personalmagazin 2/2018 - page 60

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RECHT
_URLAUB
angesammelt werden kann. Der EuGH
setzte sich nur mit dem europarechtlich
vorgeschriebenen Mindestjahresurlaub
von vier Wochen pro Kalenderjahr (Art.
7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG)
auseinander, was im Übrigen der deut-
schen Regelung entspricht (§ 3 BUrlG).
Die Luxemburger Richter haben jedoch
keine Ausführungen zum übergesetzli-
chen Urlaub (Mehrurlaub) getroffen.
Mehrurlaub wird regelmäßig durch
den Arbeitsvertrag gewährt. Entspre-
chende vertragliche Klauseln existieren
bei Scheinselbstständigen typischerwei-
se gerade nicht. Dennoch kann ihnen ein
Anspruch auf Mehrurlaub zustehen. Ge-
grenzt im Arbeitsverhältnis ansammeln.
Hierbei dürfte es ihnen freistehen, ob sie
den Urlaubsanspruch im bestehenden Ar-
beitsverhältnis durch die Arbeitsgerichte
feststellen lassen oder ob sie bis zur Been-
digung des Arbeitsverhältnisses warten
und dann auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs.
4 BUrlG) klagen.
Trotz Urteil: Es bleiben Fragen
Das aktuelle EuGH-Urteil lässt mit Blick
auf den Urlaubsanspruch Scheinselbst-
ständiger jedoch weitere Fragen unbe-
antwortet. Zum einen betreffen diese
den Umfang des kalenderjährlichen Ur-
laubsanspruchs, der zeitlich unbegrenzt
Über 13 Jahre hatte ein scheinbar
Selbstständiger sich mehr Urlaub
nur ausgemalt. Der EuGH sprach
ihm nun den gesamten Urlaub zu.
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verstieße gegen Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG, sodass Urlaubsansprüche
unbegrenzt angesammelt werden kön-
nen. Im konkreten Fall ging es um eine
Urlaubsabgeltung für 24,15 Wochen in
13 Jahren Beschäftigung.
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz
(BUrlG) – der in Deutschland den Verfall
von Urlaubsansprüchen mit Ablauf des
Kalenderjahrs beziehungsweise zum 31.
März des Folgejahrs vorsieht – wird nun
im Lichte der neuen EuGH-Rechtspre-
chung auszulegen sein. Scheinselbststän-
dige, die ihren Urlaub nicht genommen
haben, weil dieser nicht vergütet worden
wäre, können diesen wohl zeitlich unbe-
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