CONTROLLER Magazin 1/2016 - page 26

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sert
, da sie wie bisher nicht nur Erlöse aus der
operativen Tätigkeit beinhalten. Ferner mutet
das Gesetz Unternehmen zweier Branchen er-
hebliche zusätzliche Rechnungslegungskosten
zu. Die durch die Aufstellungspflicht eines – ggf.
projektbezogenen – Berichts für Zahlungen an
staatliche Stellen (Country-by-Country-Repor-
ting) ausgelösten durchschnittlichen Mehrbelas-
tungen wurden im Referentenentwurf einmalig
mit fast 2 Mio. Euro und jährlich mit über
480.000 Euro je Unternehmen veranschlagt.
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Das BilRUG ist grundsätzlich
für Geschäfts-
jahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen
,
anzuwenden. Ausnahmen können sich bei einer
freiwilligen vorzeitigen Anwendung der neuen
Größenklassen bzw. Umsatzerlösdefinition erge-
ben. Die Verpflichtung zu einem (Konzern-)Zah-
lungsbericht nach §§ 341q ff HGB n. F. (Country-
by-Country-Reporting) greift bereits sofort nach
der Gesetzesveröffentlichung für Geschäftsjah-
re, die nach dem 23.7.2015 begonnen haben.
Die neuen Größenklassen von Kapitalgesell-
schaften und Konzernen können rückwirkend –
und nur in Verbindung mit der neuen Umsatzer-
lösdefinition – für Geschäftsjahre, die nach dem
31.12.2013 beginnen, genutzt werden.
Nachfolgend wird zunächst jeweils ein Über-
blick über zentrale Änderungen gegeben, bevor
deren Controlling-Implikationen eingehender
diskutiert werden.
Zentrale Änderungen
durch das BilRUG
Die Änderung mit den weitreichendsten Folgen
dürfte die Anpassung der Größenklassen im
Einzel- und Konzernabschluss darstellen (vgl.
Abbildung 1). Die Regelungen zum Einzelab-
schluss in § 267 HGB für Kapital- und denen
nach § 264a HGB gleichgestellten Personen-
handelsgesellschaften betreffen weit über
7.000 künftig als klein (statt mittelgroß) einge-
stufte sowie einige künftig als mittelgroß (statt
groß) eingestufte Unternehmen. So wurde
die
Obergrenze für kleine Unternehmen um ca.
24% angehoben
, während die Anhebung der
Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen
hinter dem einem Inflationsausgleich entspre-
chenden Ausmaß zurückbleibt. Letzteres gilt
auch für die Anpassungen der größenabhängi-
gen Befreiung von einer Konzernrechnungsle-
gungspflicht gemäß § 293 HGB i. d. F. des Bil-
RUG. Die BilRUG-Größenklassen können be-
reits rückwirkend für die Geschäftsjahre 2014
und/oder 2015
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erfolgen, allerdings bedingt
dies die gleichzeitige Anwendung der neuen
Umsatzerlösdefinition nach § 277 Abs. 1 HGB
n. F. Aus Abbildung 1 ist auch ersichtlich, dass
das BilRUG die Größenklassen für Kleinstkapi-
talgesellschaften nicht ändert.
Die
rückwirkende Anwendung
der Größen-
kriterien stellt die Praxis zum einen vor das
Problem,
die bisherigen Umsatzerlöse an
die neue Definition anpassen zu müssen
.
Stellt sich hierbei heraus, dass ein bisher mit-
telgroßes Unternehmen nunmehr klein und
damit nicht prüfungspflichtig ist, wird diese
Befreiungsmöglichkeit von der Prüfungspflicht
für 2014 und ggf. für 2015 ins Leere laufen.
Diese Unternehmen hätten nach neuer Rechts-
lage weder einen Lagebericht aufstellen noch
Jahresabschluss und Lagebericht prüfen las-
sen müssen, obschon dies zwischenzeitlich
erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Über-
schneidung aus Erstellung nach alter Rechts-
lage und der Verabschiedung des BilRUG im
Juli 2015. Diese Unternehmen werden i. d. R.
nur noch die Offenlegungserleichterungen
nutzen können.
Konkret haben kleine Unternehmen – mitunter
weiterhin – folgende Erleichterungen:
·
Entfall der Prüfungspflicht;
·
keine Veröffentlichung der GuV und der
zugehörigen Anhanginformationen;
·
keine Aufstellung eines Lageberichts;
·
Zusammenfassung der Bilanzgliederung,
Erleichterungen bei der GuV-Gliederung;
·
keine Abgrenzung latenter Steuern
(§ 274a Nr. 5 HGB);
·
Verzicht auf zahlreiche Anhangangaben.
Für das Controlling bedeuten die Erleichterun-
gen insbesondere
Qualitätseinbußen bei der
Selbstinformation durch den Jahresab-
schluss,
die es durch interne Rechnungen zu
kompensieren gilt. Nicht zuletzt die in den ver-
gangenen Jahren deutlich verschärfte Recht-
sprechung zur Insolvenzverschleppung
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macht
die intensive Befassung mit der Unternehmens-
lage notwendig.
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Somit ist auch die
interne
Erstellung eines
Lageberichts
nebst syste-
matischer Befassung mit und Darstellung von
den Risiken und Chancen des Unternehmens
für eine verantwortlich handelnde Unterneh-
mensführung
dringend empfohlen
.
Neudefinition der Umsatzerlöse
Die schwerwiegendste Änderung durch das
BilRUG betrifft die Ansatz- und Bewertungs-
vorschriften, indem die Umsatzerlöse in
§ 277 Abs. 1 HGB n. F. neu definiert werden.
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Umsatzerlöse umfassen demnach
alle Erlö-
se aus dem Verkauf und der Vermietung
oder Verpachtung von Produkten sowie
aus der Erbringung von Dienstleistungen
nach Abzug von Erlösschmälerungen und der
Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem
Umsatz verbundener Steuern. Die Änderung
ist einerseits ein Reflex auf Streichung der
außerordentlichen Erträge als eigenständigen
Posten der GuV in § 275 HGB n. F. Anderer-
seits zieht sie Umklassifikationen von Erlösen
aus den bisherigen sonstigen betrieblichen
Erträgen nach sich.
Abb. 1: Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB vor und nach BilRUG
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
1...,16,17,18,19,20,21,22,23,24,25 27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,...116
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