personalmagazin 2/2018 - page 54

personalmagazin 02/18
54
RECHT
_URTEILSDIENST
Aufzeichnung des Personalgesprächs führt zur Kündigung
Heimliche Video- oder Audioaufzeich-
nungen am Arbeitsplatz durch den
Arbeitgeber sind meist heikel und oft
unzulässig. Im Fall des Hessischen Lan-
desarbeitsgerichts (LAG) waren die Rol-
wiederum zur fristlosen Kündigung.
Das LAG entschied nun, dass diese Kün-
digung rechtmäßig und damit wirksam
sei – auch, weil die Richter eine Vorge-
schichte zu berücksichtigen hatten.
len jedoch vertauscht: Es war der lang-
jährig beschäftigte Arbeitnehmer, der
heimlich – mit dem Smartphone – ein
Personalgespräch mit dem Arbeitgeber
aufzeichnete. Dieses Vorgehen führte
URTEIL DES MONATS
Weil er Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht haben
soll, hatte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Personalgespräch
eingeladen – unter anderem mit dem Leiter des Personalmanage-
ments, der Personalreferentin und einem Betriebsratsmitglied. Was
die Teilnehmer nicht wussten: Der Mitarbeiter zeichnete die Unterre-
dung heimlich mit seinem Smartphone auf. Als dies der Arbeitgeber
einige Monate später erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter außer-
ordentlich mit sofortiger Wirkung. Die Klage dagegen hatte das
Arbeitsgericht und nun auch das LAG abgewiesen. Der Arbeitgeber
sei berechtigt gewesen, dem Mitarbeiter zu kündigen.
Der Arbeitnehmer habe durch den heimlichen Mitschnitt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer verletzt,
argumentierten die Richter. Dieses Recht gewährleiste auch, selbst
zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem
bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Zwar hatte der Mitarbeiter sein Smartphone deutlich sichtbar auf
den Tisch gelegt. Die Aufnahme war dennoch heimlich: Es wäre ein
Hinweis an die Betroffenen nötig gewesen, dass die Aufnahmefunk-
tion aktiviert sei, entschieden die Richter. Trotz einer Betriebszuge-
hörigkeit von rund 25 Jahren war die Kündigung also wirksam. Bei
der Abwägung der gegenseitigen Interessen gewichtete das Gericht
HAFTUNG FÜR IMPFSCHÄDEN
ZUSAMMENFASSUNG
Der Arbeitgeber muss nicht für Impfschäden
haften, die ein Arbeitnehmer bei einer Grippeschutzimpfung im
Betrieb erlitten hat. Die Aufklärungspflicht über mögliche Risiken
obliegt dem Betriebsarzt. Ein behaupteter Verstoß gegen diese
Pflicht ist dem Arbeitgeber jedoch nicht zuzurechnen.
RELEVANZ
Das Urteil dürfte Unternehmen interessieren, die im Be-
trieb Grippeschutzimpfungen anbieten und deren Kosten überneh-
men. Angebot und Kostenübernahme ziehen jedoch keine Haftung
nach sich. Das BAG sah nämlich keine Aufklärungspflicht des
Arbeitgebers, schließlich bestand kein Behandlungsvertrag zwischen
Arbeitgeber und Angestellter. Selbst wenn der beauftragte Betriebs-
arzt tatsächlich nicht aufgeklärt hat, haftet nicht der Arbeitgeber.
BESONDERE BEFRISTUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Die Befristung des Arbeitsvertrags einer
Maskenbildnerin am Theater ist zulässig. Mit der Vereinbarung im
Arbeitsvertrag über eine überwiegend künstlerische Tätigkeit liegt
ein Sachgrund vor.
RELEVANZ
Erneut hat sich das BAG damit beschäftigt, ob die Ei-
genart der Arbeitsleistung eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigt. Bei künstlerisch tätigen Arbeitnehmern wird dieser
Sachgrund meist anerkannt – aufgrund der verfassungsrechtlich
garantierten Kunstfreiheit des Arbeitgebers. Da Maskenbildner laut
BAG zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal gehören, war die Be-
fristung rechtmäßig. Die Eigenart der Arbeitsleistung beschäftigt das
BAG demnächst wohl wieder – dann mit Blick auf den Profifußball.
jene des Arbeitgebers höher. Zumal das Arbeitsverhältnis bereits
durch eine E-Mail beeinträchtigt gewesen sei, die der Mitarbeiter
bereits Monate zuvor an seinen Vorgesetzten gesendet hatte. Darin
bezeichnete er einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und
„faule Mistkäfer“. Der Arbeitgeber hatte ihn deshalb abgemahnt.
Aufzeichnung per Smartphone: Letztlich führte dies zur Kündigung.
Quelle
Hess. LAG, Urteil vom 23.8.2017, Az. 6 Sa 137/17
Quelle
BAG, Urteil vom 13.12.2017, Az. 7 AZR 369/16
Quelle
BAG, Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16
© SCREEN: FRANK_PETERS / SHUTTERSTOCK.COM
1...,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53 55,56,57,58,59,60,61,62,63,64,...76
Powered by FlippingBook