personalmagazin 2/2018 - page 52

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RECHT
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NEWS
personalmagazin 02/18
Neues zum Beitrags­
zuschlag für Kinderlose
U
m bestehende Zweifelsfragen zu klären, hat der
GKV-Spitzenverband neue „Grundsätzliche Hinweise
zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlun-
gen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ veröffentlicht. Die
neuen Hinweise sollen erläutern, welche Personengruppen
vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind und
wie der Nachweis der Elterneigenschaft zu erbringen ist.
Neben den Arbeitnehmern, die das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sind auch die Arbeitnehmer mit Elterneigen-
schaft von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose
ausgenommen. Dazu gehören leibliche Eltern, Adoptiveltern,
Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Elterneigenschaft ist gegen-
über dem Arbeitgeber nachzuweisen. Dafür kommen unter
anderem Geburts- oder Adoptionsurkunden in Betracht oder
auch der Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags in
den Elstam-Daten. In Zweifelsfällen entscheidet die Kranken-
oder die Pflegekasse. Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei
Monaten nach der Geburt, entfällt der Beitragszuschlag für
Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt des Kindes.
Aktuell beträgt der Beitragszuschlag 0,25 Beitragssatz-
punkte. Er ist vom Arbeitgeber für alle zur Personengruppe
zählenden kinderlosen Arbeitnehmer zu entrichten. Finanziert
wird der Beitragszuschlag allein durch den Arbeitnehmer, au-
ßer beispielsweise bei Geringverdienern. Hier trägt der Arbeit-
geber den Zuschlag für Kinderlose allein.
Befristet
Die Zahl der befristet Beschäftigten in Deutschland hat innerhalb der vergangenen 20 Jahre um mehr als eine Million auf rund
2,8 Millionen im Jahr 2016 zugenommen. Der Anteil der befristet Beschäftigten an allen abhängig Beschäftigten stieg seit 1996 von 6,4 auf
8,5 Prozent. Die Zahlen gehen aus einer Antwort des Statistischen Bundesamts auf eine Anfrage der Linken im Bundestag hervor.
Bestimmt
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das Rundschreiben für die besondere Beschäftigungsform der unstän-
dig Beschäftigten aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überarbeitet. Für den Personenkreis gelten Besonderheiten
in der Sozialversicherung, in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung- aber nur dann, wenn die unständige Beschäftigung berufs-
mäßig ausgeübt wird. Das BSG hat in zwei Beschlüssen die Voraussetzungen für eine berufsmäßige unständige Beschäftigung konkretisiert.
Bescheinigt
Kurz vor dem Start des maschinellen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 am 1. Januar 2018 wurde noch entschie-
den, dass auch öffentliche Arbeitgeber das Verfahren nutzen können. Dies gilt jedoch nicht, soweit Beamte entsandt werden.
NEWS DES MONATS
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Kinderlos und über 23 Jahre: Für diese Mitarbeiter
ist der Beitragszuschlag zu entrichten.
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