen für die
        
        
          Beseitigung unrechtmäßiger Umweltschäden
        
        
          genannt, da diese unabhängig von der künfti-
        
        
          gen Geschäftstätigkeit entstehen. Weitere Bei-
        
        
          spiele in diesem Zusammenhang wären die
        
        
          (rechtlichen) Verpflichtungen für die Aufwen-
        
        
          10. Sankt Augustiner Controlling-Tagung
        
        
          11. März 2016, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Campus Sankt Augustin
        
        
          
            Controlling und Leadership
          
        
        
          Podiumsdiskussion mit den Pionieren des Controllings
        
        
          (
        
        
          Dr. Dr. h.c. Albrecht Deyhle
        
        
          (
        
        
          Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Péter Horváth
        
        
          (
        
        
          Prof. Dr. Thomas Reichmann
        
        
          sowie Executive-Vorträge von Henkel,
        
        
          Reifenhäuser, Zeppelin und der FH Münster
        
        
          
            Infos und Anmeldung
          
        
        
        
          
            CM Januar / Februar 2016