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Die Entwicklungen der externen Rechnungsle-
gung schlagen aus zwei Gründen nahezu
zwangsläufig auf das Controlling durch:
Con-
troller
sind hiervon sowohl
als Informations-
dienstleister
für die Finanzberichterstattung
als auch durch die Verwendung von Daten der
externen Rechnungslegung
zu Steuerungs-
zwecken
betroffen, etwa z. B. in Kennzahlen-
systemen. Ein Extrembeispiel für die erstere
Funktion bildet bei der Anwendung der Inter-
national Financial Reporting Standards (IFRS)
der sogenannte Management Approach. Bei
einer HGB-Rechnungslegung sind Controller
etwa bei folgenden Aufgaben einzubinden:
Planungsrechnungen zur Aktivierung von Ver-
lustvorträgen für die nächsten fünf Jahre, kon-
sistente (prüfungsfähige!) Mengen- und Preis-
schätzungen bei der Bewertung von Rückstel-
lungen, Vorräten oder immateriellen Vermö-
gensgegenständen.
Nachdem der deutsche Gesetzgeber das HGB
vor sechs Jahren grundlegend überarbeitet
hat,
1
erfolgte nun mit dem BilRUG
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die Umset-
zung der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die
von einer
vermehrten IFRS-Orientierung
und
einer weiteren Harmonisierung der europä-
ischen Rechnungslegung geprägt ist. Dabei
werden zum Zweck des Bürokratieabbaus im
Sinne von Erleichterungen bei der Rechnungs-
legung insbesondere die monetären Größenkri-
terien verändert. Spürbar ist dies mit ca 24% im
Wesentlichen bei kleinen Kapitalgesellschaften,
wobei die Anhebung der Schwellenwerte um
ca. 4% nach 5 Jahren bei anderen Kapital-
gesellschaften und Konzernen sogar hinter der
Inflationsentwicklung zurückbleibt.
Anpassung
von Informationssystemen
Controller dürfte vor allem die
Neudefinition
der Umsatzerlöse
sowohl aus der Informa-
tionsdienstleistungs- als auch aus der Steue-
rungsperspektive betreffen.
Sie machen eine
Anpassung von Informationssystemen not-
wendig und begrenzen die Vergleichbarkeit
von Jahresabschlüssen und zentralen
Kennzahlen.
Gravierende Auswirkungen auf das Controlling
dürften auch die
veränderten Angabe- und
Ausweispflichten haben
. Hiervon können alle
Unternehmen betroffen sein (z. B. Anpassung
der GuV-Struktur) oder nur bestimmte Branchen
(z. B. Country-by-Country-Reporting). So darf
das
außerordentliche Ergebnis zukünftig
nicht mehr in der GuV
ausgewiesen werden.
Eine Kennzeichnung bestimmter Aufwendungen
und Erträge als ‚außergewöhnlich‘ bleibt viel-
mehr dem Anhang vorbehalten. Dies zieht An-
passungen von Informationssystemen nach sich
und könnte sowohl auf die interne Erfolgsrech-
nung ausstrahlen als auch das bei Adressaten
entstehende Bild der Ertragslage verzerren.
De-
finitiv werden aber Umsatzerlöse verwäs-
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
als Herausforderung für das Controlling
von Andreas Krimpmann, Peter Lorson und Stefan Müller
CM Januar / Februar 2016