CONTROLLER Magazin 1/2016 - page 33

gen für Reparaturen und Instandhaltung
.
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Häufig werden diese auch als „Großreparaturen“
oder
„Generalüberholungen“
bezeichnet. Das
IASB nennt hierbei z. B. den Fall, in dem eine
Fluggesellschaft gesetzlich verpflichtet ist, alle
drei Jahre ihre Flugzeuge generalüberholen zu
lassen. Für solche Aufwendungen dürfen aber
explizit keine Rückstellungen gebildet werden.
Die Begründung dafür lautet wörtlich:
„Der Umstand, dass die Überholung gesetzlich
vorgeschrieben ist, macht aus den Überho-
lungskosten
keine Schuld
, weil
keine von den
künftigen Handlungen des Unternehmens
unabhängige Verpflichtung
zur Überholung
der Flugzeuge besteht. Das Unternehmen
könnte die künftigen Ausgaben durch seine
künftigen Handlungen, beispielsweise den
Verkauf der Flugzeuge, vermeiden.“
Coole Begründung, oder? Es kann sie ja keiner
zur Unternehmensfortführung zwingen ... Hört
sich zunächst nicht wirklich überzeugend
an. Aber bei längerer Überlegung ist die Be-
gründung sicherlich zutreffend. Dieser Fall ist
dungen zur Beseitigung einer Ölanlage oder
eines Kernkraftwerkes.
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Im Gegensatz
dazu liegt
kein vergangenes Er-
eignis
vor, wenn das Unternehmen
durch seine
künftigen Handlungen
die zu tätigenden Aus-
gaben vermeiden kann. Hierzu nennt das IASB
als Beispiel in IAS 37.19
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den sog.
„Rauchfilter-
Fall“
. In diesem Fall war das Unternehmen ge-
setzlich verpflichtet, bis zu einem bestimmten
Termin einen Rauchfilter in seinen Fabriken ein-
zubauen. Das Unternehmen hat den Termin nicht
eingehalten. Das IASB kommt in diesem Fall zum
Ergebnis, dass für diese künftigen Ausgaben kei-
ne Rückstellung zu bilden sei, da das Unterneh-
men durch seine künftigen Handlungen, z. B.
durch Änderung seiner (Produktions-) Verfahren
die Ausgaben vermeiden könnte. Eine Rückstel-
lung sei in diesem Fall (allenfalls) für eventuelle
Strafzahlungen auf Grund des nicht vorschrifts-
gemäßen Betriebs zu bilden!
Eine weitere Fallgruppe, bei denen das IASB
kein
vergangenes Ereignis
sieht, sind die in
der Praxis häufig vorkommenden
Aufwendun-
Wann liegt ein „vergangenes
Ereignis“ („past event“) vor?
Vielleicht hört sich diese Frage zunächst
einfach an. In der Praxis stellen wir aber häu-
fig fest, dass die Antwort hierauf nicht immer
so eindeutig ist. Das IASB führt hierzu des-
halb in IAS 37.18-19 einiges aus. Entschei-
dend ist dabei sicherlich die Aussage in
IAS 37.19:
„Rückstellungen werden nur
für diejenigen
aus Ereignissen der Vergangenheit entstan-
denen
Verpflichtungen
angesetzt, die
unab-
hängig von den künftigen Handlungen (z. B.
die künftige Geschäftstätigkeit) eines Un-
ternehmens
bestehen.“
Als
Beispiele für solche Verpflichtungen
werden Strafgelder oder Aufwendungen für die
Beseitigung unrechtmäßiger Umweltschäden
genannt, da diese unabhängig von der künfti-
gen Geschäftstätigkeit entstehen. Weitere Bei-
spiele in diesem Zusammenhang wären die
(rechtlichen) Verpflichtungen für die Aufwen-
10. Sankt Augustiner Controlling-Tagung
11. März 2016, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Campus Sankt Augustin
Controlling und Leadership
Podiumsdiskussion mit den Pionieren des Controllings
(
Dr. Dr. h.c. Albrecht Deyhle
(
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Péter Horváth
(
Prof. Dr. Thomas Reichmann
sowie Executive-Vorträge von Henkel,
Reifenhäuser, Zeppelin und der FH Münster
Infos und Anmeldung
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